Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Feststellung von Altlasten, die Risikoabschätzung und Zielwerte für Altlastenmaßnahmen (Altlastenbeurteilungsverordnung 2019)

Auf Grund des Paragraph 17, des Altlastensanierungsgesetzes in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2018,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeines

Ziel

Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    die Festlegung von Richtwerten und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten,
  2. Ziffer 2
    die Festlegung von Kriterien für die Risikoabschätzung,
  3. Ziffer 3
    die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für Altlastenmaßnahmen.

2. Abschnitt
Beurteilung erheblicher Kontaminationen

Erheblich kontaminierte Altablagerungen und Altstandorte

Paragraph 2,

  1. Absatz einsEine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang überschritten werden.

3. Abschnitt
Risikobeurteilung und Risikoabschätzung

Allgemeines

Paragraph 3,

Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Risikoabschätzung gemäß Paragraph 16, Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt 299 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2018, insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer insbesondere auf deren Nutzung und die Möglichkeiten für eine Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen zu berücksichtigen.

Ausbreitung der Schadstoffe

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBei der Beurteilung der Ausbreitung der Schadstoffe ist die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische und die Ausbreitung von Schadstoffen in einem Gewässer maßgeblich.
  2. Absatz 2Die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische umfasst die Wahrscheinlichkeit einer Ausbreitung, die Zusammensetzung der Gasgemische und die mögliche Reichweite.
  3. Absatz 3Für die Ausbreitung der Schadstoffe im Grundwasser sind die Schadstofffrachten im Sickerwasser und im unmittelbaren Grundwasserabstrom der kontaminierten Bereiche zu beurteilen und die Ausdehnung der Verunreinigungen im Grundwasser („Schadstofffahne“) und die zukünftige Entwicklung abzuschätzen.

Auswirkungen auf Böden und Gewässer insbesondere auf deren Nutzung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBei der Beurteilung von Auswirkungen auf Böden und Gewässer sind Einschränkungen für die Funktionen des Bodens und das Ausmaß der Verunreinigungen der Gewässer maßgeblich.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Nutzungen des Bodens und der Gewässer ist auf die aktuelle und zugelassene zukünftige Nutzung des Standortes und der Umgebung abzustellen.
  3. Absatz 3Bei landwirtschaftlicher Nutzung des Bodens ist zu beurteilen, ob die Pflanzenproduktion und Verwertung der Produkte als Futter- oder Lebensmittel langfristig sichergestellt ist.
  4. Absatz 4Das Risiko durch erstickend wirkende oder brennbare Gasgemische entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, ist unter Berücksichtigung der auf dem Standort und in der Umgebung vorhandenen ober- und unterirdischen Bauwerke und deren Nutzungsform abzuschätzen.
  5. Absatz 5Das Risiko möglicher Wirkungen von Schadstoffen auf die Gesundheit von Menschen entsprechend Paragraph 6, ist für die möglichen Ausbreitungs- oder Aufnahmepfade abzuschätzen.
  6. Absatz 6Ausgehend von der Beurteilung der vorhandenen Kontaminationen sind die Risiken einer zukünftig erhöhten Mobilisierung von Schadstoffen und einer größeren Ausbreitung abzuschätzen.

Möglichkeit für eine Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen

Paragraph 6,

Die Abschätzung der Möglichkeiten für eine Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen ist für die aktuelle und zugelassene zukünftige Nutzung des Standorts und der Umgebung anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

  1. Ziffer eins
    relevante Aktivitäten von Menschen,
  2. Ziffer 2
    mögliche Aufnahmepfade für Schadstoffe und
  3. Ziffer 3
    Art der Aufnahme (oral, inhalativ, dermal).

4. Abschnitt
Zielwerte für Altlastenmaßnahmen

Dekontamination

Paragraph 7,

Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Menschen besteht.

Sicherung

Paragraph 8,

Eine Altlast ist gesichert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang in der Umgebung der Altlast unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Menschen besteht.

Beobachtung

Paragraph 9,

Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner Verschlechterung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein anhaltend steigender Trend ergibt.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 10,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Anhang

Tabellen A: Richtwerte für erheblich kontaminierte Altablagerungen und Altstandorte

A1 Kontaminationen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW)

 

Intensität/Ausmaß

Fracht Bodenluft 1) 2)

[g/d]

Summe CKW

50

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn der Richtwert für die Intensität und das Ausmaß der Kontamination überschritten ist.

A2 Kontaminationen mit Mineralöl

 

Intensität

Ausmaß

Gesamtgehalt

[mg/kg]

Bodenluft
[mg/m³]

Volumen

[m³]

Fläche

[m²]

Kohlenwasserstoff-Index (GC)

500-2.000 3)

-

5.000

-

Kohlenwasserstoffe (C5 bis C104)

-

100 5)

5.000

-

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole)

25 6)

50 3)

5.000

-

Benzol

4)

10 3)

5.000

-

Mineralölphase

vorhanden

-

500

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert,

A3 Kontaminationen mit Teeröl

 

Intensität

Ausmaß

Gesamtgehalt

[mg/kg]

Volumen

[m³]

Fläche [m²] 7)

Summe PAK-15 8)

100

5.000

-

Naphthalin

25

5.000

-

Phenolindex

10 9)

-

-

Summe Phenol und Alkylphenole

25

5.000

-

Teerölphase

vorhanden

500

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert,

A4 Kontaminationen mit Metallen

 

Intensität

Ausmaß

Gesamt

[mg/kg]

Eluat 10)

[mg/kg]

Volumen

[m³]

Arsen

-

1,0

5.000

Cadmium

-

0,5

5.000

Chrom

-

5

5.000

Kupfer

-

10

5.000

Quecksilber

10

0,02

5.000

Nickel

-

5

5.000

Blei

-

1,0

5.000

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der Richtwert für das Ausmaß der Kontamination überschritten werden.

A5           Altablagerungen mit Deponiegasbildungspotenzial

 

Intensität [Vol.-%] 11)

Ausmaß

Volumen [m³]

reaktiver Übergangsbereich

Methan > 5 %
und Kohlendioxid > 15 %

100.000

reaktiver Kernbereich

Summe Methan +
Kohlendioxid > 40 %

25.000

Eine Altablagerung ist erheblich kontaminiert,

Bei der Beurteilung des Deponiegasbildungspotenzials einer Altablagerung bzw. zur Prüfung der Plausibilität von Deponiegasmessergebnissen sind neben den Richtwerten folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Tabelle B: Richtwerte für Schadstofffrachten im Grundwasser

Schadstoff/-gruppe

Einheit

Richtwert

Summe CKW

g/d

15

Tetrachlorethen

g/d

5

Trichlorethen

g/d

5

Vinylchlorid

g/d

0,2

Kohlenwasserstoff-Index

g/d

50

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole)

g/d

25

Benzol

g/d

0,5

Summe PAK-15 12)

g/d

0,5

Naphthalin

g/d

1,0

Summe Phenol und Alkylphenole

g/d

25

Arsen

g/d

5

Cadmium

g/d

2,5

Chrom

g/d

25

Kupfer

g/d

50

Quecksilber

g/d

0,5

Nickel

g/d

10

Blei

g/d

5

Zink

g/d

2.500

Ammonium

g/d

1.000

Bor

g/d

500

Tabelle C: Richtwerte für Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser

Schadstoff/-gruppe

Einheit

Richtwert

Summe CKW

µg/l

30

Tetra- und Trichlorethen

µg/l

9

Vinylchlorid

µg/l

0,5

Kohlenwasserstoff-Index

µg/l

100

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole)

µg/l

45

Benzol

µg/l

0,9

Summe PAK-15 13)

µg/l

1

PAK (TVO)

µg/l

0,2

Naphthalin

µg/l

2

Arsen

µg/l

9

Blei

µg/l

9

Cadmium

µg/l

4,5

Chrom (gesamt)

µg/l

45

Chrom römisch VI 14)

µg/l

9

Quecksilber

µg/l

0,9

Die Richtwerte der Tabelle C gelten nicht für Geringleiter. Geringleiter sind Grundwasserleiter mit einem spezifischen Grundwasserdurchfluss geringer als 0,5 m³/(d•m). Der spezifische Grundwasserdurchfluss ist der Durchfluss in einem Grundwasserleiter pro Meter Breite des Grundwasserstroms.

Tabelle D: Richtwerte für Deponiegaskonzentrationen

Schadstoff

Einheit

Richtwert

Kohlendioxid

Vol.-%

10

Methan

Vol.-%

2,5

1 ) Die Richtwerte für Stofffrachten bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gelten nur bei gut durchlässigem Boden (kf>10-5 m/s).

2 ) CKW-Fracht, die bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch absaugbar ist.

3 ) Der Richtwert hängt von der stoffgruppenspezifischen Mobilisierbarkeit des Mineralölprodukts ab. Für niedrigsiedende, leicht mobilisierbare Kohlenwasserstoffe (< C22) gilt ein Richtwert von 500 mg/kg, bei einem Anteil von mehr als 80 % höhersiedende KW (> C30) gilt ein Richtwert von 2.000 mg/kg.

4 ) Der Parameter umfasst sowohl die aliphatischen (n- und i-Alkane, cyclo-Alkane, Alkene) als auch die aromatischen Kohlenwasserstoffe (C6-C10-Aromaten).

5 ) Die Richtwerte für Bodenluftkonzentrationen gelten nur bei gut durchlässigem Boden (kf>10-5 m/s)

6 ) Die Richtwerte für Gesamtgehalte von BTEX in Feststoffproben gelten nur bei gering durchlässigem Boden (kf<10-5 m/s).

7 ) Eine Teerölphase wird unabhängig von ihrer Lage berücksichtigt (zB im ungesättigten Bereich, auf der Wasseroberfläche, auf dem Stauer).

8 ) Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin.

9 ) Wird der Richtwert für den Phenolindex überschritten, sind die Gesamtgehalte von Phenol und Alkylphenolen (Kresole, Di- und Trimethylphenole) zu bestimmen.

10 ) 2:1-Eluat gemäß DIN 19529.

11 ) Bodenluftuntersuchungen gemäß ÖNORM S 2090.

12 ) Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin.

13 ) Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin.

14 ) Gilt bei Nachweis von Verunreinigungen des Grundwassers, die zu > 50 % durch sechswertiges Chrom verursacht werden.