BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 15. November 2004

Teil I

123. Bundesgesetz:

Änderung der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und des Mutterschutzgesetzes 1979

(NR: GP römisch XXII RV 504 AB 632 S. 78. BR: AB 7141 S. 714.)

123. Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung

Die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 501/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 159/2001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „männliche“.

Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 3, An Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.“

Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Eine nach Geschlecht getrennte Benutzung der Abortanlage muss sichergestellt sein.“

Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 5 in der bisherigen Fassung erhält die Bezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 6, § 14 Abs. 4 erster Satz lautet:

„In jeder Kammer müssen mindestens zwei Liegemöglichkeiten mit gepolsterter Unterlage sowie ein zumindest durch Blenden abgeschirmter Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen zur Verfügung stehen; eine nach Geschlecht getrennte Benutzung muss sichergestellt sein.“

Novellierungsanordnung 7, Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5Für die für das Waschen und Umkleiden vorgesehenen Räume und die Abortanlage muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.“

Novellierungsanordnung 8, In § 24 Abs. 2 entfällt das Wort „männliche“.

Novellierungsanordnung 9, In den §§ 30, 32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die Worte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst.

Novellierungsanordnung 10, In den Paragraphen 30,,  35, 36, 38, 46 und im Anhang 7 wird das Wort „Gasmann“ durch die Bezeichnung „die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In § 31 Abs. 1 entfällt das Wort „männliche“.

Novellierungsanordnung 12, An Paragraph 31, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.“

Novellierungsanordnung 13, In § 38 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Sie darf sich von der für die Versorgung mit Atemgas zuständigen Person nur so weit entfernen, dass ihre Anordnungen von dieser leicht wahrgenommen werden können und diese in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.“

Novellierungsanordnung 14, Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Umkleideraum muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein“.

Novellierungsanordnung 15, In Anhang 1 Z 1.1. entfällt das Wort „männliche“.

Novellierungsanordnung 16, In Anhang 1 Ziffer eins Punkt eins, lautet der letzte Satz:

„Sonderregelungen gelten für Personen der fachkundigen Aufsicht und sonstige Aufsichtspersonen.“

Novellierungsanordnung 17, In Anhang 2 wird das Wort „Herr“ durch die Wortfolge „Herr/Frau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

§ 50a.

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Taucher, Schleusenwärter, Arzt) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Artikel 2

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 2a Abs. 2 wird am Ende der Z 10 ein Strichpunkt und nach Z 10 folgende Z 11 eingefügt:

  1. Ziffer 11
    Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen."

Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 2 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

  1. Ziffer 13
    Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.“

Novellierungsanordnung 3, § 4a Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9, 12 und 13 beschäftigt werden.“

Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den in § 4 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9, 12 und 13 genannten Arbeiten beschäftigt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins aEine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 15a Abs. 2 nicht zulässig.“

Fischer

Schüssel