463. Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzgesetz, BGBl. Nr. Aufwandersatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28/1993, wird verordnet:
§ 1.
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren erster Instanz
bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrags- oder Versäumungsurteils
....
190,- Euro
für das weitere Verfahren
....
340,- Euro
für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss
....
340,- Euro.
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr.römisch II Nr. 565/2003, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2005 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.
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