Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung der Prüfungsordnung AHS

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt, Hauptprüfung

2. Unterabschnitt, Klausurprüfung

Paragraph 17 Punkt ,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“

3. Abschnitt, Hauptprüfung

2. Unterabschnitt, Klausurprüfung

Paragraph 17 Punkt ,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“

Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst eine dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechende Themenstellung. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.
 
  1. Absatz eins a,Sofern bei Prüfungsgebieten auf lehrplanmäßig besuchte Schuljahre abgestellt wird, ist eine von diesen schulautonom abweichende Aufteilung der Gesamtwochenstunden mitumfasst.
  1. Absatz 2,bis (4) …
  1. Absatz 2,bis (4) …

Prüfungstermine der Vorprüfung

Prüfungstermine der Vorprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Vorprüfungen beim erstmaligen Antreten je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb der letzten zehn Wochen der vorletzten Schulstufe oder innerhalb des ersten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb des Wintersemesters und innerhalb der letzten 15 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine, einschließlich jener für Wiederholungen, sind durch die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die inhaltliche Ausrichtung festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Vorprüfungen beim erstmaligen Antreten je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb der letzten zehn Wochen der vorletzten Schulstufe oder innerhalb des ersten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb des Wintersemesters und innerhalb der letzten 15 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine, einschließlich jener für Wiederholungen, sind durch die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die inhaltliche Ausrichtung festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.
  1. Absatz 2,bis (3) …
  1. Absatz 2,bis (3) …

Durchführung der Vorprüfung

Durchführung der Vorprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
  1. Absatz 2,Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für die Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gewählt haben.
  1. Absatz 2,Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gewählt haben.
  1. Absatz 3,Am Werkschulheim Felbertal hat die praktische Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils Litera c, von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.
  1. Absatz 3,Am Werkschulheim Felbertal hat die praktische Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils Litera c, von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.
  1. Absatz 4,Die mündlichen (Teil)Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.
  1. Absatz 4,Die mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,
  1. Absatz 2,Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der Schulbehörde erster Instanz bis Ende März der vorletzten Schulstufe im Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
  1. Absatz 2,Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der zuständigen Schulbehörde bis Ende März der vorletzten Schulstufe im Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
  1. Absatz 3,Im Falle der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen nach negativer Beurteilung eine neue Themenstellung im Sinne des Absatz eins, festzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage einer neuen Themenstellung zu verlangen.
  1. Absatz 3,Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Absatz eins, festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
  1. Absatz 4,Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von zirka 40 000 bis 60 000 Zeichen, inklusive Leerzeichen, exklusive Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
  1. Absatz 4,Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
  1. Absatz 5,Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  1. Absatz 5,Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  1. Absatz 6,
  1. Absatz 6,

Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit

Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
  1. Absatz 2,bis (4) …
  1. Absatz 2,bis (4) …

Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit

Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit

Paragraph 10,

Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters.

Paragraph 10,

Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,
  1. Absatz 2,Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten:
  1. Absatz 2,Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten (in den Sprachen Latein und Griechisch standardisiert), wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind:
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer 2
    „Latein“ (standardisiert),
  1. Ziffer 2
    „Latein (sechsjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,
 
  1. Ziffer 2 a
    „Latein (vierjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,
  1. Ziffer 3
    „Griechisch“ (standardisiert),
  1. Ziffer 3
    „Griechisch“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,
  1. Ziffer 4
    bis 10. …
  1. Ziffer 4
    bis 10. …
  1. Ziffer 11
    Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsgegenstand (in den in Ziffer 2, genannten Fremdsprachen standardisiert), sofern dieser in der Oberstufe mit zumindest zehn Gesamtwochenstunden geführt wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.
  1. Ziffer 11
    Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsgegenstand (in den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Fremdsprachen standardisiert), sofern dieser in der Oberstufe mit zumindest zehn Gesamtwochenstunden geführt wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.
  1. Absatz 3,bis (4) …
  1. Absatz 3,bis (4) …

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,
  1. Absatz 2,Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Latein“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die lehrplanmäßige Wochenstundenzahl, die Lernjahre und die unterschiedlichen Anforderungen Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.
  1. Absatz 2,Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“, „Latein (sechsjährig)“ und „Latein (vierjährig)“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die lehrplanmäßige Wochenstundenzahl, die Lernjahre und die unterschiedlichen Anforderungen Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der Schulbehörde erster Instanz als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Die vorgeschlagene Aufgabenstellung hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Die vorgeschlagene Aufgabenstellung hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.
  1. Absatz 2,
  1. Absatz 2,
  1. Absatz 3,Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.
  1. Absatz 3,Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,bis (3) …

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,bis (3) …
  1. Absatz 4,In den standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In nicht standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
  1. Absatz 4,Die Verwendung von Hilfsmitteln (Wörterbücher, Lexika, elektronische Informationsmedien) ist nicht zulässig; lediglich in nicht standardisierten Fremdsprachen ist im Aufgabenbereich „Schreiben“ die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Eine der beiden Aufgaben hat den Kompetenzbereich „Übersetzung“, die andere den Kompetenzbereich „Interpretation“ zu betreffen. Der Kompetenzbereich „Übersetzung“ hat eine Übersetzung aus einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext zu beinhalten (Produktion eines in Inhalt, Sinn und Funktion äquivalenten Textes, der die Textnormen der Zielsprache berücksichtigt). Der Kompetenzbereich „Interpretation“ hat eine von einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext ausgehende, zehn Teilaufgaben umfassende Analyse und Interpretation (mit Bezug auf Vergleichsmaterialien sowie unter Einbeziehung des textbezogenen Umfeldes) zu beinhalten. Im Prüfungsgebiet „Latein“ sind bei der Erstellung der Aufgaben und der Auswahl der Texte die unterschiedlichen Anforderungsprofile von vier- und sechsjährigem Latein zu berücksichtigen.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Eine der beiden Aufgaben hat den Kompetenzbereich „Übersetzung“, die andere den Kompetenzbereich „Interpretation“ zu betreffen. Der Kompetenzbereich „Übersetzung“ hat eine Übersetzung aus einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext zu beinhalten (Produktion eines in Inhalt, Sinn und Funktion äquivalenten Textes, der die Textnormen der Zielsprache berücksichtigt). Der Kompetenzbereich „Interpretation“ hat eine von einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext ausgehende, zehn Teilaufgaben umfassende Analyse und Interpretation (mit Bezug auf Vergleichsmaterialien sowie unter Einbeziehung des textbezogenen Umfeldes) zu beinhalten. In den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“ und „Latein (vierjährig)“ sind bei der Erstellung der Aufgaben und der Auswahl der Texte die unterschiedlichen Anforderungsprofile von sechs- und vierjährigem Latein zu berücksichtigen.
  1. Absatz 2,Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig) und „Griechisch“ bis zu 220 Wörter, davon mindestens 120 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat im Prüfungsgebiet „Latein (vierjährig) bis zu 210 Wörter, davon mindestens 110 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
  1. Absatz 2,Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig) und „Griechisch“ bis zu 220 Wörter, davon mindestens 120 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat im Prüfungsgebiet „Latein (vierjährig) bis zu 210 Wörter, davon mindestens 110 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
  1. Absatz 3,
  1. Absatz 3,

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:
  1. Ziffer eins
    bis 10. …
  1. Ziffer eins
    bis 10. …
  1. Ziffer 11
    „Latein (vier- oder sechsjährig)“,
  1. Ziffer 11
    „Latein (sechsjährig)“,
 
  1. Ziffer 11 a
    „Latein (vierjährig)“,
  1. Ziffer 12
    bis 20. …
  1. Ziffer 12
    bis 20. …
  1. Ziffer 21
    „Musikerziehung“ (vierjährig in der Oberstufe),
  1. Ziffer 21
    „Musikerziehung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
  1. Ziffer 22
    „Bildnerische Erziehung“ (vierjährig in der Oberstufe),
  1. Ziffer 22
    „Bildnerische Erziehung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
  1. Ziffer 23
    bis 27. …
  1. Ziffer 23
    bis 27. …
  1. Absatz 2,bis (4) …
  1. Absatz 2,bis (4) …

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:
  1. Ziffer eins
    für „Instrumentalunterricht“ sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,
  1. Ziffer eins
    für „Instrumentalunterricht“ (Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,
  1. Ziffer 2
  1. Ziffer 2
  1. Ziffer 3
    für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ sowie für den ergänzenden Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je 12 Themenbereiche (bei jeder weiteren Wochenstunde in der Oberstufe zusätzlich zwei Themenbereiche),
  1. Ziffer 3
    für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“, den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden sowie den Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je 12 Themenbereiche (bei schulautonomer Erhöhung der Wochenstundenzahl in Informatik zusätzlich zwei Themenbereiche für jede weitere Wochenstunde),
  1. Ziffer 4
    für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein“ (vierjährig), „Griechisch“ sowie „Musikerziehung“ (bei sieben Wochenstunden) und „Bildnerische Erziehung“ (bei sieben Wochenstunden) je 18 Themenbereiche und
  1. Ziffer 4
    für „Religion“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“, „Griechisch“ sowie „Musikerziehung“ (bei sieben Wochenstunden) und „Bildnerische Erziehung“ (bei sieben Wochenstunden) je 18 Themenbereiche und
  1. Ziffer 5
  1. Ziffer 5
Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Stunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.
Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Stunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.
  1. Absatz 3,
  1. Absatz 3,

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,bis (2) …

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,bis (2) …
  1. Absatz 3,In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellung von einem Text auszugehen.
  1. Absatz 3,In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellung von einem Text auszugehen.
  1. Absatz 4,bis (5) …
  1. Absatz 4,bis (5) …

Durchführung der mündlichen Prüfung

Durchführung der mündlichen Prüfung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
  1. Absatz 2,bis (5) …
  1. Absatz 2,bis (5) …

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer 2
    bei vier Klausurarbeiten:
  1. Ziffer 2
    bei vier Klausurarbeiten:
  1. Litera a
    bis c) …
  1. Litera a
    bis c) …
  1. Litera d
    nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
  1. Litera d
    nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
  1. Sub-Litera, a, a
  1. Sub-Litera, a, a
  1. Sub-Litera, b, b
    „Latein“ (am Gymnasium, standardisiert) oder
  1. Sub-Litera, b, b
    „Latein (vierjährig)“ (am Gymnasium, standardisiert) oder
  1. Sub-Litera, c, c
    bis (ee) …
  1. Sub-Litera, c, c
    bis (ee) …
  1. Absatz 2,
  1. Absatz 2,

Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart

Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer 2
    bei vier Klausurarbeiten:
  1. Ziffer 2
    bei vier Klausurarbeiten:
  1. Litera a
    bis c) …
  1. Litera a
    bis c) …
  1. Litera d
    nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder „Latein“ (standardisiert).
  1. Litera d
    nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder „Latein (vierjährig)“ (standardisiert).
  1. Absatz 2,
  1. Absatz 2,

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien

Paragraph 33,

Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

Paragraph 33,

Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

  1. Ziffer eins
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer 2
    nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert):
  1. Ziffer 2
    nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert):
  1. Litera a
    „Latein“ oder
  1. Litera a
    „Latein (sechsjährig)“ oder
 
  1. Litera b
    „Latein (vierjährig)“ oder
  1. Litera b
    „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
  1. Litera c
    „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
  1. Litera c
    „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
  1. Litera d
    „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
  1. Litera d
    „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
  1. Litera e
    „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
  1. Litera e
    „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und
  1. Litera f
    „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und
  1. Ziffer 3
    „Mathematik“ (standardisiert).
  1. Ziffer 3
    „Mathematik“ (standardisiert).

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,bis (3) …

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,bis (3) …
 
  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 17,, Paragraph 3, Absatz eins und eins a, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, 2 a, 3 und 11, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz 11, 11 a, 21 und 22, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, sowie Paragraph 33, Ziffer 2, Litera a bis f in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; Paragraph 8, Absatz 4 und 5, der Einleitungsteil des Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 4, sowie Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2016 in Kraft.
   

Artikel 2

Änderung der Zeugnisformularverordnung

Jahres- und Semesterzeugnis

Jahres- und Semesterzeugnis

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In das Jahreszeugnis (Anlagen 2, 3 und 4) und in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In das Jahreszeugnis (Anlagen 2, 3 und 4) und in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
  1. Ziffer eins
    bis 22. …
  1. Ziffer eins
    bis 22. …
  1. Ziffer 22 a
    wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, bzw. Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unterrichtet wurde:
  1. Ziffer 22 a
    wenn ein Schüler an einer Berufsschule gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, oder gemäß Paragraph 8 c, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unterrichtet wurde:
„Er/Sie wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, bzw. Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unter Anwendung des Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“
„Er/Sie wurde gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8b Absatz 2 /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unter Anwendung des Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“
  1. Ziffer 23
    bis 24. …
  1. Ziffer 23
    bis 24. …
  1. Absatz 2,bis (10) …
  1. Absatz 2,bis (10) …

Zeugnisse über abschließende Prüfungen

Zeugnisse über abschließende Prüfungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,bis (3) …

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,bis (3) …
  1. Absatz 4,In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
  1. Absatz 4,In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
  1. Ziffer eins
    bis 5. …
  1. Ziffer eins
    bis 5. …
 
  1. Ziffer 5 a
    im Falle des Besuchs von alternativen Pflichtgegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:
    „Er/Sie hat in der/in den/im/in den ..... Klasse/Klassen/Jahrgang/Jahrgängen den alternativen Pflichtgegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“;
  1. Ziffer 6
    bis 8. …
  1. Ziffer 6
    bis 8. …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,bis (14) …

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,bis (14) …
 
  1. Absatz 15,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 22 a und Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 5 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.