BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 1. Dezember 2004

Teil II

453. Verordnung:

Berufsausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)

453. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Friseur und Perückenmacher(Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)

§1. Der Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen, wobei auf die erforderliche systematische Verwendung von Übungsköpfen bei der Ausbildung Bedacht zu nehmen ist:

  1. Ziffer eins
    Handhaben, Instandhalten und Desinfektion der zu verwendenden Werkzeuge und Apparate,
  2. Ziffer 2
    Erstellung und Gestaltung von Frisuren für Damen und Herren, einschließlich der berufsbezogenen Kommunikation und Fachberatung,
  3. Ziffer 3
    Rasieren,
  4. Ziffer 4
    Haar-, Haut- und Nagelpflege sowie Nageldesign,
  5. Ziffer 5
    dekorative Kosmetik,
  6. Ziffer 6
    Verkauf aller einschlägigen Produkte und diesbezügliche Beratung,
  7. Ziffer 7
    Anfertigen und Instandhalten von Haarersatz jeglicher Art,
  8. Ziffer 8
    Bilden von Masken,
  9. Ziffer 9
    Anwendung der Farblehre und der optischen Wirkung von Farben,
  10. Ziffer 10
    dauerhafte Umformung des Haares.

Berufsbild

§ 3

(1) Für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) wird folgendes Berufsbild festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des Berufsprofils befähigt wird:

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(1) Für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) wird folgendes Berufsbild festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des Berufsprofils befähigt wird:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Einführung in die innerbetrieb-liche Struktur und Organisation

Vertiefte Kenntnisse der innerbetrieblichen Struktur und Organisation

2.

Kenntnis und Handhabung der Werkstoffe, Hilfsmittel und Waren des Fachbereiches sowie ihrer Eigenschaften, Wirkungsweise und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechter Entsorgung; Grundkenntnisse über die fachbezogene Biologie, Chemie und Physik

3.

Handhaben, Instandhalten und Lagerung der zu verwendenden Werkzeuge, Hilfsmittel und Apparate

4.

Desinfektion und Reinigung der zu verwendenden Werkzeuge, Apparate und Behelfe

-

-

5.

Berufsbezogene Kommunikation, Kundenumgang, Beratungs- und Verkaufsgespräche

Berufsbezogene Kommunikation, fachkundige, persönlichkeitsbezogene Beratungs- und Verkaufsgespräche

6.

Kenntnis der englischen Fachausdrücke

7.

Kenntnis der biologischen Grundlagen der Hände und Fingernägel: Aufbau, Wachstum, Pflege und Veränderungen. Kenntnisse und Fertigkeiten der Hand- und Nagelpflege

Kenntnis der biologischen Grundlagen der Hände und Fingernägel: Aufbau, Wachstum, Pflege und Veränderungen.

Nagelpflege und dekoratives Nageldesign

8.

Grundkenntnisse von Kopfhaut und Haar: Aufbau, Wachstum, Funktion, Reinigung, Pflege, Diagnose und Veränderungen. Kenntnis und Fertigkeiten der unterschiedlichen Kopfmassagetechniken

Erstellen von Behandlungsplänen für Haare und Kopfhaut, Erlernen und Aneignen der darauf aufbauenden Fertigkeiten für die Praxis

Erstellen von Behandlungsplänen für Haare und Kopfhaut, Ausführen der unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten

9.

Grundkenntnisse der Haut. Erkennen des Hauttyps und des Hautzustandes. Reinigen der Haut und Kenntnisse über das Legen von Kompressen zur Abreinigung der Haut

Kenntnis der unterschiedlichen Hautbehandlungsmöglichkeiten, Kenntnis der Veränderungen der Haut

Anwendung von Kompressen. Auftragen und Abnehmen von Masken und Packungen als Vorbereitung auf die dekorative Kosmetik

10.

Dekorative Kosmetik: Kenntnis und Fertigkeiten des Augenbrauen- und Wimpern-färbens sowie Augenbrauen-formen, Grundkenntnisse der Make-up-Techniken

Dekorative Kosmetik: Kenntnis und Fertigkeiten des Augenbrauenformens, Erstellen von unterschiedlichen Make-ups für verschiedene Anlässe

Dekorative Kosmetik: Erstellen von unterschiedlichen Make-ups für verschiedene Anlässe, spezielle Schminktechniken, auch in Hinsicht auf die Tätigkeit eines Visagisten/einer Visagistin, Farb- und Typberatung

11.

Grundkenntnisse des Rasierens und der damit verbundenen Gesichtspflege sowie Handhabung des Rasiermessers

Kenntnis und Fertigkeiten des Rasierens, der Gesichtspflege und der Form- und Schneidetechniken für Bärte

Kenntnis und Fertigkeiten des Bartfärbens

12.

Grundkenntnisse des Basishaarschneidens

Kenntnis und Fertigkeiten des Haarschneidens in verschiedenen Techniken, auch unter Verwendung eines Übungskopfes

Durchführung von modischen Haarschneidetechniken am Kunden

13.

Grundkenntnisse verschiedener Wickeltechniken für Dauerwellen, auch unter Verwendung von Übungsköpfen. Kenntnisse und Fertigkeiten des Fixiervorganges

Erstellen von Dauerwellen unter Anwendung verschiedener Wickeltechniken

Erstellen von Dauerwellen am Kunden

14.

Kenntnisse und Fertigkeiten der verschiedenen Umformungs- beziehungsweise Einlegetechniken, wie zum Beispiel handgelegter Wasserwelle, Papillotier- und Wickeltechniken. Fönen unter Anwendung unterschiedlicher Bürsten und Techniken, auch an Übungsköpfen

Durchführung der verschiedenen Einlege- und Föntechniken am Übungskopf und am Kunden

Durchführung der verschiedenen Einlege- und Föntechniken am Kunden

15.

Gestalten von einfachen Frisuren, auch am Übungskopf

Gestalten von modischen Frisuren, auch am Übungskopf

Gestalten von Frisuren, auch unter Verwendung von Haarersatzteilen und Haarschmuck am Kunden, Umgang mit langen Haaren zum Gestalten von Festfrisuren

16.

Kenntnisse über das Erstellen verschiedener Frisuren (Ausfrisier- und Finishtechniken)

Erstellen des Frisurenfinish unter Berücksichtigung der der jeweiligen Mode entsprechenden Techniken und Produkte, auch unter Verwendung von Übungsköpfen

Erstellen des Frisurenfinish unter Berücksichtigung der der jeweiligen Mode entsprechenden Techniken und Produkte am Kunden

17.

Grundkenntnis der Farblehre und deren optischer Wirkung als Grundlage für die Farbveränderung

Kenntnisse der Arbeitstechniken und Fertigkeiten, die zu Farbveränderungen führen

Durchführung von Tönungen und Färbungen am Kunden. Farb- und Typberatung sowie die Anwendung von farbverändernden Produkten und die unterschiedlichen Arbeitstechniken

18.

Grundkenntnisse des Haararbeitens

Kenntnis der Anfertigung von Haarersatz: Tressieren, Knüpfen, Kordeln und Nähen

Tressieren, Knüpfen, Kordeln, Nähen und Tambourieren

19.

Erkennen der verschiedenen Haarsorten für Haarersatz

Kenntnis des Reinigens, Pflegens und Frisierens von Perücken und Haarersatzteilen

Reinigen, Pflegen, Schneiden und Frisieren von Perücken und Haarersatzteilen sowie Anfertigen von Haarersatzteilen

20.

-

Kenntnis des Maskenbildens und Erstellen von Masken unter Verwendung von branchenüblichen Materialien

21.

Grundkenntnisse im Wellnessbereich

22.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Umwelt; Kenntnis über berufsbedingte gesundheitliche Belastungen und Möglichkeiten ihrer Einschränkung und Verhinderung

23.

Kenntnisse über Erste Hilfe bei Verletzungen

24.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

25.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    Prüfarbeit,
  2. Ziffer 2
    Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    Fachkunde,
  2. Ziffer 2
    Fachzeichnen,
  3. Ziffer 3
    Wirtschaftsrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Damenbedienen: Als Arbeitsproben sind auf ungefähr einem Drittel eines Übungskopfes handgelegte Wasserwellen, auf einem Drittel Papilloten sowie auf einem Drittel Dauerwellwickler verschieden zu setzen. Eine Hochsteckfrisur - nach Möglichkeit mit Haarschmuck und Haarersatz - ist einzulegen und auszufrisieren. Eine Farbveränderung ist durchzuführen, wobei alle Techniken, die zur gewünschten Farbveränderung führen, einschließlich schriftlicher Farbbestimmung am eigenen Modell, erlaubt sind. Ein modischer Damenhaarschnitt mit Fönfrisur ist durchzuführen, wobei auf das Farbergebnis sowie die sichtbare Föntechnik Wert zu legen ist. Während der Einwirkzeit der Haarfarbe ist eine komplette Nagelpflege an einer Hand durchzuführen. Die Fingernägel sind zu lackieren, an zwei Fingernägeln ist ein Nageldesign durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Dekorative Kosmetik: Augenbrauen- und Wimpernfärben, Formen der Augenbrauen, Beurteilen der Haut sowie Tages-Make-up mit vorheriger Gesichtsreinigung sind durchzuführen.
  3. Ziffer 3
    Herrenbedienen: Ein komplettes modisches Herrenservice, bestehend aus Kompressen, Rasieren, Haarschnitt mit Verlauf mit Kopfwäsche, Kopf- und Gesichtsmassage sowie einem modernen Finish sind durchzuführen.
  4. Ziffer 4
    Haararbeiten: Nach Angabe der Prüfungskommission sind maximal 3 cm einfach-deutsche Tresse und 2 cm englische Tresse anzufertigen sowie als Knüpfprobe 3 Quadratzentimeter einfache Knüpfknoten auf Steiftüll.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden an einem Tag durchgeführt werden kann. Bei der Aufgabenstellung ist tunlichst auf erfolgreich abgelegte Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, Bedacht zu nehmen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Richtigkeit der Beurteilung der Haare und der Haut,
  2. Ziffer 2
    richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
  3. Ziffer 3
    Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 6.

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen. Ebenso ist dabei auf den Themenbereich „Beratungsgespräch“ Bedacht zu nehmen.

(4) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7.

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Werkstoffe und Hilfsmittel,
  2. Ziffer 2
    Werkzeuge und Geräte,
  3. Ziffer 3
    Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels, Kenntnis der Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten,
  4. Ziffer 4
    einschlägige Farblehre.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebogen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 9.

(1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Darstellung von Kopfformen und Frisuren zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wirtschaftsrechnen

§ 10.

(1) Das „Wirtschaftsrechnen“ hat zwei einfache Kalkulationsbeispiele zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Verhältniszahlen

§ 12.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt:

  1. Ziffer eins
    eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ......................................................... zwei Lehrlinge
  2. Ziffer 2
    zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen .................................................... zwei Lehrlinge
  3. Ziffer 3
    drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ....................................................... drei Lehrlinge
  4. Ziffer 4
    vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen ....................................................... vier Lehrlinge
  5. Ziffer 5
    ab der fünften fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je zwei weitere fachlich einschlägig
    ausgebildete Personen .................................................................................... ein weiterer Lehrling.

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

  1. Ziffer eins
    Gewerberechtsinhaber,
  2. Ziffer 2
    gewerberechtlicher Geschäftsführer,
  3. Ziffer 3
    einschlägige Ausbilder,
  4. Ziffer 4
    Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)“ oder im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ abgelegt haben,
  5. Ziffer 5
    Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem zum Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)“ verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
  6. Ziffer 6
    Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 13.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrling) festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
  2. Ziffer 2
    auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 12 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 14.

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt unbeschadet Abs. 2 die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist), Bundesgesetzblatt Nr. 636/1996, außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist), Bundesgesetzblatt Nr. 636/1996, im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit nach dieser Ausbildungsordnung auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung entsprechend den in dieser Ausbildungsordnung festgelegten Prüfungsvorschriften antreten. Erfolgt jedoch durch Lehrvertragsänderung ein Übergang zum Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin), sind dessen Bestimmungen anzuwenden.

Bartenstein