BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 27. Dezember 2005

Teil II

450. Verordnung:

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV

450. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV)

Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, wird - hinsichtlich der §§ 17 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:

Ermächtigung zur Erteilung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen

§ 1.

Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:

  1. Ziffer eins
    Berg
  2. Ziffer 2
    Deutschkreutz
  3. Ziffer 3
    Drasenhofen
  4. Ziffer 4
    Gmünd-Bahn
  5. Ziffer 5
    Gmünd-Böhmzeil
  6. Ziffer 6
    Gmünd-Nagelberg
  7. Ziffer 7
    Flughafen Graz
  8. Ziffer 8
    Heiligenkreuz im Lafnitztal
  9. Ziffer 9
    Höchst
  10. Ziffer 10
    Hohenau-Eisenbahn
  11. Ziffer 11
    Flugfeld Hohenems-Dornbirn
  12. Ziffer 12
    Flughafen Innsbruck
  13. Ziffer 13
    Karawankentunnel
  14. Ziffer 14
    Kittsee-Petrzalka
  15. Ziffer 15
    Flughafen Klagenfurt
  16. Ziffer 16
    Kleinhaugsdorf
  17. Ziffer 17
    Klingenbach
  18. Ziffer 18
    Flughafen Linz
  19. Ziffer 19
    Loibltunnel
  20. Ziffer 20
    Nickelsdorf-Autobahn
  21. Ziffer 21
    Nickelsdorf-Eisenbahn
  22. Ziffer 22
    Rosenbach-Bahn
  23. Ziffer 23
    Flughafen Salzburg
  24. Ziffer 24
    Spielfeld-Autobahn
  25. Ziffer 25
    Spielfeld-Bahn
  26. Ziffer 26
    Tisis
  27. Ziffer 27
    Wien-Praterkai
  28. Ziffer 28
    Flughafen Wien-Schwechat und
  29. Ziffer 29
    Wullowitz

Einschränkung der Passpflicht

§ 2.

Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Reisepass, wenn

  1. Ziffer eins
    der Schüler als Mitglied einer Schülergruppe einer allgemein bildenden Schule im Rahmen eines Schulausfluges reist und
  2. Ziffer 2
    der Schüler von einem Lehrer der betreffenden Schule begleitet wird, der eine von dieser Schule ausgestellte Liste der mitreisenden Schüler vorweisen kann, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise belegt und die Identität des Schülers entweder durch ein aktuelles Foto in dieser Liste oder durch einen eigenen Lichtbildausweis festgestellt werden kann und
  3. Ziffer 3
    die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bestätigt, dass der Schüler in diesem Staat wohnhaft und zur Wiedereinreise berechtigt ist, und versichert, dass das Dokument beglaubigt ist.

Äußere Form der Visa

§ 3.

Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164/1995, erteilt.

Flugtransitvisum

§ 4.

  1. Absatz einsStaatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
    1. Ziffer eins
      Äthiopien
    2. Ziffer 2
      Afghanistan
    3. Ziffer 3
      Bangladesch
    4. Ziffer 4
      Eritrea
    5. Ziffer 5
      Ghana
    6. Ziffer 6
      Irak
    7. Ziffer 7
      Iran
    8. Ziffer 8
      Liberia
    9. Ziffer 9
      Nigeria
    10. Ziffer 10
      Pakistan
    11. Ziffer 11
      Somalia
    12. Ziffer 12
      Sri Lanka
    13. Ziffer 13
      Demokratische Republik Kongo
  2. Absatz 2Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
    1. Ziffer eins
      eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
    2. Ziffer 2
      eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) oder
    3. Ziffer 3
      eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse

§ 5.

  1. Absatz einsVon der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Passes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung 539/01/EG, ABl. Nr. L 081 vom 21.03.2001 S. 1, sind, für die Dauer einer Reise ausgenommen,
    1. Ziffer eins
      zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
    2. Ziffer 2
      während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.
  2. Absatz 2Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
    2. Ziffer 2
      als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 41/2005) nicht verlassen.
  3. Absatz 3Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
  4. Absatz 4Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
    2. Ziffer 2
      Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
    3. Ziffer 3
      Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
    4. Ziffer 4
      Inhaber von türkischen Spezialpässen und
    5. Ziffer 5
      Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.

Form und Inhalt von Fremdenpässen

§ 6.

Fremdenpässe werden gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze, Bundesgesetzblatt Nr. 861/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 6/2002, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass' und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.

Äußere Form des Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

§ 7.

Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (96/409/GASP), ABl. Nr. L 168 vom 6.7.1996 S. 4, ausgestellt.

Äußere Form des Reisedokuments für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

§ 8.

Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen werden nach dem Muster der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder, ABl. Nr. C 274 vom 19.9.1996 S. 18, ausgestellt.

Pflichten und Information der Beförderungsunternehmer

§ 9.

  1. Absatz einsDie vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (§ 111 Abs. 2 FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich ein Visum benötigen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.

Kosten

§ 10.

  1. Absatz einsAls Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);
    2. Ziffer 2
      Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
    3. Ziffer 3
      Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und
    4. Ziffer 4
      Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).
  2. Absatz 2Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
  3. Absatz 3Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 12.

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.

Schlussbestimmung

§ 13.

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten
    1. Ziffer eins
      die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. römisch II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 364/2002;
    2. Ziffer 2
      die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 827a/1995, und
    3. Ziffer 3
      die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 409/1995,
    außer Kraft.

Prokop