499. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Eiprodukteverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins,, 19 Absatz eins und 21 Absatz eins und 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des § 3 Abs. 2 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:69/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, wird wie folgt geändert:Die Eiprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lautet: 1 Absatz 3, lautet:
(3)Absatz 3Diese Verordnung ist jedoch nicht anwendbar auf Eiprodukte, die in einem nichtindustriellen Betrieb hergestellt werden und dort ohne vorherige Behandlung zur Zubereitung solcher Lebensmittel verwendet werden, die ohne weitere Zwischenstufe zur direkten Abgabe an den Verbraucher oder zum Verzehr an Ort und Stelle unmittelbar nach ihrer Zubereitung bestimmt sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 3 erhält die Bezeichnung Der bisherige Paragraph 3, erhält die Bezeichnung „§ 3 (1)Paragraph 3, (1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 4 dürfen Eiprodukte, die keiner Behandlung unterzogen worden sind, unter folgenden Bedingungen an einen anderen Betrieb zur Behandlung abgegeben werden:Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, dürfen Eiprodukte, die keiner Behandlung unterzogen worden sind, unter folgenden Bedingungen an einen anderen Betrieb zur Behandlung abgegeben werden:
Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 4 sind nachstehende Angaben auf den Behältnissen der Eiprodukte sowie den Begleitpapieren anzubringen:Zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 4, sind nachstehende Angaben auf den Behältnissen der Eiprodukte sowie den Begleitpapieren anzubringen:
Datum und Uhrzeit des Aufschlagens
in Zusammenhang mit der Bezeichnung der Ware, der Hinweis „nicht pasteurisiertes Eiprodukt – am Bestimmungsort behandeln“
Die Abgabe der Eiprodukte hat an einen Betrieb gemäß Abs. 1 Z 2 zu erfolgen.Die Abgabe der Eiprodukte hat an einen Betrieb gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erfolgen.
(3)Absatz 3Eiprodukte, die gemäß Abs. 2 abgegeben worden sind, sind gemäß Abs. 1 Z 4, 5, und 6 zu behandeln, abzufüllen, zu lagern und zu befördern.Eiprodukte, die gemäß Absatz 2, abgegeben worden sind, sind gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, 5, und 6 zu behandeln, abzufüllen, zu lagern und zu befördern.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Z 1 und 2 wird die Wortfolge In Paragraph 9, Ziffer eins und 2 wird die Wortfolge „gemäß dem Muster des Anhangs 2“ durch die Wortfolge „gemäß dem Muster des Anhangs der Entscheidung 97/38/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Eiprodukte (ABl. Nr. L 14 vom 17. Jänner 1997)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 13, angefügt:
„
§ 13. Paragraph 13,
(1)Absatz einsDurch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/437/EWG vom 20. Juni 1989, ABl. Nr. L 212 vom 22.7.1989, geändert durch die Richtlinie 91/684/EWG vom 19. Dezember 1991, ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1991, in österreichisches Recht umgesetzt.
(2)Absatz 2Die Verordnung BGBl. II Nr. 499/2004 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen notifiziert.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2004, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen notifiziert.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Anhang 1 erhält die Bezeichnung „Anlage“.
6.Novellierungsanordnung 6, Kapitel V Z 9 der Anlage lautet:Kapitel römisch fünf Ziffer 9, der Anlage lautet:
„9. Eiprodukte, die in einem Betrieb hergestellt und in einem anderen Betrieb behandelt werden, müssen sofort nach ihrer Gewinnung entweder tiefgefroren oder auf eine Temperatur abgekühlt werden, die 4° C nicht überschreitet; in letzterem Fall sind sie am Bestimmungsort binnen achtundvierzig Stunden nach dem Tag des Aufschlagens einer Behandlung zu unterziehen; dies gilt nicht für Bestandteile, die einer Entzuckerung unterzogen werden;“
7.Novellierungsanordnung 7, In Kapitel V der Anlage werden die bisherigen Z 9, 10 und 11 zu Z 10, 11 und 12.In Kapitel römisch fünf der Anlage werden die bisherigen Ziffer 9,, 10 und 11 zu Ziffer 10,, 11 und 12.
8.Novellierungsanordnung 8, Anhang 2 entfällt.
Rauch-Kallat