Inhaltsverzeichnis
1. Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | |
Paragraph eins, | Anwendungsbereich |
Paragraph 2, | Standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich |
2. Teil: BESONDERER TEIL | |
1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung der Bundesregierung | |
Paragraph 3, | Antrag auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich |
Paragraph 4, | Einholung von Stellungnahmen |
Paragraph 5, | Aufbereitung der Vorhabensunterlagen |
Paragraph 6, | Standortentwicklungsbeirat |
Paragraph 7, | Entscheidung der Bundesregierung |
Paragraph 8, | Übermittlung der Entscheidungen |
Paragraph 9, | Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung |
Paragraph 10, | Erlöschen der Bestätigung der Bundesregierung |
2. Hauptstück: Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren von standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde | |
Paragraph 11, | Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde |
Paragraph 12, | Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht |
Paragraph 13, | Allgemeine Sonderbestimmungen |
3. Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |
Paragraph 14, | Sprachliche Gleichbehandlung |
Paragraph 15, | Verweisungen |
Paragraph 16, | Übergangsbestimmungen |
Paragraph 17, | Inkrafttreten |
Paragraph 18, | Vollziehung |
Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, sowie daran anknüpfende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen.
Die Entscheidung der Bundesregierung über die Nichterteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 7, ist von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich und formlos dem jeweiligen Landeshauptmann mitzuteilen. Die Mitteilung an ein Mitglied der Bundesregierung kann entfallen.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren, welche vor dem 1. Jänner 2019 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Mit der Vollziehung ist betraut: