Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz geändert wird (HebG-Novelle 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Qualitätssicherungsrahmengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:Das Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Qualitätssicherungsrahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 9 … Dokumentation“ die Zeile „§ 9a … Aufklärungspflicht“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 4. Abschnitt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 50 … Landesgeschäftsstellen“ die Zeile „§ 50a … Gremialamt“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 61b … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 61b … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 61c…Verweisungen“ folgende Zeile eingefügt:
„§ 61d … Entfall der Regelungen über Hebammenakademien“ |
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 2 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
Versorgung des Scheidendammschnittes bzw. -risses;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „intrasmuskuläre und subkutane“.In Paragraph 5, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „intrasmuskuläre und subkutane“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Anzeige hat gemäß dem Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. xx, zu erfolgen. Neben den von der Personenstandsbehörde benötigten Daten sind folgende medizinischen und sozialmedizinischen Daten, die ausschließlich der statistischen Verarbeitung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich dienen, zu erheben:Die Anzeige hat gemäß dem Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xx, zu erfolgen. Neben den von der Personenstandsbehörde benötigten Daten sind folgende medizinischen und sozialmedizinischen Daten, die ausschließlich der statistischen Verarbeitung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich dienen, zu erheben:
Gewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes sowie, sofern möglich, Nabelschnur ph (arteriell),
Schwangerschaftsdauer in vollendeten Wochen und Tagen,
Körpergröße der Mutter sowie Körpergewicht der Mutter zu Beginn der Schwangerschaft und letztes vor der Geburt gemessenes,
Rauchen im letzten Trimester der Schwangerschaft,
Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge,
Datum der vorangegangenen Geburt,
Einleitung der Geburt medikamentös oder durch Amniotomie,
Geburtsbeendigung (spontan, Kaiserschnitt primär oder sekundär, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),
Lage des Kindes bei der Geburt (regelrechte Schädellage, regelwidrige Schädellage, Beckenendlage, Querlage, unbekannt/nicht bestimmbar),
Ort der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 Abs. 1 entfällt das Wort „Freipraktizierende“.In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt das Wort „Freipraktizierende“.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Aufklärungspflicht
„§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Hebammen haben die zur Betreuung und Beratung übernommenen Frauen oder die zu ihrer gesetzliche Vertretung befugten Personen insbesondere über
den Ablauf und das Ausmaß der Hebammenbetreuung,
notwendige Untersuchungen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett zur Erkennung von Regelwidrigkeiten,
die Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind,
die Kosten der Betreuung und
den beruflichen Versicherungsschutz
aufzuklären.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Betreuung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Betreuungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche von der Frau zu tragen sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 11 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „die Änderung,“.In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „die Änderung,“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 12 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch „unionsrechtlich“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch „unionsrechtlich“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 12 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen.“über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG verfügen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Der 4. Abschnitt entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 37 Abs. 2 und 3 entfällt.Paragraph 37, Absatz 2 und 3 entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 40 Abs. 2 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:In Paragraph 40, Absatz 2, wird nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
Sorgetragung für den Abschluss einer Gruppenhaftpflichtversicherung;“
18.Novellierungsanordnung 18, § 40 Abs. 4 lautet:Paragraph 40, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen AufgabenDas Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
persönliche berufsbezogene Daten seiner Mitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
öffentliche Daten seiner Mitglieder zu übermitteln.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 41 Abs. 6 lautet:Paragraph 41, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), zu erteilen.“erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 7,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), zu erteilen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 50 wird folgender § 50a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 50, wird folgender Paragraph 50 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bundesgeschäftsstelle
§ 50a.Paragraph 50 a,
(1)Absatz eins,Die Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.
(2)Absatz 2,Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere
die Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,
die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.
(3)Absatz 3,Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift zu § 61b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 61 b, lautet:
„Umsetzung von Unionsrecht“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 61b werden nach Z 5 folgende Z 6 und 7 eingefügt:In Paragraph 61 b, werden nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6 und 7 eingefügt:
die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, Amtsblatt Nummer L 155 vom 18.06.2009 Seite 17;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;“die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 4.4.2011 Seite 45;“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 61c wird folgender § 61d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 61 c, wird folgender Paragraph 61 d, samt Überschrift eingefügt:
„Entfall der Regelungen über Hebammenakademien
§ 61d.Paragraph 61 d,
(1)Absatz eins,Der 4. Abschnitt tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(2)Absatz 2,Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen werden, sind nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 62a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 62 a, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013, tritt mit 1. April 2013 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,, tritt mit 1. April 2013 in Kraft.
(7)Absatz 7,§ 40 Abs. 2 Z 8a, § 41 Abs. 6 Z 2 und § 61b Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2013, treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft.“Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 8 a,, Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 2 und Paragraph 61 b, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2013,, treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft.“