Einbringende Stelle: |
BMVIT |
||
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
- Anpassung der gesetzlichen Regelungen an einen neuen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits–Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, vorgegebenen Instanzenzug.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Anpassung der Materiengesetze
Gesamt für die ersten fünf Jahre
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt darf auf die Ausführungen in der wirkungsorietierten Folgenabschätzung verwiesen werden.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Keine
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits–Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde das Ziel der Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit realisiert und ein Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Die genannte Novelle sieht die Auflösung des Obersten Patent– und Markensenates (Anlage A Ziffer 16,), der Rechtsmittelabteilung des Patentamtes (Artikel 129 f, f,) sowie des Disziplinarsenats für Patentanwälte (Anlage A Ziffer 13,) vor. Artikel 94, Absatz 2, B–VG sieht die Möglichkeit vor, anstelle der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden.
Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Verfahren über gewerbliche Schutzrechte „civil rights“ betreffen und auch jetzt schon die Schutzrechtsverletzungsverfahren den Gerichten zugewiesen sind, ist die Alternative nicht zu bevorzugen.
Die vorgesehenen Regelungen, die nicht zwingend aufgrund von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind, stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017
Evaluierung der Inanspruchnahme der Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen Gerichten (gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz).
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Administrativer Instanzenzug in den Rechtsmittelverfahren |
Einführung des Instanzenzugs an das Oberlandesgericht Wien und den Obersten Gerichtshof |
Beschreibung der Maßnahme:
Mit der geplanten Sammelnovelle, soll in sämtlichen Materiengesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes die Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits–Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erfolgen.
Bei den in erster Instanz vor dem Patentamt zu führenden Verfahren soll künftig das Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz zuständig gemacht werden. Anstelle des Obersten Patent– und Markensenates wird der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz fungieren. In Disziplinarangelegenheiten betreffend Patentanwälte soll die Einrichtung eines Instanzenzuges vom Disziplinarrat an ein Disziplinargericht erfolgen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Administrativer Instanzenzug zu den ab 1.1.2014 aufgelösten Instanzen (Rechtsmittelabteilung, Oberster Patent- und Markensenat, Disziplinarsent dür Patentanwälte). |
Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte |
Entscheidungskompetenz in Rechtsmittelverfahren beim Patentamt |
Entscheidungskompetenz in Rechtsmittelverfahren bei den ordentlichen Gerichten |
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
Erläuterung:
Neuer Instanzenzug:
Unter Berücksichtigung einer Fallanzahl von zuletzt durchschnittlich zwischen 61 und 81 Beschwerden und 25 bis 34 Berufungen würden sich für das BMVIT unter Zugrundelegung der Berechnung für 2014 (Rechtsmittelabteilung: 1,24 VBÄ A1, 0,07 VBÄ A2, 0,55 VBÄ A3; Oberster Patent- und Markensenat: 0,4 VBÄ A3) rein rechnerisch Aufwendungen in Höhe von € 159.581,69 für Aufwendungen im Ergebnishaushalt und € 55.853,59 für arbeitsbezogenen betrieblichen Sachaufwand ergeben. Aufgrund der fachkundigen Besetzung der Senate entstehen keine Kosten für Sachverständige. Für den Bereich des Justizressorts beträgt der planstellenmäßige Mehrbedarf zumindest +2 Richterplanstellen der Gehaltsgruppe R2 (Richter/in des Oberlandesgerichts), das sind rein rechnerisch Aufwendungen in Höhe von derzeit (Basis 2013) € 236.764 für Aufwendungen im Ergebnishaushalt und € 82.868 für arbeitsbezogenen betrieblichen Sachaufwand. Die beiden R2-Planstellen werden vom BMVIT dem BMJ in der entsprechenden (nach der Controlling-Punkte-Rechnung erforderlichen) Qualität zur Verfügung gestellt bzw. übertragen und stehen spätestens ab 1.1.2014 dem BMJ bzw. der Justiz als (+2) zusätzliche R2-Planstellen für Richter/innen zur Verfügung.
Demgegenüber würden Einnahmen in Höhe von € 78.800,- aus dem Patentamtsgebührengesetz und € 3.500,- aus dem Gebührengesetz stehen.
Erläuterung der Bedeckung:
Die sich aus der Verschiebung des Instanzenzugs ergebenden budgetären Aufwendungen sind anstelle des BMVIT (das dem BMJ wie oben dargestellt zeitgerecht zwei der GehGr R2 bewertungsmäßig adäquate Planstellen mit Wirkung vom spätestens 1.1.2014 abtritt und dem BMJ zur Verfügung stellt) vom BMJ zu bedecken. Dieser Planstellentransfer bzw. diese Planstellenaufstockung im BMJ bzw. in der Justiz hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass noch eine rechtzeitige Ausschreibung der aus diesem Titel erforderlichen +2 zusätzlichen R2-Richter/innenplanstellen und deren Besetzung mit Wirkung vom (spätestens) 1.1.2014 sichergestellt sind. Die Kosten werden auf der Ebene des Bundeshaushalts dadurch kompensiert, dass die entsprechenden Aufgaben nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigen sind.
Die sich in Hinkunft aus den Gerichtsgebühren ergebenden Einnahmen fließen dem Budget des BMJ zu. Die Gebührenhöhe der neuen Gerichtsgebühren orientiert sich an den bisherigen Gebühren nach Paragraph 28, des Patentamtsgebührengesetzes und an der Tarifpost 10 des Gebührengesetzes 1957.
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen |
320 |
326 |
333 |
339 |
346 |
Die Kosten werden auf der Ebene des Bundeshaushalts dadurch kompensiert, dass die entsprechenden Aufgaben nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigen sind.
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Personalaufwand |
237 |
241 |
246 |
251 |
256 |
Betrieblicher Sachaufwand |
83 |
85 |
86 |
88 |
90 |
Aufwendungen gesamt |
320 |
326 |
332 |
339 |
346 |
Nettoergebnis |
-320 |
-326 |
-332 |
-339 |
-346 |
in VBÄ |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Personalaufwand |
2,0 |
2,0 |
2,0 |
2,0 |
2,0 |
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen |
320 |
326 |
333 |
339 |
346 |
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen brutto |
320 |
326 |
333 |
339 |
346 |
Jahr |
Maßnahme/Leistung |
Körperschaft |
Verw.gr. |
VBÄ |
Personal- aufwand |
2013 |
Bund |
RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R römisch II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. |
2 |
236.764 |
|
2014 |
Bund |
RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R römisch II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. |
2 |
241.500 |
|
2015 |
Bund |
RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R römisch II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. |
2 |
246.330 |
|
2016 |
Bund |
RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R römisch II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. |
2 |
251.256 |
|
2017 |
Bund |
RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; R römisch II, Sta II; Richter d.OLG; Oberstaatsanw. |
2 |
256.281 |
Jahr |
Leistung |
Personalaufwand |
Overhead % |
Arbeitsplatzbez. Sachaufw. |
2013 |
236.764 |
35 |
82.868 |
|
2014 |
241.500 |
35 |
84.525 |
|
2015 |
246.330 |
35 |
86.215 |
|
2016 |
251.256 |
35 |
87.940 |
|
2017 |
256.281 |
35 |
89.698 |
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.
.
Basierend auf dem Regierungsprogramm der Bundesregierung für die römisch XXIII. Gesetzgebungsperiode wurde im Bundeskanzleramt eine Expertengruppe für Staats– und Verwaltungsreform eingerichtet, die auf der Grundlage der Arbeiten des Österreich–Konvents und des Besonderen Ausschusses zur Beratung der Ergebnisse des Österreich–Konvents eine Verfassungsreform ausgearbeitet hat. Ausgehend von den Entwürfen 94/ME (römisch VVIII. GP) und 129/ME (römisch XXIV. GP) und den Ergebnissen der darüber durchgeführten Begutachtungsverfahren wurde in dem Entwurf 1618/ME, der zur Verwaltungsgerichtsbarkeits–Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, geführt hat, eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und die Überführung der Zuständigkeiten der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag auf die Verwaltungsgerichte vorgesehen.
Im Artikel 94, Absatz 2, B–VG wurde eine davon abweichende Sonderregelung aufgenommen. Aufgrund dieser Bestimmung kann durch Bundesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage enthalten diesbezüglich Folgendes: „Der vorgeschlagene Artikel 94, Absatz 2, lässt in einzelnen Angelegenheiten Ausnahmen vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – und damit von der grundsätzlichen Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte – zu […] In Betracht käme etwa die Einräumung eines Instanzenzuges an die ordentlichen Gerichte in Rechtssachen des Patent-, Marken-, Muster- und Urheberrechts, die Einrichtung eines Instanzenzuges an ein Disziplinargericht für bestimmte Berufe oder die Übertragung der Aufgaben der Vollzugskammern oder der Kontrolle der monokratischen Justizverwaltung auf die ordentlichen Gerichte.“
Es bestehen daher für die durch die gegenständliche Novelle zu regelnden Normen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Rechtszug gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Patentamtes an das Verwaltungsgericht oder an die ordentlichen Gerichte. Aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung der Belange des gewerblichen Rechtsschutzes in den obenzitierten Erläuterungen kann jedoch geschlossen werden, dass die Sonderregelung des Artikel 94, Absatz 2, B–VG insbesondere auch für den Bereich des Patentamtes geschaffen wurde. Die zu dieser Frage eingelangten Stellungnahmen der interessierten Kreise und das dazu durchgeführte Round–Table–Gespräch kamen zum Ergebnis, dass der Rechtszug in Hinkunft vom Österreichischen Patentamt an die ordentlichen Gerichte gehen soll.
Bei den in erster Instanz vor dem Patentamt zu führenden Verfahren wird daher künftig anstelle der Rechtsmittelabteilung des Patentamtes das Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz zuständig gemacht. Anstelle des Obersten Patent– und Markensenates wird der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz fungieren.
Da der Disziplinarsenat der Patentanwälte durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits–Novelle 2012 aufgelöste wurde, soll entsprechend der unter Pkt. 1 dargestellten, sich aus Artikel 94, Absatz 2, B-VG eröffnenden Möglichkeit in Disziplinarangelegenheiten betreffend Patentanwälte die Einrichtung eines Instanzenzuges vom Disziplinarrat an ein Disziplinargericht erfolgen. Diese disziplinargerichtlichen Aufgaben sollen hinkünftig vom Oberlandesgericht Wien übernommen werden.
Neben den durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits–Novelle 2012 erforderlichen Änderungen wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen wird, neben den durch diese Änderungen notwendigen Zitierungen weitere Zitierungen zu aktualisieren (Strafprozessordnung, Gemeinschaftsmarkenverordnung), Anpassungen zu aktuellen Änderungen vorzunehmen (neue Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel), Maßnahmen zur Beschleunigung des Nichtigkeitsverfahrens vorzusehen und einige wenige Korrekturen bzw. Nachschärfungen zum Widerspruchsverfahren für Marken durchzuführen.
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B–VG (Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte).
In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen.
In diesen Bestimmungen werden Zuständigkeiten und Zusammensetzung der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent– und Markensenates geregelt. Durch die Auflösung der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent– und Markensenates sind die diesbezüglichen Regelungen zu adaptieren. Die Rechtsmittelinstanzen und die diesbezüglichen Verfahren sind im neu eingefügten römisch IV. Hauptstück geregelt.
Zur Verfahrensvereinfachung und Kosteneinsparung wird zusätzlich im Paragraph 63, Absatz 2, vorgesehen, dass Einstellungsbeschlüsse durch den Vorsitzenden allein erfolgen können.
Mit dieser Bestimmung wird die Zuständgkeit zur Beschlussfassung über Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz klargestellt.
Anstelle der Rechtsmittelabteilung wird künftig der Rechtszug von der Rechtsabteilung und der Technischen Abteilung an das Oberlandesgericht Wien gehen. Von der Nichtigkeitsabteilung wird der Rechtszug anstelle des Obersten Patent– und Markensenates künftig an das Oberlandesgericht Wien gehen. Die geltenden Bestimmungen sind daher ersatzlos aufzuheben. Die neuen Rechtsmittelinstanzen und die diesbezüglichen Verfahren sind im neu eingefügten römisch IV. Hauptstück geregelt.
In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen. Paragraph 76, normiert daher nur mehr die Ausschließungsgründe für die Verfahren vor dem Patentamt.
Die Ausschließungsgründe für die Rechtsmittelinstanzen richten sich nach den Bestimmungen des römisch IV. Hauptstücks.
In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen.
Die Protokollführung im Einspruchsverfahren und im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung war jeweils im Wege der Rezipierung einer Bestimmung aus dem Verfahren vor der Rechtsmittelabteilung geregelt. Da die Bestimmung, auf die Bezug genommen wird, entfällt, ist die Protokollierung nunmehr explizit zu regeln.
Anstelle der Beschwerde ist künftig der Rekurs das Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Technischen Abteilung. Die Diktion ist daher entsprechend anzupassen.
In dieser Bestimmung hat die Bezugnahme auf den aufgelösten Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen.
Zur Verfahrensvereinfachung wird vorgesehen, dass die für den Antragsgegner bestimmten Gleichschriften direkt zwischen Rechtsanwälten und Patentanwälten übermittelt werden dürfen.
In der Praxis hat sich die Möglichkeit, Ruhen eines Verfahrens zu vereinbaren, als erforderlich erwiesen. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden daher die diesbezüglichen Bestimmungen der ZPO (Paragraph 168 und 169) rezipiert.
Die Erörterung der Sache war im Wege der Rezipierung einer Bestimmung aus dem Verfahren vor der Rechtsmittelabteilung geregelt. Da die Bestimmung, auf die Bezug genommen wird, entfällt, ist die Erörterung nunmehr explizit zu regeln.
In dieser Bestimmung hat die Bezugnahme auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen. Diese Bestimmung, die abschließend regelt, in welchen Fällen eine Wiederaufnahme möglich ist, findet künftig auch vor den neuen Rechtsmittelinstanzen Anwendung.
In dieser Bestimmung ist die Diktion an das künftige Rechtsmittelverfahren anzupassen und haben die Bezugnahmen auf die Rechtsmittelabteilung und den Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen.
In den Rechtsmittelinstanzen sind die Bestimmungen der ZPO über Wiedereinsetzungen anzuwenden.
In dieser Bestimmung hat die Bezugnahme auf den aufgelösten Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen.
Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen, dh. des Oberlandesgerichtes Wien und des Obersten Gerichtshofes, von Amts wegen im Patentregister, somit ohne weiteres Exekutionsverfahren, zu vollziehen sind.
Das neu eingefügte römisch IV. Hauptstück wird in drei Abschnitte geteilt, zum einen in Abschnitt A (Paragraphen 138 bis 140), der das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung regelt, zum anderen in Abschnitt B (Paragraphen 141 bis 143), der das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung bestimmt, sowie in Abschnitt C (Paragraphen 144 bis 146), der gemeinsame Bestimmungen für das Rechtsmittelverfahren vorsieht.
Das Rechtsmittelverfahren war bisher durch die expliziten Verfahrensregeln des PatG geprägt, ergänzend wurde vorwiegend die ZPO herangezogen. Im Unterschied dazu sollen die Rechtsmittelverfahren künftig primär durch die ZPO und das Außerstreitgesetz geregelt sein und sollen davon abweichende Regelungen im PatG enthalten sein.
Anstelle der bisherigen Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung wird im Paragraph 138, die Möglichkeit des Rekurses an das Oberlandesgericht Wien normiert. Paragraph 138, Absatz 2, entspricht dem bisherigen Paragraph 70, Absatz 4,
Für das Rekursverfahren sollen grundsätzlich die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zur Anwendung kommen, wobei jedoch einige Sonderregelungen vorgesehen werden. Der Rekurs soll – wie bisher die Beschwerde – auch künftig bei der ersten Instanz einzureichen sein. Für die Frage des Neuerungsverbotes sollen weiterhin die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 71, Absatz 6, beibehalten werden (Paragraph 139, Ziffer 3,). Auch die Fristen sollen, im Hinblick auf die Komplexität der Materie des gewerblichen Rechtsschutzes, im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in der Länge (zwei Monate) unverändert bleiben (Paragraph 139, Ziffer 2,).
Im Paragraph 139, Ziffer 2 und Ziffer 4, wird geregelt, welche formellen Anforderungen zu erfüllen sind und wann Rechtsmittel von der ersten Instanz zurückzuweisen sind.
Anstelle des bisherigen im Paragraph 71, Absatz 4 und 5 geregelten Rechtsinstituts der Beschwerdevorentscheidung tritt die im Paragraph 50, AußStrG vorgesehene Möglichkeit der Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz (Paragraph 139, Ziffer 5,).
Im Paragraph 139, Ziffer 6, wird ausdrücklich vorgesehen, dass eine allfällige Stellungnahme des Patentamtes, die vor allem im einseitigen Verfahren erforderlich sein kann, samt Akt dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen ist.
Weiters wird im Paragraph 139, Ziffer 7, die Regelung des bisherigen Paragraph 73, Absatz 9, beibehalten, wonach im Rechtsmittelverfahren die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen haben. Diese Bestimmung, die mit der Einführung des nachgeschalteten Einspruchsverfahrens mit der Patentrechts– und Gebührennovelle 2004 zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt wurde, macht zeitaufwändige Auseinandersetzungen über den Anspruch auf Kostenersatz entbehrlich. Damit soll auch künftig der Intention der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen werden.
Die Entscheidungen des Rekursgerichts sind durch dieses, und nicht durch das Patentamt zuzustellen (Paragraph 139, Ziffer 8,).
Im Paragraph 140, wird vorgesehen, dass gegen Beschlüsse des Rekursgerichts Revisionsrekurs erhoben werden kann. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, jedoch mit einigen Abweichungen hinsichtlich der einzuhaltenden Frist und der Einbringungsstelle.
Im Abschnitt B, in den Paragraphen 141 bis 143, wird das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung geregelt. Für das Verfahren sollen grundsätzlich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen, wobei jedoch einige Sonderregelungen vorgesehen werden.
In Angleichung an die Systematik der ZPO wird künftig zwischen Endentscheidungen und Beschlüssen unterschieden, wobei gegen Endentscheidungen das Rechtsmittel der Berufung und gegen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung kommt. Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung, die künftig mittels Rekurses angefochten werden können, sind in Paragraph 142, Absatz 2, angeführt, wobei dazu auch die Unterbrechungsbeschlüsse sowie die Beschlüsse betreffend die Zurückweisung von Berufungen zählen.
Entsprechend den bisherigen Paragraphen 138 und 139 und den nunmehr anwendbaren Bestimmungen der ZPO sind die Berufungen bei der ersten Instanz, dh beim Patentamt einzureichen. Die der Nichtigkeitsabteilung schon bisher zustehenden Kompetenzen im Berufungsverfahren, wie die Beanstandung von Mängeln, werden beibehalten (Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 3,). Die Rechtsfolgen bei Nichtbehebung der Beanstandungen ergeben sich aus der ZPO.
Da die ZPO für das Rechtsmittelverfahren, mit Ausnahme der Sonderregelungen des PatG anwendbar ist, richten sich künftig auch die Anforderungen an eine Berufung nach der ZPO, wie insbesondere Paragraph 467 und Paragraph 482, ZPO (Inhalt der Berufung). Zu beachten ist auch, dass durch die generelle Anwendbarkeit der ZPO bei Versäumungen von Fristen im Rechtsmittelverfahren (dh auch der Rechtsmittelfristen) die Regelungen der ZPO über die Wiedereinsetzung und nicht jene der §§129 ff heranzuziehen sind.
Die Entscheidungen des Berufungsgerichts sind durch dieses, und nicht durch das Patentamt zuzustellen (Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 4,).
Im Paragraph 142, Absatz eins, wird in Entsprechung zur bisherigen Rechtslage normiert, welche Verfügungen und Beschlüsse nicht gesondert anfechtbar sind.
Nach der bisherigen Rechtslage konnten gegen Endentscheidungen gebührenreduzierte Kostenberufungen erhoben werden. Nach der künftigen Rechtslage wird dazu – im Hinblick auf die generelle Anwendung der ZPO für das Rechtsmittelverfahren - Paragraph 55, ZPO maßgeblich sein. Gemäß dieser Bestimmung kann die in einem Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden. Dies bedeutet, dass künftig gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung, wenn nur gegen die Kostenentscheidung ein Rechtsmittel erhoben werden soll, Rekurs erhoben werden muss.
Im Paragraph 142, Absatz 3, sind Sonderregelungen enthalten, die ebenfalls im Hinblick darauf, dass an die Stelle eines Gerichts erster Instanz das Patentamt tritt, erforderlich sind. Mängel des Rekurses sind – wie bisher - bereits durch den rechtskundigen Referenten der Nichtigkeitsabteilung zu beanstanden (Paragraph 142, Absatz 3, Ziffer 3,). Dass die Rekurse zur Rekursbeantwortung dem Gegner zuzustellen sind, ergibt sich bereits aus der ZPO.
Aus Paragraph 143, ergibt sich, welche Rechtsmittel gegen Urteile des Berufungsgerichts und Beschlüsse des Rekursgerichts zulässig sind, sowie auch hier die generelle Anwendbarkeit der ZPO. Die Sonderregelungen betreffend Fristen und Einbringungsstelle sind zu beachten.
Im Abschnitt C, in den Paragraphen 144 bis 146, werden jene Bestimmungen zusammengefasst, die sowohl für das Rechtsmittelverfahren nach Abschnitt A und jenes nach Abschnitt B gelten.
Für das Rechtsmittelverfahren kann Verfahrenshilfe vor der Nichtigkeitsabteilung beantragt werden, die durch Einzelbeschluss des Vorsitzenden entscheidet (Paragraph 144,). Im Hinblick darauf, dass auch künftig Patentanwälte vor dem Oberlandesgericht Wien vertretungsbefugt sind (Paragraph 145, Absatz 2,), kann anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes auch ein Patentanwalt beigegeben werden.
Im Paragraph 145, Absatz eins, wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt im Rechtsmittelverfahren den Bestimmungen im erstinstanzlichen Verfahren folgt, da einzelne davon abweichende Regelungen der ZPO (wie die Bekanntmachung in der Ediktsdatei) nicht durch das Patentamt vollziehbar sind.
Im bisherigen Paragraph 77, war festgelegt, dass zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Patentamt, also auch der Rechtsmittelabteilung und vor dem Obersten Patent- und Markensenat, Patentanwälte vertretungsbefugt waren. Da die Rechtsmittelverfahren künftig vor den ordentlichen Gerichten geführt werden, wird im Paragraph 145, Absatz 2, den Patentanwälten die Berechtigung zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Oberlandesgericht Wien eingeräumt.
Paragraph 145, Absatz 3, ordnet die gemäß ständiger Rechtsprechung geltende Nichtanwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO (Veräußerung der streitverfangenen Sache) für alle mehrseitigen Rechtsmittelverfahren an.
Im Paragraph 145, Absatz 4, wird ausdrücklich normiert, dass die besonderen Bestimmungen über die Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren (Paragraph 81,, Paragraph 81 a,) auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden sind.
Im Paragraph 146, Absatz eins, wird vorgesehen, dass im Oberlandesgericht Wien ein Senat (zwei Berufsrichter, ein Laienrichter) über die Rechtsmittel entscheidet. Um die besondere technische Fachkunde, die im bisherigen Beschwerdeverfahren über Entscheidungen der Technischen Abteilungen und im Berufungsverfahren über Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung durch die Einbeziehung fachtechnischer Mitglieder des Patentamtes sichergestellt wurde, beizubehalten, wird normiert, dass diese künftig als fachmännische Laienrichter heranzuziehen sind. Dies gilt gleichermaßen für Rekurse gegen Entscheidungen der Rechtsabteilung, auch hier kann auf die besondere Verfahrenskunde der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes als Laienrichter zurückgegriffen werden. Die Mitglieder des Patentamtes sind in Ausübung ihres Amtes als Laienrichter unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Für sie gelten die Ausschließungsgründe des Paragraph 20, JN sinngemäß. Die grundsätzliche Möglichkeit, Bundesbedienstete als fachkundige Laienrichter heranzuziehen besteht schon bisher im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz.
Im Paragraph 146, Absatz 2, wird für den Fall, dass in erster Instanz die Technische Abteilung oder die Nichtigkeitsabteilung entschieden hat, ein besonders zusammengesetzter Senat des Obersten Gerichtshofes zuständig wird, der neben drei Berufsrichtern zwei fachtechnische Mitglieder des Patentamtes umfasst.
Eine besondere Zusammensetzung findet gemäß Paragraph 146, Absatz 3, im Hinblick auf Sortenschutzrechte Anwendung und berücksichtigt das schon bisher bestehende Vorschlagsrecht des Bundesministers für Land– und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Im Paragraph 146, Absatz 4, wird normiert, welche Anforderungen von den Laienrichtern im Allgemeinen zu erfüllen sind.
Die Änderung der Bezeichnungen ist durch die Einfügung des neuen römisch IV. Hauptstücks erforderlich.
Durch die Änderungen entfallen lediglich Bezugnahmen, die nicht mehr aktuell sind.
In dieser Bestimmung sind – aufgrund der Novellierung der Strafprozessordnung – die Bezugnahmen richtig zu stellen.
Für Verletzungsverfahren war schon bisher ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig, wobei in jedem Fall ein Senat in erster und zweiter Instanz unter Beteiligung fachmännischer Laienrichter zu entscheiden hat. Auch in dritter Instanz wird nunmehr eine Beteiligung von Laienrichtern vorgesehen, und zwar in Orientierung an den neuen Paragraph 146, Absatz 2,
Diese Bestimmung regelt im Absatz eins, die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren.
Absatz 2, stellt ausdrücklich klar, dass für Berufungen, die vor dem 1. Jänner 2014 eingereicht werden, nicht rückwirkend strengere Anforderungen für die Einreichung festgelegt werden.
Für Wiederaufnahmeanträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle in noch offener Frist bei der Rechtsmittelabteilung oder dem Obersten Patent– und Markensenat geltend gemacht werden könnten, ist eine Sonderregelung vorzusehen, da diese Einrichtungen aufgelöst werden, Es wird daher im Absatz 3, für diese Verfahren die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien vorgesehen.
Die Bestimmung zur Umbenennung der Beschwerdeabteilung in Rechtsmittelabteilung wird durch die Auflösung der Rechtsmittelabteilung obsolet.
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Zur zeitgerechten Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sowie um die notwendigen Durchführungsmaßnahmen (z. B. die Erlassung der Geschäftsordnung) treffen zu können, wird als Inkrafttretens-Termin der Beginn des sechsten auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats festgelegt.
Aufgrund der Einführung einer Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus Dienstnehmererfindungen im Paragraph 18, Patentgesetz ist Paragraph 7, Absatz 2, im Hinblick auf die rezipierten Bestimmungen des Patentgesetzes anzupassen.
In diesen Bestimmungen werden Zuständigkeiten und Zusammensetzung der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent– und Markensenates geregelt. Durch die Auflösung der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent– und Markensenates sind die diesbezüglichen Regelungen zu adaptieren. Die Rechtsmittelinstanzen und die diesbezüglichen Verfahren sind im neu eingefügten römisch VII. Hauptstück geregelt.
Anstelle der Rechtsmittelabteilung wird künftig der Rechtszug von der Rechtsabteilung und der Technischen Abteilung an das Oberlandesgericht Wien gehen. Von der Nichtigkeitsabteilung wird der Rechtszug anstelle des Obersten Patent– und Markensenates künftig an das Oberlandesgericht Wien gehen. Die geltenden Bestimmungen sind daher ersatzlos aufzuheben. Die neuen Rechtsmittelinstanzen und die diesbezüglichen Verfahren sind im neu eingefügten römisch VII. Hauptstück geregelt.
Zur Verfahrensvereinfachung und Kosteneinsparung wird vorgesehen, dass bestimmte Entscheidungen und Beschlüsse durch den Vorsitzenden allein erfolgen können.
In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen.
Für Verletzungsverfahren war schon bisher ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig, wobei in jedem Fall ein Senat in erster und zweiter Instanz unter Beteiligung fachmännischer Laienrichter zu entscheiden hat. Auch in dritter Instanz wird nunmehr eine Beteiligung von Laienrichtern vorgesehen, und zwar in Orientierung an den neuen Paragraph 50 d,
Siehe Erl zu Artikel eins, Ziffer 34 und 35.
Diese Bestimmung regelt im Absatz eins, die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren.
Absatz 2, stellt ausdrücklich klar, dass für Berufungen, die vor dem 1. Jänner 2014 eingereicht werden, nicht rückwirkend strengere Anforderungen für die Einreichung festgelegt werden.
Für Wiederaufnahmeanträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle in noch offener Frist bei der Rechtsmittelabteilung oder dem Obersten Patent– und Markensenat geltend gemacht werden könnten, ist eine Sonderregelung vorzusehen, da diese Einrichtungen aufgelöst werden, Es wird daher im Absatz 3, für diese Verfahren die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien vorgesehen.
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Da auf Grund der jüngsten Änderung des Patentamtsgebührengesetzes – PAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2011,, bei Patentanmeldungen keine Veröffentlichungsgebühr mehr zu zahlen ist (Paragraph 3, Absatz eins, PAG), hatte der diesbezügliche Verweis zu entfallen.
Die Änderung der Zitierung erfolgt auf Grund der Änderung des Paragraph 76, Patentgesetz vergleiche Erl. zu Artikel eins, Ziffer 15,).
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Auf Grund der Änderungen des Patentgesetzes vergleiche Erl. zu Artikel eins,) waren die Zitierungen anzupassen.
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen.
Auf Grund der Änderungen des Patentgesetzes vergleiche Erl. zu Artikel eins,) waren die Zitierungen anzupassen.
Für Verletzungsverfahren war schon bisher ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig, wobei in jedem Fall ein Senat in erster und zweiter Instanz unter Beteiligung fachmännischer Laienrichter zu entscheiden hat. Auch in dritter Instanz wird nunmehr eine Beteiligung von Laienrichtern vorgesehen, und zwar in Orientierung an den neuen Paragraph 146, Absatz 2, Patentgesetz.
Diese Bestimmung regelt im Absatz 5, die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren.
Absatz 6, stellt ausdrücklich klar, dass für Berufungen, die vor dem 1. Jänner 2014 eingereicht werden, nicht rückwirkend strengere Anforderungen für die Einreichung festgelegt werden.
Für Wiederaufnahmeanträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle in noch offener Frist bei der Rechtsmittelabteilung oder dem Obersten Patent– und Markensenat geltend gemacht werden könnten, ist eine Sonderregelung vorzusehen, da diese Einrichtungen aufgelöst werden, Es wird daher im Absatz 7, für diese Verfahren die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien vorgesehen.
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Die Zitierung der Gemeinschaftsmarkenverordnung war richtigzustellen.
Dass Beschlüsse der Rechtsabteilung im Instanzweg – nunmehr mittels Rekurs an das Oberlandesgericht Wien - überprüft werden können, ergibt sich zentral aus Paragraph 37 ;, der Hinweis auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, kann daher entfallen.
Die Bezugnahme auf den aufgelösten Obersten Patent- und Markensenat hat zu entfallen.
Die vorliegende Novelle wird zum Anlass genommen, einige Verbesserungen zum 2009 eingeführten Widerspruchsverfahren umzusetzen. Mit der vorliegenden Bestimmung soll das bisher seitens des Widersprechenden teilweise nicht beeinflussbare Risiko einer verspäteten Gutbuchung der Widerspruchsgebühr auf dem Amtskonto und damit der Nichtbehandlung des Widerspruchs ausgeschlossen werden. Nach Paragraph 8, PAV ist die Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung bei Entrichtung der Gebühr im Überweisungsweg vom Datum ihrer Gutschrift auf dem Amtskonto abhängig. Nunmehr wird festgelegt, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Widerspruchsgebühr lediglich darauf ankommt, dass der Zahlungsvorgang innerhalb der Widerspruchsfrist veranlasst, d.h. zB bei Überweisungen beim Bankinstitut beauftragt wurde. Selbstverständlich gilt dies nur für den Fall, dass dieser Zahlungsauftrag nicht widerrufen wird und die Gebühr tatsächlich auf dem Amtskonto eingeht.
Bislang gab es im Widerspruchsverfahren keine Frist für die Erhebung der Einrede der mangelnden Benutzung der widerspruchsbegründenden Marke, was jedoch der Schnelligkeit des Verfahrens abträglich sein kann und insbesondere bei Mehrfachwidersprüchen Auswahlentscheidungen (Paragraph 29 b, Absatz 4, letzter Satz) auf Basis gesicherter Erwartungen über den Verfahrensgang der einzelnen Widerspruchsverfahren erschwert. Nachdem die Umstände, ob eine solche Einrede erhoben werden kann, schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der sodann mit Widerspruch angegriffenen Marke feststehen, soll es nicht im Belieben des angegriffenen Markeninhabers stehen, wann er dieses Verteidigungsmittel, welches idR ein aufwändiges Bescheinigungsverfahren auslöst, ergreifen kann. Er soll sich vielmehr bereits im Zuge seiner Überlegungen nach Kenntnis des gegen seine Marke erhobenen Widerspruchs abschließend mit dieser Einredemöglichkeit befassen.
Die Neufassung und teilweise Umgruppierung der bisherigen Paragraphen 35 bis 42 als Paragraphen 35 bis 43 vergleiche Ziffer 8 und 9) erfordert die Korrektur der bisherigen Bezugnahmen auf Paragraph 42, Absatz eins und 3. Unmittelbare inhaltliche Änderungen werden dadurch nicht bewirkt.
Der Wegfall der Rechtsmittelabteilung des Österreichischen Patentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates samt Neuschaffung eines Rechtszuges an die ordentlichen Gerichte macht im Unterabschnitt „Behörden und Verfahren“ die Normierung zahlreicher neuer Bestimmungen erforderlich und lässt eine Neuordnung und Umgruppierung der verbleibenden Regelungen geboten erscheinen.
Nach genereller Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Rechtsabteilung und ihrer Mitglieder bzw. ermächtigten Bediensteten werden im neuen Paragraph 35, Absatz 5, jene Verfahrensvorschriften des PatG aufgelistet, die schon bislang aufgrund von Rezipierungen im bisherigen Paragraph 42, Absatz eins, im Markenverfahren subsidiär zur Anwendung kamen. Im Vergleich zur bisherigen Regelung entfallen lediglich die Bestimmungen des Paragraph 70, Absatz 4 und der Paragraphen 71 bis 73 PatG. Der Inhalt der erstgenannten Bestimmung wurde nunmehr im Wesentlichen in Paragraph 37, Absatz 2, (mit der Klarstellung, dass im Widerspruchsverfahren ergehende Unterbrechungsbeschlüsse - analog zum Nichtigkeitsverfahren - anfechtbar sind) bzw. Paragraph 41, Absatz eins, MSchG übernommen, letztere hatten die Regelung des Verfahrens vor der nunmehr aufgelösten Rechtsmittelabteilung zum Gegenstand und konnten ersatzlos entfallen. Neu rezipiert wurde die Klarstellung des Paragraph 62, Absatz 8, PatG betreffend die Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen des Gebührenanspruchsgesetzes.
In Paragraph 35, Absatz 6, wird der Regelungsinhalt des bisherigen Paragraph 42, Absatz 2, (Veröffentlichungen im Markenanzeiger) ohne Änderungen übernommen.
Paragraph 36, übernimmt unter Streichung der Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und den Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmung des bisherigen Paragraph 41, (Ausschließungsgründe für die Verfahren vor dem Patentamt).
Paragraph 37, regelt das Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung. Anstelle der bisherigen Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung wird die Möglichkeit des Rekurses an das Oberlandesgericht Wien normiert. War das Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeverfahren in Markensachen bisher weitgehend durch die rezipierten Verfahrensregeln des PatG und die ergänzende Anwendung der ZPO geprägt, sollen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, (Rezipierung des Paragraph 139, PatG) im Rekursverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zur Anwendung kommen, wobei jedoch einige Sonderregelungen vorgesehen werden. So sollen Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz als Verweise auf die Rechtsabteilung gelten und ein Rekurs - wie schon bisher die Beschwerde – auch künftig bei der ersten Instanz einzubringen sein. Die weiteren Sonderreglungen betreffen die gegenüber dem AußStrG verlängerte Rekursfrist, die Beibehaltung der bisher aus Paragraph 71, Absatz 6, PatG rezipierten Regelung des Neuerungsverbotes, die Behandlung von verspäteten oder mangelhaften Rekursen durch die erste Instanz sowie die Möglichkeit des Amtes, den an das OLG Wien übermittelten Akten eine Stellungnahme beizuschließen. Diese kann vor allem im einseitigen Verfahren erforderlich sein und soll dazu dienen, der Rechtsmittelinstanz besondere Aspekte des Amtsverfahrens oder im Zusammenhang mit internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet des Markenrechts stehende Überlegungen mit Einfluss auf die Entscheidung näher zu bringen. Desweiteren wird die Regelung des bisherigen Paragraph 73, Absatz 9, PatG beibehalten, wonach im Rekursverfahren die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen haben. Abschließend wird normiert, dass die Zustellung der Rekursentscheidungen nicht von der ersten Instanz, sondern dem Rekursgericht selbst vorzunehmen sind. Im Detail wird auf die Erl. zu Artikel , Ziffer 35, verwiesen.
Im Paragraph 38, wird vorgesehen, dass gegen Beschlüsse des Rekursgerichts Revisionsrekurs erhoben werden kann. Das durch Rezipierung des Paragraph 140, Absatz 2, PatG festgelegte Verfahren richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, jedoch mit einigen Abweichungen hinsichtlich der einzuhaltenden Frist und der Einbringungsstelle. Auch hier gilt, dass Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen haben.
Anschließend an die Regelungen des Verfahrens vor der ersten Instanz und den diesbezüglich zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln definiert Paragraph 39, in seinem Absatz eins, (unverändert zum bisherigen Paragraph 37,) zunächst den Zuständigkeitsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes, legt in seinem Absatz 2, neue Sonderregelungen und Klarstellungen betreffend die alleinige Entscheidungszuständigkeit der Vorsitzenden in gewissen Fällen fest, womit im Wesentlichen die Effizienz der Nichtigkeitsabteilung und die Schnelligkeit ihrer Entscheidungsfindung weiter erhöht werden soll und übernimmt in seinem Absatz 3, unverändert die Regelung des bisherigen Paragraph 42, Absatz 3,
Die weiteren Paragraphen 40 bis 42 regeln das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung. Für das Verfahren sollen grundsätzlich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen, wobei auch hier einige Sonderregelungen vorgesehen werden.
In Angleichung an die Systematik der ZPO wird künftig zwischen Endentscheidungen und Beschlüssen unterschieden, wobei gegen Endentscheidungen das Rechtsmittel der Berufung und gegen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses – jeweils an das Oberlandesgericht Wien - zur Anwendung kommt.
Paragraph 40, rezipiert bezüglich des anzuwendenden Berufungsverfahrens die Bestimmung des Paragraph 141, Absatz 2, PatG. Danach sind Berufungen bei der ersten Instanz, dh beim Patentamt einzureichen. Die der Nichtigkeitsabteilung schon bisher zustehenden Kompetenzen im Berufungsverfahren, wie die Beanstandung von Mängeln, werden beibehalten. Die Rechtsfolgen bei Nichtbehebung der Beanstandungen ergeben sich aus der ZPO. Die Entscheidungen des Berufungsgerichts sind durch dieses, und nicht durch das Patentamt zuzustellen.
Zu beachten ist, dass sich künftig auch die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Berufung nach der ZPO vergleiche insbesondere Paragraphen 467 und 482) richten. Auch sind bei Versäumungen von Fristen im Rechtsmittelverfahren (dh auch der Rechtsmittelfristen) künftighin die Regelungen der ZPO über die Wiedereinsetzung und nicht die Bestimmungen der Paragraphen 129, ff PatG heranzuziehen.
Im Paragraph 41, Absatz eins, wird normiert, dass vorbereitende Verfügungen des Referenten im Nichtigkeitsverfahren nicht gesondert anfechtbar sind, sondern nur ihre Abänderung bei der Nichtigkeitsabteilung beantragt werden kann. Nicht in Absatz 2, genannte Entscheidungen und Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung im Vorverfahren oder der Verhandlung können nur dann in der gegen die Endentscheidung gerichteten Berufung angefochten werden, wenn sie auf diese Einfluss hatten. Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung, die künftig mittels Rekurses angefochten werden können, sind im Paragraph 41, Absatz 2, angeführt, wobei dazu neben Unterbrechungsbeschlüssen und Beschlüssen betreffend die Zurückweisung von Berufungen auch die Wiedereinsetzungsbeschlüsse der Vorsitzenden (Paragraph 130, Absatz 2, PatG) sowie ihre Beschlüsse bezüglich der Verfahrenshilfe (Paragraph 144, PatG) zählen. Im Paragraph 41, Absatz 3, werden wiederum die Regelungen des PatG (Paragraph 142, Absatz 3,) zum Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung durch entsprechende Rezipierung übernommen. Sonderregelungen sind erneut im Hinblick darauf erforderlich, dass das Patentamt an die Stelle eines Gerichts erster Instanz tritt. Mängel des Rekurses sind – wie bisher - bereits durch den rechtskundigen Referenten der Nichtigkeitsabteilung zu beanstanden.
Aus Paragraph 42, ergibt sich, welche Rechtsmittel gegen Urteile des Berufungsgerichts und Beschlüsse des Rekursgerichts zulässig sind, sowie auch hier die generelle Anwendbarkeit der ZPO. Die im Wege der Rezipierung aus dem PatG (Paragraph 143, Absatz 2 und 3) übernommenen Sonderregelungen betreffend Fristen und Einbringungsstelle sind zu beachten.
Paragraph 43, erklärt die Bestimmungen der Paragraphen 144 bis 145 Absatz eins bis 3 PatG als für das Markenverfahren sinngemäß anwendbar. Aus ihrer Textierung („…für Rechtsmittelverfahren nach diesem = dem römisch IV. Hauptstück des Patentgestzes 1970…“) wird auch ohne Übernahme der Bezug habenden Gliederungsüberschrift des PatG deutlich, dass sie für alle einschlägigen Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien bzw. dem Obersten Gerichtshof gelten. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen zu Artikel eins, Ziffer 35, wird explizit verwiesen. Hervorgehoben werden soll, dass künftighin auch in markenrechtlichen Rechtsmittelverfahren Verfahrenshilfe beantragt werden kann und dass infolge der Übernahme der Regelung des Paragraph 145, Absatz 2, PatG in markenrechtlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien künftighin auch Patentanwälte vertretungsbefugt sind. Anders als für den Patentbereich wird hingegen im Markenbereich keine zwingende Notwendigkeit gesehen, die Akteneinsichtsbestimmungen des Paragraph 50, MSchG auch für das Rechtsmittelverfahren für anwendbar zu erklären, weshalb die Rezipierung des Paragraph 145, Absatz 4, PatG unterblieb.
In dieser Bestimmung ist – aufgrund der Novellierung der Strafprozessordnung – die Bezugnahme richtig zu stellen.
In dieser Bestimmung haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und den Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen.
Der Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen wird ab 4.1.2013 nunmehr durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 343/1 vom 14.12.2012 geregelt. In Abschnitt römisch VII des MSchG, der das innerstaatliche Verfahren sowie die Durchsetzung des Gemeinschaftsschutzes normiert, mussten daher die Bezugnahmen auf diese Gemeinschaftsnorm richtig gestellt werden. Zu Änderungen des Verfahren kommt es dadurch nur insoweit, als im Zuge der Verkürzung der Einspruchsfrist gegen ausländische Anträge auf Gemeinschaftsebene auch die nationale Frist zur Einreichung und Begründung entsprechender Einsprüche beim Patentamt verkürzt werden musste, um die Bearbeitung und zeitgerechte Übermittlung dieser Einsprüche an die Kommission gewährleisten zu können (Paragraph 68 b, Absatz eins,). Als Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung des innerstaatlichen Prüfungsverfahrens bezüglich österreichischer Herkunftsangaben wurde auch die Frist für die Erhebung von Einsprüchen gegen inländische Angaben von vier auf nunmehr drei Monate verkürzt (Paragraph 68 a, Absatz eins,).
Das Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung nach diesem Abschnitt ist ebenfalls der Rekurs vergleiche Paragraphen 37, ff). Abweichend von Paragraph 46, Absatz 2, AußStrG wird in Paragraph 68 a, Absatz 7, bestimmt, dass die Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen eine in elektronischer Form erfolgende Veröffentlichung einer positiven Entscheidung gemäß Paragraph 68 a, Absatz 5, mit dem Datum der elektronischen Veröffentlichung beginnt vergleiche Paragraph 34 b, Patentamtsverordnung, PBl. 2005, Nr. 12, Anhang 4 in der Fassung PBl. 2011, Nr. 2, S. 34).
In dieser Bestimmung ist – aufgrund der Novellierung der Strafprozessordnung – die Bezugnahme richtig zu stellen.
Aufgrund der Novellierung des Paragraph 53, JN sollen Verletzungsverfahren in gewerblichen Schutzrechten beim Handelsgericht Wien konzentriert sein - Paragraph 68 j, Absatz eins, dient der Klarstellung, dass dies auch auf zivilrechtliche Streitigkeiten in Herkunftssachen zutrifft.
In diesen Bestimmungen war die Zitierung der Gemeinschaftsmarkenverordnung richtigzustellen.
Wie im deutschen Markenrecht (Paragraph 125 d, Absatz 3,) sollen in Hinkunft aus eingetragenen Gemeinschaftsmarken im Wege der Umwandlung in eine nationale Anmeldung hervorgehende Marken vom nationalen Widerspruchsverfahren ausgenommen werden. Das Gemeinschaftsmarkenverfahren sieht eine der Registrierung vorgelagerte Widerspruchsmöglichkeit vor. Gegen eingetragene Gemeinschaftsmarken, die sodann nach erfolgter Umwandlung als nationale Marke registriert werden, stand demnach bereits eine Widerspruchsmöglichkeit für Dritte offen, sodass ein zweites, nunmehr nationales und auf vergleichbare Gründe gestütztes Widerspruchsverfahren nicht sachgerecht erscheint.
In dieser Bestimmung war die Zitierung der Gemeinschaftsmarkenverordnung richtigzustellen.
Vergleichbar zu Artikel 6, Ziffer 20, soll auch hinsichtlich jener internationalen Marken, deren Schutzzulassungsverfahren vor dem Patentamt oder - bei (zusätzlicher) Benennung der Gemeinschaft (auch) - vor dem Gemeinschaftsmarkenamt im Zeitpunkt eines sie betreffenden Umwandlungsantrages bereits positiv abgeschlossen ist, nach erfolgter Registrierung als nationale Marke keine (zweite) Widerspruchsmöglichkeit bestehen.
In Absatz eins, wird hinsichtlich der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Rechtsmittelabteilung oder dem Obersten Patent- und Markensenat anhängigen Verfahren die Regelungen des Paragraph 176 b, des Patentgesetzes übernommen. Insoweit wird auch auf die hierzu vorliegenden Erläuterungen zu Artikel eins, Ziffer 43, (Paragraph 176 b,) verwiesen.
Absatz 2, soll verhindern, dass sich laufende Einspruchsfristen im nationalen Prüfungsverfahren bzgl. österreichischer Herkunftsangaben mit Inkrafttreten der Novelle überfallsartig um ein Monat verkürzen.
Absatz 3, macht deutlich, dass die neue zentrale Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien für zivilrechtliche Streitigkeiten in Herkunftssachen nur für nach dem 31. Dezember 2013 eingebrachte Klagen begründet wird und ist der in Artikel 14, enthaltenen Inkrafttretensbestimmung zu Paragraph 53, JN nachgebildet.
Absatz 4, legt fest, dass nur jene umgewandelten Markenrechte iS der genannten Bestimmungen nicht dem Widerspruch ausgesetzt sind, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Markenanzeiger veröffentlicht werden.
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Im Absatz eins, hat die Bezugnahme auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung zu entfallen.
Auf Grund der Änderungen des Patentgesetzes vergleiche Erl. zu Artikel eins,) waren im Absatz 2, die Zitierungen anzupassen.
Anstelle der Rechtsmittelabteilung wird künftig der Rechtszug von der Rechtsabteilung und der Technischen Abteilung an das Oberlandesgericht Wien gehen. Die geltenden Bestimmungen sind daher ersatzlos aufzuheben. Die neuen Rechtsmittelinstanzen und das diesbezügliche Verfahren sind im neu eingefügten römisch VI. Hauptstück geregelt.
Auf Grund der Auflösung des Obersten Patent- und Markensenates sowie der Neuregelung des Rechtzugs war die Überschrift des Paragraph 29, anzupassen und der die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat regelnde Paragraph 30, aufzuheben. Die neuen Rechtsmittelinstanzen und das diesbezügliche Verfahren sind nunmehr im neu eingefügten römisch VI. Hauptstück geregelt.
In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf die aufgelöste Rechtsmittelabteilung und auf den aufgelösten Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen.
Siehe Erl zu Artikel eins, Ziffer 34 und 35.
Diese Bestimmung regelt im Absatz 5, die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren.
Absatz 6, stellt ausdrücklich klar, dass für Berufungen, die vor dem 1. Jänner 2014 eingereicht werden, nicht rückwirkend strengere Anforderungen für die Einreichung festgelegt werden.
Für Wiederaufnahmeanträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle in noch offener Frist bei der Rechtsmittelabteilung oder dem Obersten Patent– und Markensenat geltend gemacht werden könnten, ist eine Sonderregelung vorzusehen, da diese Einrichtungen aufgelöst werden, Es wird daher im Absatz 7, für diese Verfahren die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien vorgesehen.
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Gemäß Artikel 34, Absatz 3, Litera a, des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), BGBl. Nr. 1979/348, hat der Anmelder bei Unheitlichkeit der Anmeldung die Ansprüche einzuschränken oder zusätzliche Gebühren zu bezahlen.
Da die im Falle des Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Zahlung einer zusätzlichen Gebühr zuständige Rechtsmittelabteilung aufgelöst wird, wird nunmehr in Anlehnung an das Verfahren über den Einspruch gegen eine Patentanmeldung vergleiche Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, Patentgesetz) die Technische Abteilung zuständig gemacht.
Auf Grund der Neuregelung des Rechtzugs haben im Absatz eins, die Gebühren für die Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung und für Berufungen und Beschwerden an den Obersten Patent- und Markensenat zu entfallen. Gebühren für Rechtsmittel sind nunmehr nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zu entrichten.
Im Absatz 2, entfallen folglich die Bezugnahmen auf die Beschwerde und die Berufung ebenso wie die Regelung betreffend die Beschwerdegebühr im bisherigen Absatz 3,
Der bisherige Absatz 4, wird zum neuen Absatz 3,
In Absatz 4, wird aus Gründen der Rechtssicherheit eine bis dato bestehende gesetzliche Lücke für den höchst seltenen Ausnahmefall der rechtskräftigen Wiederaufnahme (Paragraph 127, Patentgesetz 1970, Artikel 112 a, Absatz 5, EPÜ) geschlossen. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt fällige Jahres- oder Erneuerungsgebühren können mithin zuschlagsfrei innerhalb eines Monats nach Zustellung einer entsprechenden Verständigung des Patentamtes entrichtet werden.
Durch diese Übergangsregelung soll sichergestellt werden, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht abgeschlossene Verfahren bzw. noch nicht behandelte Anträge nicht durch Gebührenmischvarianten (Verfahrensgebühr gemäß dem PAG, Schriftengebühren, Gerichtsgebühren), die durch die Zusammenziehung mehrerer Gebühren entstehen könnten, belastet werden.
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
In diesen Bestimmungen hat die Bezugnahme auf den aufgelösten Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen.
Schon bisher war in den Instanzen die Mitwirkung von Personen, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind, vorgesehen. Diese Mitwirkung soll auch weiterhin beibehalten werden, sodass in der neuen Fassung weiterhin die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sein wird.
Diese Bestimmung regelt im Absatz 5, die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren.
Absatz 6, stellt ausdrücklich klar, dass für Berufungen, die vor dem 1. Jänner 2014 eingereicht werden, nicht rückwirkend strengere Anforderungen für die Einreichung festgelegt werden.
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
In diesen Bestimmungen haben die Bezugnahmen auf den aufgelösten Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen. Die dort normierten Melde- und Informationspflichten bzw. Veröffentlichungen im „Patentblatt“ im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer reichen zur Informierung der Öffentlichkeit aus.
Diese Bestimmung hatte auf Grund der Auflösung des Obersten Patent– und Markensenat zu entfallen.
Diese Änderungen waren auf Grund des neugeregelten Instanzenzugs erforderlich.
Die Umformulierung trägt der Auflösung des Disziplinarsenats vergleiche Erl zu Artikel 11, Ziffer 13,) sowie der geänderten Bestellungmodalitäten der Mitglieder der Rechtsmittelinstanz aus dem Kreis der Patentanwälte vergleiche Erl zu Artikel 11, Ziffer 26,) Rechnung.
Auf Grund der Auflösung des Disziplinarsenats für Patentanwälte ist das Rechtsmittelverfahren in Disziplinarangelegenheiten neu zu regeln. An die Stelle des Disziplinarsenats tritt in 2. Instanz das Disziplinargericht.
Die auf den aufgelösten Disziplinarsenat Bezug habenden Bestimmungen haben zu entfallen bzw. ist der Disziplinarsenat durch das Disziplinargericht zu ersetzen. Die Neuregelung des zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Disziplinargericht ist nunmehr in den Paragraphen 71 a und 72 enthalten.
Im Hinblick auf den allgemeinen Trend, in manchen Bereichen längere Funktionsdauern vorzusehen, und auf Grund der Tatsache, dass im Bereich der Patentanwaltschaft kaum Disziplinarverfahren angestrengt werden müssen, wird die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der Patentanwälte und des Patentamtes sowie des Disziplinaranwalts verdoppelt.
An Stelle des aufgelösten Disziplinarsenats wird das Bundesverwaltung als Disziplinargericht zuständig gemacht. Dem aus drei Personen gebildeten Senat hat ein Laienrichter aus dem Stand der Patentanwälte anzugehören (Absatz eins,).
Absatz 2, regelt die Wahl der Laienrichter aus dem Kreis der Patentanwälte durch die Patentanwaltskammer und die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht.
Die Patentanwaltskammer hat nach erfolgter Wahl die sechs gewählten Laienrichter dem Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts und dem Patentamt bekanntzugeben (Absatz 3,).
Im Absatz 4, ist die Angelobung dieser Richter geregelt sowie die Disziplinaraufsicht über diese Richter.
Paragraph 72, regelt das Verfahren vor dem Disziplinargericht, das bei Zurückverweisungen an die erste Instanz im Falle von Verfahrensmängeln (Absatz eins,) oder reinen Kostenberufungen (Absatz 2,) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.
In allen anderen Fällen ist nach erfolgter mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Bestimmungen hinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei den Verfahren vor dem Disziplinarsenat werden übernommen (Absatz 3,).
Absatz 4, stellt die Parteienstellung der Patentanwaltskammer sicher. Deren Vertretung vor dem Disziplinargericht erfolgt durch den Disziplinaranwalt des Verfahrens in erster Instanz.
Im Absatz 5, wird die Anwendbarkeit der vor dem Disziplinarrat geltenden Bestimmungen normiert, wobei das Disziplinargericht vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung dem Disziplinarrat Ergänzungen der Erhebungen auftragen kann.
Absatz 6, regelt die Einstellung des Verfahrens für den Fall, dass das Disziplinargericht zur Auffassung gelangt, dass keine als Disziplinarvergehen zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt. Jede Endentscheidung des Disziplinargerichts ist von diesem der Patentanwaltskammer und dem Patentamt mitzuteilen.
Paragraph 77, war im Hinblick auf den neugeregelten Instanzenzug anzupassen.
Die Überschrift von Abschnitt römisch VIII wird dessen Inhalt angepasst und trägt dem Umstand Rechnung, dass in diesem Abschnitt nunmehr auch Übergangsbestimmungen enthalten sind.
Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren.
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten in Markenangelegenheiten soll nunmehr ebenso wie bei allen anderen Schutzrechtsarten vergleiche zB. bei Patenten Paragraph 162, Absatz eins, Patentgesetz 1970, bei Gebrauchsmustern Paragraph 44, Absatz eins, Gebrauchsmustergesetz, bei Mustern Paragraph 38, Absatz eins, Musterschutzgesetz) beim Handelsgericht Wien zentralisiert werden.
Auf Grund der Einführung eines neuen Instanzenzugs sind die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nunmeh im Gerichtsgebührengesetz in einer neuen Tarifpost 13a zu regeln vergleiche Erl. zu Artikel 8, Ziffer 2,).
In dieser Bestimmung war im Hinblick auf die neue Tarifpost die Zitierung zu ergänzen.
Die Gebührenhöhe orientiert sich an den bisherigen Gebühren nach Paragraph 28, des Patentamtsgebührengesetz und an der Tarifpost 10 des Gebührengesetzes 1957. Für die Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung sah das Patentamtsgebührengesetz im einseitigen Verfahren eine Gebühr von 220 Euro, im mehrseitigen Verfahren von 370 Euro vor (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Patentamtsgebührengesetz); dazu kamen die Schriftengebühren von 30 Euro je Antrag (Tarifpost 10 Absatz eins, Ziffer 4, Gebührengesetz). Findet eine mündliche Verhandlung statt, so waren zusätzlich 210 Euro zu entrichten; dieser Gebührenbetrag soll zur Hälfte der Gebühr zugeschlagen werden, da eine mündliche Verhandlung nach dem nunmehr anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG vom Rekursgericht durchzuführen ist, wenn es eine solche für erforderlich erachtet.
Die Gebühr für das Revisionsrekursverfahren richtet sich nach den Gebühren für Rechtsmittel an den Obersten Patent- und Markensenat (600 Euro nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Patentamtsgebührengesetz, 80 Euro nach der Tarifpost 10 Absatz eins, Ziffer 6, Gebührengesetz). Die Gebühr für ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung wurde bisher mit 600 Euro nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Patentamtsgebührengesetz und 80 Euro nach der Tarifpost 10 Absatz eins, Ziffer 6, Gebührengesetz vergebührt. Dass dagegen ein weiterer Rechtszug vorgesehen ist, ist ein Novum; in Übereinstimmung mit dem übrigen Gerichtsgebührengesetz wird die Gebühr dafür um etwa ein Drittel erhöht. Für das Rekursverfahren wurde die Bestimmung über die „Kostenberufung“ nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Patentamtsgebührengesetz zum Vorbild genommen.
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Da in der Jurisdiktionsnorm keine Inkrafttretensbestimmungen enthalten sind, wird das Inkrafttreten der Änderungen der Jurisdikionsnorm im Artikel 12, gesondert geregelt.