BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. April 2004

Teil I

40. Bundesgesetz:

5. IAKW-Finanzierungsgesetz-Novelle

(NR: GP römisch XXII RV 413 AB 433 S. 56. BR: AB 7020 S. 707.)

40. Bundesgesetz, mit dem das IAKW-Finanzierungsgesetz geändert wird (5. IAKW-Finanzierungsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das IAKW-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 54/1997, wird wie folgt geändert:

Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3Der Bund kann weiters die Planung, Errichtung und Finanzierung eines als Bundesgebäude zu errichtenden und in den Bereich des Internationalen Zentrums Wien zu integrierenden Konferenzgebäudes mit Errichtungskosten von höchstens 50 Millionen Euro (exklusive Umsatzsteuer) der Aktiengesellschaft gemäß Absatz 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, übertragen.“

Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:

  1. Absatz 6Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung, Erhaltung, Instandsetzung einschließlich Asbestsanierung und Finanzierung des Internationalen Amtsitzzentrums (§1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 von Hundert zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in Teilbeträgen entsprechend den jeweiligen Zahlungsverpflichtungen (Terminen) des Bundes zu leisten.“

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Klestil

Schüssel