BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 25. Mai 2004

Teil II

223. Verordnung:

4. Novelle zur Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

223. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (4. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund des § 4b Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 31 Abs. 6 des Führerscheingesetzes BGBl. römisch eins Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 129/2002 wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. römisch II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 42/2004 wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „des weiteren ist allenfalls der Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;“.

Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

  1. 01
    Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
    1. 01.01
      Brillen
    2. 01.02
      Kontaktlinsen
    3. 01.03
      Schutzgläser
    4. 01.04
      Opakgläser
    5. 01.05
      Augenschutz
    6. 01.06
      Brillen oder Kontaktlinsen
  2. 02
    Hörprothese/Kommunikationshilfe
    1. 02.01
      Hörprothese an einem Ohr
    2. 02.02
      Hörprothese an beiden Ohren
  3. 03
    Prothese/Orthese der Gliedmaßen
    1. 03.01
      Prothese/Orthese der Arme
    2. 03.02
      Prothese/Orthese der Beine
  4. 05
    Beschränkte Gültigkeit
    1. 05.01
      Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
    2. 05.02
      Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region
    3. 05.03
      Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
    4. 05.04
      Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h
    5. 05.05
      Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
    6. 05.06
      Ohne Anhänger
    7. 05.07
      Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
    8. 05.08
      Kein Alkohol

FAHRZEUGANPASSUNGEN

  1. Ziffer 10
    Angepasste Schaltung
    1. 10 Punkt 01
      Handschaltung
    2. 10 Punkt 02
      Automatikgetriebe
    3. 10 Punkt 03
      Elektronisches Wechselgetriebe
    4. 10 Punkt 04
      Anpassung des Schalthebels
    5. 10 Punkt 05
      Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
  2. Ziffer 15
    Angepasste Kupplung
    1. 15 Punkt 01
      Angepasstes Kupplungspedal
    2. 15 Punkt 02
      Handkupplung
    3. 15 Punkt 03
      Automatische Kupplung
    4. 15 Punkt 04
      Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
  3. Ziffer 20
    Angepasste Bremsmechanismen
    1. 20 Punkt 01
      Angepasstes Bremspedal
    2. 20 Punkt 02
      Verbreitertes Bremspedal
    3. 20 Punkt 03
      Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
    4. 20 Punkt 04
      Bremspedal (Fußraste)
    5. 20 Punkt 05
      Bremspedal (Kipppedal)
    6. 20 Punkt 06
      Angepasste Handbremse
    7. 20 Punkt 07
      Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
    8. 20 Punkt 08
      Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
    9. 20 Punkt 09
      Angepasste Feststellbremse
    10. 20 Punkt 10
      Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
    11. 20 Punkt 11
      (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
    12. 20 Punkt 12
      Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
    13. 20 Punkt 13
      Mit dem Knie betriebene Bremse
    14. 20 Punkt 14
      Elektrisch betriebene Bremse
  4. Ziffer 25
    Angepasste Beschleunigungsmechanismen
    1. 25 Punkt 01
      Angepasstes Gaspedal
    2. 25 Punkt 02
      Gaspedal (Fußraste)
    3. 25 Punkt 03
      Gaspedal (Kipppedal)
    4. 25 Punkt 04
      Handgas
    5. 25 Punkt 05
      Beschleunigung mit dem Knie
    6. 25 Punkt 06
      Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
    7. 25 Punkt 07
      Gaspedal links vom Bremspedal
    8. 25 Punkt 08
      Gaspedal links
    9. 25 Punkt 09
      Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
  5. Ziffer 30
    Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
    1. 30 Punkt 01
      Parallelpedale
    2. 30 Punkt 02
      Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
    3. 30 Punkt 03
      Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
    4. 30 Punkt 04
      Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
    5. 30 Punkt 05
      Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
    6. 30 Punkt 06
      Bodenerhöhung
    7. 30 Punkt 07
      Trennwand seitlich des Bremspedals
    8. 30 Punkt 08
      Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
    9. 30 Punkt 09
      Trennwand vor Gas- und Bremspedal
    10. 30 Punkt 10
      Mit Fersen-/Beinstütze
    11. 30 Punkt 11
      Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
  6. Ziffer 35
    Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
    1. 35 Punkt 01
      Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
    2. 35 Punkt 02
      Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
    3. 35 Punkt 03
      Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
    4. 35 Punkt 04
      Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
    5. 35 Punkt 05
      Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
  7. Ziffer 40
    Angepasste Lenkung
    1. 40 Punkt 01
      Standardservolenkung
    2. 40 Punkt 02
      Verstärkte Servolenkung
    3. 40 Punkt 03
      Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
    4. 40 Punkt 04
      Verlängerte Lenksäule
    5. 40 Punkt 05
      Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
    6. 40 Punkt 06
      Höhenverstellbares Lenkrad
    7. 40 Punkt 07
      Senkrechtes Lenkrad
    8. 40 Punkt 08
      Waagrechtes Lenkrad
    9. 40 Punkt 09
      Fußlenkung
    10. 40 Punkt 10
      Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
    11. 40 Punkt 11
      Drehknopf am Lenkrad
    12. 40 Punkt 12
      Drehgabel am Lenkrad
    13. 40 Punkt 13
      mit Orthese, Tenodese
  8. Ziffer 42
    Angepasste(r) Rückspiegel
    1. 42 Punkt 01
      (linker oder) rechter Außenrückspiegel
    2. 42 Punkt 02
      Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
    3. 42 Punkt 03
      Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
    4. 42 Punkt 04
      Innenrückspiegel mit Rundsicht
    5. 42 Punkt 05
      Rückspiegel für toten Winkel
    6. 42 Punkt 06
      Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
  9. Ziffer 43
    Angepasster Lenkersitz
    1. 43 Punkt 01
      In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
    2. 43 Punkt 02
      Der Körperform angepasster Lenkersitz
    3. 43 Punkt 03
      Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
    4. 43 Punkt 04
      Lenkersitz mit Armlehne
    5. 43 Punkt 05
      Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
    6. 43 Punkt 06
      Angepasster Sicherheitsgurt
    7. 43 Punkt 07
      Hosenträgergurt
  10. Ziffer 44
    Anpassungen an Krafträdern
    1. 44 Punkt 01
      Einzeln gesteuerte Bremsen
    2. 44 Punkt 02
      (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
    3. 44 Punkt 03
      (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
    4. 44 Punkt 04
      (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
    5. 44 Punkt 05
      (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
    6. 44 Punkt 06
      (angepasste) Rückspiegel
    7. 44 Punkt 07
      (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)
    8. 44 Punkt 08
      Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
  11. Ziffer 45
    Kraftrad nur mit Seitenwagen
  12. Ziffer 50
    Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
  13. Ziffer 51
    Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN

  1. Ziffer 70
    Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)
  2. Ziffer 71
    Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)
  3. Ziffer 72
    Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
  4. Ziffer 73
    Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
  5. Ziffer 74
    Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
  6. Ziffer 75
    Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
  7. Ziffer 76
    Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
  8. Ziffer 77
    Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
  9. Ziffer 78
    Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang römisch II, 8.1.1, Absatz 2)
  10. Ziffer 79
    Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
    1. 90 Punkt 01
      nach links
    2. 90 Punkt 02
      nach rechts
    3. 90 Punkt 03
      links
    4. 90 Punkt 04
      rechts
    5. 90 Punkt 05
      Hand
    6. 90 Punkt 06
      Fuß
    7. 90 Punkt 07
      verwendbar
Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 4 entfällt folgende Wortfolge:

  1. Ziffer 101
    Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage
    1. 101 Punkt 05
      der Körpergröße angepasster Rücksitz
    2. 101 Punkt 06
      Sitzpolster“.

Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 5 wird die Zahl „55“ ersetzt durch die Zahl „51“.

Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 5 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf Seite 4 des Führerscheines ist unter der Spalte „bis zum“ bei der Unterklasse C1 das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet zehn Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz FSG). Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C und die Unterklasse C1 gleichzuschalten.“

Novellierungsanordnung 6, Nach § 3 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

  1. Absatz 9Eintragungen der Codes 101.01 bis 101.06 sind anlässlich einer etwaigen Neuausstellung des Führerscheines durch die entsprechenden Codes gemäß § 2 Abs. 3 zu ersetzen. Dabei ist unter Anwendung der §§ 7 und 8 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. römisch II Nr. 322/1997 in der geltenden Fassung, für die Codes 101.01 bis 101.04 der Code 01 mit einem entsprechenden Untercode zu verwenden, wenn das in § 7 Abs. 2 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung genannte Sehvermögen ohne Sehbehelf nicht erreicht wird. Dies ist durch eine ärztliche Untersuchung zu klären. Für Code 101.05 ist Code 43 gegebenenfalls mit einem Untercode zu verwenden. Für Code 101.06 ist Code 43.01 zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 7, § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz;
  2. Ziffer 2
    für die Klasse B: Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Staaten von Amerika.“

Novellierungsanordnung 8, In § 10 dritter Satz wird nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge„in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 223/2004“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In § 13a Abs. 2 wird die Wortfolge „haben folgende Inhalte zu umfassen:“ ersetzt durch die Wortfolge „haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:“.

Novellierungsanordnung 10, § 13a Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. römisch II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 496/2002)
    2. Ziffer 2
      Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Litera a
        eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
      2. Litera b
        die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von acht Stunden (wovon sechs Stunden auf die fachspezifischen Inhalte und gesetzlichen Grundlagen und zwei Stunden auf die psychologischen Grundlagen zur Gesprächsführung, die auch in Gruppen von bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden können, entfallen) absolviert haben.“

Novellierungsanordnung 11, § 13b Abs. 5 und 6 lauten:

  1. Absatz 5Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
    1. Ziffer eins
      Vorhandensein eines Platzes mit einer Länge von mindestens 150 Metern und einer Breite von mindestens 40 Metern (nutzbare Fläche von mindestens 6000 m²);
    2. Ziffer 2
      Vorhandensein einer permanenten Rutschfläche mit einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt;
    3. Ziffer 3
      Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad, einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt.              Diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit. e und f mit einem Skid-car durchgeführt werden können;
    4. Ziffer 4
      Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 1.500 m² mit einer Mindestlänge von 120 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht;
    5. Ziffer 5
      Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
    6. Ziffer 6
      Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;
    7. Ziffer 7
      Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
    8. Ziffer 8
      Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;
    9. Ziffer 9
      Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
    10. Ziffer 10
      Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.

    Während der Durchführung der praktischen Übungen des Fahrsicherheitstrainings darf auf der für dieses Training bestimmten Fläche keine weitere Tätigkeit stattfinden.

  2. Absatz 6Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können

    Sub-Litera, z, u entscheiden. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.“

Novellierungsanordnung 12, In § 13c Abs. 3 wird vor dem Wort „Psychologen“ die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4“ eingefügt und die Wortfolge „oder absolvieren“ entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In § 13c werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Psychologen, die sich in Ausbildung zum Kursleiter gemäß § 7 Abs. 1 FSG-NV oder Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 FSG-GV befinden, sind zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung gemäß § 13b Abs. 4 Z 6 lit. a absolviert und
    2. Ziffer 2
      an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings gemäß § 4a Abs. 4 Z 2 und 3 FSG als Hospitant teilgenommen haben.

    Die Psychologen haben die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG von der Absolvierung dieser Ausbildung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 14, In § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5§ 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 223/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 15, Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

Novellierungsanordnung 16, Anlage 3 lautet:

„Anlage 3

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