E N T W U R F

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (19. FSG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 6, Litera f, entfällt die Wortfolge „bei geregelten Kreuzungen“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Richtlinie“ die Wortfolge „2006/126/EG“ und nach dem Verweis „Nr. 403/2006“ die Wortfolge „vom 20.12.2006, S.18“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Steht eine Person in Verdacht, eine der in Absatz 3, Ziffer eins bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße begangen zu haben, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Bei den in Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 (im Hinblick auf Paragraph 83, StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 8, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Kandidaten, die im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung unerlaubte elektronische oder andere Hilfsmittel verwenden und deren theoretische Fahrprüfung aus diesem Grund abgebrochen und/oder negativ bewertet wurde, dürfen diese Prüfung nicht vor Ablauf von neun Monaten wiederholen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Fahrprüfungsverwaltung

Paragraph 11 a,

  1. Absatz einsDie Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten, die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer Datenbank durchzuführen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diese Datenbank bei einem von ihm bestellten Auftragsverarbeiter zu führen, der die in Absatz 2, genannten Daten für die in Paragraph 16 b, Absatz 2 und 3 genannten Behörden gemäß Artikel 28, DSGVO verarbeitet. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist aufgrund des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO und hat das Verfahrensverzeichnis gemäß Artikel 30, DSGVO zu führen. Die in Paragraph 16 b, Absatz 2 und 3 genannten Behörden werden in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich tätig und sind für die vom Führerscheinregister an diese Datenbank übermittelten Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO verantwortlich. Die Fahrschulen verarbeiten die in Absatz 3, genannten Daten als Auftragsverarbeiter für die in Paragraph 16 b, Absatz 2 und 3 genannten Behörden gemäß Artikel 28, DSGVO.
  2. Absatz 2Der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellte Auftragsverarbeiter hat folgende Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c (soweit es das Geburtsdatum der Kandidaten betrifft) und g,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und e,
    4. Ziffer 4
      folgende Daten im Zusammenhang mit der Absolvierung der theoretischen Fahrprüfung:
      1. Litera a
        Datum der Prüfung,
      2. Litera b
        Fahrschule, bei der die theoretische Prüfung abgelegt wurde,
      3. Litera c
        Sprache in der die Prüfung abgelegt wurde,
      4. Litera d
        Prüfungsfragennummer und die dazugehörige(n) Antwort(en)
  3. Absatz 3Die Fahrschulen haben folgende Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, und l,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, d, h, j und k,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und e,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 und 6,
    5. Ziffer 5
      Kennnummer der Aufsichtsperson,
    6. Ziffer 6
      folgende Daten im Zusammenhang mit der Absolvierung der theoretischen Fahrprüfung:
      1. Litera a
        Datum der Prüfung,
      2. Litera b
        Sprache in der die Prüfung abgelegt wurde,
      3. Litera c
        Identifikationsnummer des Kandidaten,
      4. Litera d
        Identifikationsnummer der Klasse,
      5. Litera e
        Identifikationsnummer der Prüfungsfragen,
      6. Litera f
        Version der Prüfungsfragen,
      7. Litera g
        Prüfungsfragennummer und die dazugehörige(n) Antwort(en),
      8. Litera h
        erreichte Punkteanzahl,
      9. Litera i
        Dauer der Prüfung,
      10. Litera j
        für die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsablaufs notwendigen Verbindungsdaten.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, von den Fahrschulen gespeicherten Daten sind zwei Wochen nach Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung von dem in Absatz eins, zweiter Satz genannten Auftragsverarbeiter automatisiert zu anonymisieren. Die gemäß Absatz 2, (soweit es die Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c betrifft) von dem vom bmvit bestellten Auftragsverarbeiter gespeicherten Daten sind drei Jahre nach Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung zu anonymisieren.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 14, Absatz 7, erster Satz wird nach dem Wort „Behörde“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16 b, Absatz 6, dritter und vierter Satz wird jeweils der Verweis „Abs. 1 und 4“ ersetzt durch den Verweis „Abs. 1, 1a und 4“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 18 a, Absatz 5, erster Satz wird vor der Wortfolge „21. Lebensjahr“ das Wort „vollendeten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 30, Absatz 2, lautet der zweite Satz:

„Der Ausstellungsbehörde ist eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 30, Absatz 2, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Nach Ausstellung des österreichischen Führerscheines ist der ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Führerschein an die Ausstellungsbehörde zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 30 a, Absatz 2, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

„8a. Übertretungen des Paragraph 46, Absatz 6, letzter Halbsatz StVO 1960 unter Verwendung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; wenn jedoch damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist, dann auch unter Verwendung von einspurigen Kraftfahrzeugen;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 33, Absatz eins, wird der Verweis „Art. 41 Absatz eins, Litera c, “, ersetzt durch den Verweis „Art. 41 Absatz 2, Litera a, Sub-Litera, i, i,)“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 34 b, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse B“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 38, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    des Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967 (Nichtbeachtung von Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen), wenn durch die Nichtbeachtung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 7 und 8, Paragraph 11 a, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz ,, Paragraph 16 b, Absatz 6,, Paragraph 18 a, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 30 a, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.“