Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird

Auf Grund des Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden“

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen eins,, 4 und 6 entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 2, erhält die Bezeichnung Paragraph eins und Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. Litera b, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:
    1. Ziffer eins
      Für die Bildungsberatung an höheren Schulen
      1. Litera a
        bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100
        50 vH,
      2. Litera b
        bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475
        100 vH,
      3. Litera c
        bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000
        200 vH,
      4. Litera d
        bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600
        300 vH,
      5. Litera e
        bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300
        400 vH,
      6. Litera f
        bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000
        500 vH,
      7. Litera g
        bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000
        600 vH;
    2. Ziffer 2
      für die Bildungsberatung an selbstständig geführten mittleren Schulen:
      1. Litera a
        bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110
        50 vH,
        sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60,
      2. Litera b
        bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575
        100 vH,
      3. Litera c
        bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575
        200 vH.“

Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Paragraphen 3 und 5 erhalten die Bezeichnungen Paragraphen 2 und 3 und im Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „erster Satz“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Für die Tätigkeit Studienberatung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, im nachstehenden Ausmaß:

  1. Ziffer eins
    bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400

              150 vH,

  1. Ziffer 2
    bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750

              300 vH,

  1. Ziffer 3
    bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100

              400 vH,

  1. Ziffer 4
    bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100

              500 vH,

wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.“

Novellierungsanordnung 6, Die Paragraphen 6 a und 7 erhalten die Bezeichnungen Paragraphen 5 und 6.

Novellierungsanordnung 7, Dem bisherigen Paragraph 7, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen eins,, 4 und 6 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. Die Paragraphen eins,, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch XXX aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.“