Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 6. Juni 2005 |
Teil II |
165. Verordnung: | Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 |
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 32/2002, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951/1993, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 440/2003, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Personen, die gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Abs. 4 bestraft worden sind.“
Gorbach