Bundesgesetz, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen und das Suchtmittelgesetz sowie das Strafgesetzbuch geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG)

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich, Zweck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.
  2. Absatz 2,Eine Sterbeverfügung ist in Österreich nur wirksam, wenn die sterbewillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder österreichische Staatsangehörige ist.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Beendigung einer Sterbeverfügung richten sich nach österreichischem Recht.

Freiwilligkeit der Mitwirkung, Benachteiligungsverbot

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Niemand ist verpflichtet, eine Hilfeleistung (Paragraph 3, Ziffer 4,) zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung (Paragraph 7,) durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken. Ein darauf gerichtetes vertragliches Leistungsversprechen kann nicht gerichtlich geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Niemand darf wegen einer Hilfeleistung, einer ärztlichen Aufklärung oder der Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung oder der Weigerung, eine Hilfeleistung zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    „Sterbeverfügung“: eine Willenserklärung, mit der eine sterbewillige Person ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss festhält, ihr Leben zu beenden;
  2. Ziffer 2
    „sterbewillige Person“: eine Person, die ihr Leben beenden will;
  3. Ziffer 3
    „Hilfe leistende Person“: eine volljährige und entscheidungsfähige Person, die bereit ist, die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme zu unterstützen;
  4. Ziffer 4
    „Hilfeleistung“: die physische Unterstützung der sterbewilligen Person bei der Durchführung lebensbeendender Maßnahmen;
  5. Ziffer 5
    „ärztliche Personen“: selbstständig berufsberechtigte Ärztinnen und Ärzte;
  6. Ziffer 6
    „Präparat“: eine für die sterbewillige Person tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital oder ein anderes, durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, festgelegtes Mittel, das in entsprechender Dosis das Leben beendet;
  7. Ziffer 7
    „Identifikationsdaten“: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit.

Höchstpersönlichkeit

Paragraph 4,

Eine Sterbeverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden.

2. Abschnitt
Sterbeverfügung

Inhalt

Paragraph 5,

In einer Sterbeverfügung ist der Entschluss der sterbewilligen Person festzuhalten, ihr Leben zu beenden. Sie hat auch die ausdrückliche Erklärung zu enthalten, dass dieser Entschluss frei und selbstbestimmt nach ausführlicher Aufklärung gefasst wurde. In der Sterbeverfügung können auch eine oder mehrere Hilfe leistende Personen angegeben werden.

Voraussetzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (Paragraph 7,) als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung (Paragraph 8,) volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.
  2. Absatz 2,Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss  frei und selbstbestimmt, insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefasst werden.
    1. Absatz 3,
      Eine Sterbeverfügung kann nur eine Person errichten, die
    2. Ziffer eins
      an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder
    3. Ziffer 2
      an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;
    wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.
  3. Absatz 4,Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (Paragraph 7,) leistet oder die Sterbeverfügung dokumentiert (Paragraph 8,).

Aufklärung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Errichtung einer Sterbeverfügung hat eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen voranzugehen, von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat, und die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat.
  2. Absatz 2,Die Aufklärung hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die im konkreten Fall möglichen Behandlungs- oder Handlungsalternativen, insbesondere Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen, sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung oder auf andere Vorsorgeinstrumente, insbesondere Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog (Paragraph 239, Absatz 2, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,),
    2. Ziffer 2
      die Dosierung und Einnahme des Präparats (Paragraph 3, Ziffer 6,) sowie die Auswirkungen des Präparats und Dosierung der für die Verträglichkeit des Präparats notwendigen Begleitmedikation,
    3. Ziffer 3
      einen Hinweis auf konkrete Angebote für ein psychotherapeutisches Gespräch sowie für suizidpräventive Beratung und
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis auf allfällige weitere im konkreten Fall zielführende Beratungsangebote.
  3. Absatz 3,Die ärztliche Person hat ein Dokument mit dem wesentlichen Inhalt der Aufklärung einschließlich der genauen Dosierungsanordnung (Absatz 2, Ziffer 2,) zu errichten und darauf mit Unterschrift die Bestätigung nach Absatz eins, zu treffen. Eine ärztliche Person, die über die Behandlungsalternativen aufklärt (Absatz 2, Ziffer eins,), hat zu bestätigen, dass eine Krankheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, vorliegt. Das Dokument hat den Namen und das Geburtsdatum der sterbewilligen Person, den Namen und die Anschrift der ärztlichen Person und das Datum der Aufklärung zu enthalten. Es ist von der sterbewilligen Person zu unterschreiben und ihr auszufolgen. Die Dokumentation kann auch im Wege einer Online-Schnittstelle erfolgen, die durch einen Code vor unbefugtem Zugriff zu schützen ist, sodass Zugriff nur diejenigen Personen erlangen, denen die sterbewillige Person den Code bekannt gibt. Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für die Errichtung einer solchen Online-Schnittstelle ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder ein von ihm beauftragter Dritter, der seinen Weisungen unterliegt.
  4. Absatz 4,Wenn sich im Rahmen der ärztlichen Aufklärung ein Hinweis darauf ergibt, dass bei der sterbewilligen Person eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, deren Folge der Wunsch zur Beendigung ihres Lebens sein könnte, hat die ärztliche Person vor der Bestätigung nach Absatz eins, eine Abklärung dieser Störung einschließlich einer Beratung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine klinische Psychologin bzw. einen klinischen Psychologen zu veranlassen.

Errichtung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine Sterbeverfügung kann wirksam frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung (Paragraph 7,) errichtet werden. Hat eine ärztliche Person bestätigt, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase eingetreten ist, so ist eine Errichtung nach zwei Wochen zulässig. Wird eine Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, so muss die sterbewillige Person eine neuerliche Bestätigung einer ärztlichen Person nach Paragraph 7, Absatz eins, dritter Halbsatz beibringen, die ein Jahr gültig ist.
  2. Absatz 2,Die Sterbeverfügung ist schriftlich vor einem Notar bzw. einer Notarin oder einem bzw. einer rechtskundigen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin der Patientenvertretungen (Paragraph 11 e, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes) nach der Wiedergabe der Dokumentation über die ärztliche Aufklärung (Paragraph 7, Absatz 3,), einer Belehrung über rechtliche Aspekte, wie die mögliche Errichtung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung und weitere Rechtsfolgen zu errichten. Die die Sterbeverfügung dokumentierende Person hat vor der Errichtung durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, Absatz 2,) zu überprüfen, ob bereits eine Sterbeverfügung für diese sterbewillige Person errichtet wurde und ob bereits ein Präparat (Paragraph 11,) abgegeben wurde. Wurde für die sterbewillige Person bereits ein Präparat ausgefolgt und dieses nicht nachweislich zurückgegeben, ist ein entsprechender Vermerk in die Sterbeverfügung aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Die die Sterbeverfügung dokumentierende Person hat unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift sowie des Datums der Errichtung schriftlich zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift der sterbewilligen Person und die Tatsache, dass diese ihren im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, freien und selbstbestimmten Entschluss bekräftigt hat;
    2. Ziffer 2
      Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person;
    3. Ziffer 3
      Vorliegen einer den zeitlichen Anforderungen des Absatz eins, entsprechenden Aufklärung mit dem notwendigen Inhalt des Paragraph 7, Absatz 3,, deren Inhalt wiederholt wurde.

Dokumentation und Sterbeverfügungsregister

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die die Sterbeverfügung dokumentierende Person hat das Original der Sterbeverfügung an die sterbewillige Person auszuhändigen und eine Abschrift der Sterbeverfügung für die in Paragraph 10, Absatz 3 und 4 geregelte Dauer aufzubewahren. Die die Sterbeverfügung dokumentierende Person hat den Sicherheitsbehörden oder den Strafverfolgungsbehörden, die wegen eines Delikts gegen Leib und Leben zum Nachteil der sterbewilligen Person ermitteln, Auskunft über die Sterbeverfügung zu geben.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Sterbeverfügungsregister unter Zuhilfenahme eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens zu führen. Er darf die ihm gemäß Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, gemeldeten Daten zur Sicherstellung der nachvollziehbaren Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Verhinderung eines unzulässigen mehrfachen Bezugs von Präparaten durch dieselbe sterbewillige Person, sowie zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Inanspruchnahme der Sterbeverfügung für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verarbeiten. Paragraph 7, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die die Sterbeverfügung dokumentierende Person hat die Errichtung einer Sterbeverfügung an den für das Sterbeverfügungsregister zuständigen Bundesminister unter Angabe folgender Informationen zu melden:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten der sterbewilligen Person;
    2. Ziffer 2
      Identifikationsdaten der in der Sterbeverfügung angegebenen Hilfe leistenden Person(en);
    3. Ziffer 3
      Datum der Aufklärungsgespräche und der Errichtung der Sterbeverfügung;
    4. Ziffer 4
      Identifikationsdaten der aufklärenden ärztlichen Personen;
    5. Ziffer 5
      Identifikationsdaten des Facharztes bzw. der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder der klinischen Psychologin bzw. des klinischen Psychologen bei einer Abklärung nach Paragraph 7, Absatz 4,;
    6. Ziffer 6
      allfälliges Vorliegen einer terminalen Phase (Paragraph 8, Absatz eins,);
    7. Ziffer 7
      Identifikationsdaten der dokumentierenden Person.
  4. Absatz 4,Die Totenbeschauärztinnen und Totenbeschauärzte haben eine gesonderte Meldung an den Verantwortlichen für das Register nach Absatz 2, zu erstatten, wenn Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit der Einnahme eines Präparats steht. Die Meldung über den Todesfall hat folgende Informationen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Name der verstorbenen Person;
    2. Ziffer 2
      Datum und Ort des Todes;
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person;
    4. Ziffer 4
      Vorliegen einer Sterbeverfügung samt Datum der Errichtung;
    5. Ziffer 5
      allfällige Anordnung einer Leichenöffnung oder Obduktion;
    6. Ziffer 6
      meldende Totenbeschauärztin oder -arzt;
    7. Ziffer 7
      Datum der Meldung.

Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Außer im Fall der Nichteinhaltung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist eine Sterbeverfügung auch dann unwirksam, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist.
  2. Absatz 2,Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie die sterbewillige Person widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung.
  3. Absatz 3,Die dokumentierende Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (Paragraph 9, Absatz eins,) zu vernichten, falls die sterbewillige Person keine längere Aufbewahrung wünscht:
    1. Ziffer eins
      fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Absatz 2,), wenn kein Präparat (Paragraph 12,) bezogen wurde; dies hat die dokumentierende Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen;
    2. Ziffer 2
      ansonsten 10 Jahre nach ihrer Errichtung.
  4. Absatz 4,Auf Wunsch der sterbewilligen Person hat die dokumentierende Person die Abschrift der Sterbeverfügung (Paragraph 9, Absatz eins,) bei Widerruf oder nach Ablauf der Jahresfrist (Absatz 2,) nur dann zu vernichten, wenn
    1. Ziffer eins
      noch kein Präparat (Paragraph 11,) bezogen wurde oder das bezogene Präparat nachweislich zurückgegeben wurde, was die dokumentierende Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen hat, und
    2. Ziffer 2
      auch das Original nachweislich vernichtet wurde oder dessen Wirksamkeit abgelaufen ist.
  5. Absatz 5,Die dokumentierende Person hat die Vernichtung der Abschrift der Sterbeverfügung an den Verantwortlichen für das Register nach Paragraph 9, Absatz 2, unter Angabe des Datums eines allfälligen Widerrufs zu melden, welcher die darauf bezogenen Daten zu löschen hat.

Präparat

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Nach Vorlage einer wirksamen Sterbeverfügung darf jede öffentliche Apotheke an die sterbewillige oder eine in der Sterbeverfügung namentlich genannte Hilfe leistende Person ein Präparat (Paragraph 3, Ziffer 6,) abgeben. Eine Abgabe ist unzulässig, wenn die Sterbeverfügung einen Vermerk nach Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz enthält und das bereits abgegebene Präparat nicht gleichzeitig zurückgegeben wird. Die Abgabe und eine allfällige Zurückgabe ist an das Sterbeverfügungsregister unter Angabe des Datums, der abgebenden Apotheke und der Identifikationsdaten der abgebenden Person zu melden.
  2. Absatz 2,Vor der Abgabe hat die Apothekerin (der Apotheker) durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen, ob für die vorgelegte Sterbeverfügung bereits die Abgabe eines Präparats eingetragen worden ist. Ist letzteres der Fall, so darf das Präparat nicht neuerlich ausgefolgt werden, ausgenommen, es wurde nachweislich zurückgegeben. Eine Zustellung des Präparats an die sterbewillige Person kann auch durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen erfolgen.
  3. Absatz 3,Die sterbewillige Person hat das Präparat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen eine unbefugte Entnahme zu sichern. Im Fall einer Aufgabe ihres Sterbewillens hat sie das Präparat bei der Apotheke zurückzugeben.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      andere Präparate als Natrium-Pentobarbital als zulässiges Präparat bestimmen, wenn solche Präparate nach dem Stand der Medizin belastende Begleiterscheinungen für den Patienten minimieren oder wenn die Verfügbarkeit von Natrium-Pentobarbital eingeschränkt oder nicht mehr gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      festlegen, in welcher Dosis das Präparat im Regelfall letal wirkt;
    3. Ziffer 3
      die für die Verträglichkeit des Präparats nach dem Stand der Medizin notwendige Begleitmedikation regeln.
  5. Absatz 5,Die Österreichische Apothekerkammer hat eine Liste jener Apotheken zu erstellen und aktuell zu halten, bei denen ein Präparat ausgefolgt wird. Diese Liste ist zumindest der Österreichischen Notariatskammer und den Patientenanwaltschaften zur Weitergabe an jene Personen zu überlassen, die Sterbeverfügungen dokumentieren.

Werbeverbot und Verbot wirtschaftlicher Vorteile

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, mit der Hilfeleistung zu werben. Das Werbeverbot umfasst Werbung, die eigene oder fremde Hilfeleistung oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt oder anpreist.
  2. Absatz 2,Es ist zulässig, eine sterbewillige Person auf die Möglichkeit der Errichtung einer Sterbeverfügung nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen. Keine Werbung im Sinn des Absatz eins, ist der Hinweis
    1. Ziffer eins
      von ärztlichen Personen darauf, dass sie eine Aufklärung nach Paragraph 7, anbieten;
    2. Ziffer 2
      von nach Paragraph 8, Absatz 2, befugten Personen darauf, dass sie eine Dokumentation von Sterbeverfügungen vornehmen, oder
    3. Ziffer 3
      von Apotheken und der Österreichischen Apothekerkammer darauf, dass sie ein Präparat unter den Bedingungen des Paragraph 11, abgeben.
  3. Absatz 3,Es ist verboten, sterbewilligen Personen eine Hilfeleistung anzubieten oder diese durchzuführen, wenn man sich dafür wirtschaftliche Vorteile versprechen lässt oder annimmt, die über den Ersatz des nachgewiesenen Aufwands hinausgehen.

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 13,

Wer den Verboten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder Absatz 3, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen. Im Fall des Verbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist auch der Versuch strafbar.

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 14,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 15,

Mit der Vollziehung sind hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 11, der Bundesminister für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Artikel 2
Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins a,Apotheken dürfen Präparate gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, StVfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. ## aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Paragraph 11, StVfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. ## aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung, abgeben.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wendung „nach Absatz eins, durch die Wendung „nach Absatz eins und eins a ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Paragraph 7, Absatz eins a und 2 und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. ## aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 50, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins a, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz.“

Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 78, samt Überschrift lautet:

„Mitwirkung an der Selbsttötung

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      einer minderjährigen Person,
    2. Ziffer 2
      einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund,
    3. Ziffer 3
      einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. ## aus 2021,, leidet, oder
    4. Ziffer 4
      einer Person, die nicht gemäß Paragraph 7, StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,

dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.“

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. ## aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.