BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 18. Februar 2005

Teil III

22. Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe

(NR: GP römisch XXII RV 208 AB 262 S. 38 BR: 6903 S. 703.)

22.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 2004 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, für Österreich mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert:

Andorra

Belgien

Bosnien und Herzegowina

Bulgarien

Dänemark

(einschließlich Färöer Inseln)

Deutschland

Estland

Finnland

Georgien

Griechenland

Irland

Island

Kroatien

Liechtenstein

Litauen

Malta

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Portugal

Rumänien

San Marino

Schweden

Schweiz

Serbien und Montenegro

Slowenien

Tschechische Republik

Ukraine

Ungarn

Vereinigtes Königreich

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Dänemark:

Die Regierung Dänemarks erklärt, dass das Protokoll Nr. 13 bis zu einer weiteren Mitteilung nicht auf Grönland anwendbar ist.

Georgien:

Georgien erklärt, dass es bis zur Wiederherstellung der Gerichtsbarkeit in den Gebieten Abchasien und der Region Tskhinvali nicht für Verletzungen von Bestimmungen des Protokolls Nr. 13 auf diesen Gebieten verantwortlich gemacht werden kann.

Vereinigtes Königreich:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Artikel 4, des Protokolls, dass dieses auf die Isle of Man, Bailiwick of Guernsey, Bailiwick of Jersey, auf die souveränen Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf Zypern, Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, anwendbar ist.

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