Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2013

Geschäftszahl

C4 419337-1/2011

Spruch

C4 419.337-1/2011/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011, FZ. 11 03.509-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er stellte am 11.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer habe am Stadtrand von römisch XXXX gewohnt. Die Stadt hätte die Häuser entfernen wollen, um Tourismusprojekte zu planen. Sein Haus mit einem Supermarkt hätte abgerissen werden sollen. Der Beschwerdeführer sei dagegen gewesen. Als das Haus mit Gewalt hätte abgerissen werden sollen, sei es zwischen ihm und den Arbeitern zu Handgreiflichkeiten gekommen. Der Beschwerdeführer habe unabsichtlich einen Arbeiter niedergeschlagen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wie schwer dieser Mann verletzt worden sei. Aus Angst sei er weggelaufen. Er habe keine Information mehr darüber. Er sei mit dem Zug nach Peking gefahren. Durch einen Bekannten in Peking namens römisch XXXX habe er erfahren, dass er gegen den Staat nicht gewinnen könne und er ins Ausland gehen solle. Anschließend sei durch einen Bekannten des Beschwerdeführers der Kontakt zur Schlepperorganisation hergestellt worden. Für den Beschwerdeführer sei nur wichtig gewesen, China zu verlassen, wohin, sei ihm egal gewesen. Beim Treffen mit dem Schlepper sei ihm das Reiseziel bekannt gegeben worden. Die Reise habe 110.000 Yuan gekostet. Seine Kontaktperson sei ein Herr römisch XXXX gewesen, Näheres sei ihm nicht bekannt. römisch XXXX habe mit einer Person der Schlepperorganisation Kontakt aufgenommen. Den gefälschten Reisepass habe der Beschwerdeführer kurz vor dem Abflug in Peking erhalten. In Wien sei ihm dieser Reisepass von einer ihm unbekannten Person nach der Passkontrolle in der Ankunftshalle abgenommen worden. Es habe sich um einen Direktflug Peking/Wien gehandelt. In seinem Herkunftsland habe der Beschwerdeführer in römisch XXXX gelebt. Seine Eltern seien verstorben, in seinem Herkunftsland hielten sich seine geschiedene Ehefrau namens römisch XXXX, sowie sein Kind namens römisch XXXX, auf. Sein Kind sei bei Exgattin wohnhaft.

Bereits am 30.03.2011 war der Beschwerdeführer seitens der BPD - römisch XXXX einvernommen worden, wobei er unter anderem nach Vorhalt und Erörterung des Paragraph 51, FPG zu Protokoll gab, dass er in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde, er keinen Antrag gemäß Paragraph 51, FPG stelle. Weiters gab er dort an, dass seine Eltern verstorben seien. Überdies gab er zu Protokoll, dass er geschieden sei, und seine Exfrau römisch XXXX, in römisch XXXX wohne. Weiters gab er dort an, dass er einen Sohn namens römisch XXXX, habe, der ebenfalls in römisch XXXX wohne.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 26.11.2008 gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer habe am 12.04.2011 alles richtig angegeben, er wolle nichts berichtigen oder ergänzen. Es müsse im Dezember 2010 gewesen sein, als er den Ausreiseentschluss gefasst habe. Vor seiner Ausreise habe er ca. einen Monat lang in Peking gelebt. Er habe im Herkunftsstaat ein kleines Gemischtwarengeschäft betrieben, dort habe er Güter des täglichen Bedarfs und Lebensmittel verkauft. Seit der Ausreise habe er mit niemandem im Heimatland Kontakt mehr gehabt. Im Heimatland lebten seine Exfrau und sein Sohn. Befragt gab er an, dass er keine Ahnung habe, wo sich seine Exfrau und sein Sohn aufhielten. Sein Sohn lebe seit ihrer Scheidung bei der Mutter. Über Vorhalt, dass er am 30.03.2011 angegeben habe, dass seine Exfrau in römisch XXXX wohne, er weiters angegeben habe, dass sein Sohn am römisch XXXX geboren sei, gab er an, das könne er schon sagen. Bei der römisch XXXX Fremdenpolizei werde eine taiwanesische Dolmetscherin verwendet, die richtig Terror gemacht habe. Diese hätte alle Antworten von ihm immer ganz schnell haben wollen. Der Beschwerdeführer müsse aber oft lange nachdenken, bevor er antworten könne und wenn man ihn dann unter Druck setze, dann sage er halt irgendetwas. Genau das sei letztes Mal passiert. Über Vorhalt, dass er bei der gegenständlichen Einvernahme das Geburtsdatum seines Sohnes habe nennen können, ohne lange darüber nachzudenken, weiters er seine Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt habe, er diese bei der Rückübersetzung hätte berichtigen können, gab er an, er sei ein sehr einfacher Mensch. Er sei bäuerlicher Herkunft. Er könne so schwierige Dinge nicht beantworten. Nachgefragt, welche Dinge er meine, schwieg der Beschwerdeführer. Nachgefragt nach Problemen im Herkunftsstaat, gab er an, er habe Probleme mit dem staatlichen Abrissbüro gehabt. Ob nach ihm gefahndet worden sei, könne er nicht sagen, er sei schließlich weggelaufen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es in ihrer Gegend in letzter Zeit Bestrebungen gebe, touristische Betriebe anzusiedeln. Dabei würden private Haushalt enteignet. Auch dem Beschwerdeführer sei das passiert. Er habe daheim über ein eigenes Haus verfügt. Dieses Haus habe er sich selbst gebaut. Seine Eltern hätten dort ursprünglich ein kleines Haus gehabt. Das habe der Beschwerdeführer abgerissen und selber ein Haus gebaut. In diesem Haus habe sich auch der Gemischtwarenladen befunden, von dem er erzählt habe. Was ihn besonders empört habe, sei der Umstand gewesen, dass die Behörde ihn für die Enteignung seines Hauses nicht habe entschädigen wollen. Man habe einfach nur wollen, dass er verschwinde und das möglichst kostenlos. Das einzige, was man ihm habe zugestehen wollen, sei ein Ausweichquartier von 20 bis 30 Quadratmeter Fläche gewesen. Das sei natürlich kein Ersatz für seinen Verlust gewesen. Er habe sich energisch zur Wehr gesetzt. Für den 26.12.2010 sei behördlicherseits der Zwangsabriss verfügt worden. An diesem Tag sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und Vertretern der Abrissbehörde gekommen. Der Beschwerdeführer habe den Anführer der Gruppe mit einem Holzknüppel attackiert. Dieser sei zu Boden gestürzt. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, ob und wie schwer er verletzt gewesen sei. Er habe jedenfalls sofort die Flucht ergriffen. Er habe sich umgehend eine Bahnkarte nach Peking besorgt und habe sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Befragt, ob er über ein Bankkonto verfüge, stotterte der Beschwerdeführer und fragte seinerseits Konto? Ein Bankkonto? Nein. Befragt, wie er dann zu den 100.000 RMB für den Schlepper habe kommen können, wenn er sich bis zu seiner Ausreise in Peking aufgehalten habe, führte er aus, naja, Konto, jedenfalls habe er eine Bankkarte gehabt. Befragt, ob Sonntage in China auch freie Tage seien, antwortete er, schon ja. Über Vorhalt, wie dann die Abrissbehörde für den 26.12.2010 den Zwangsabriss habe verfügen können, der 26.12.2010 sei ein Sonntag gewesen, gab der Beschwerdeführer an, da könnte man sehen, wie korrupt dieses ganze System sei. Die Beamten auf Lokalebene machten, was sie wollten, sie hätte auch keine Bedenken an einem Sonntag einen ehrbaren Bürger aus seinem Haus zu vertreiben. Ihm werde ganz schlecht, wenn er daran denke. Befragt, wie viele Beamte am 26.12.2010 vor Ort gewesen seien, führte er aus, es sei nur ein einziger Beamter da gewesen, dieser habe eine Abordnung von ca. 10 Abrissarbeitern kommandiert. Befragt, ob er nicht von einem der Arbeiter an der Flucht gehindert worden sei, führte er aus, die seien schon mit dem Abriss beschäftigt gewesen. Die hätten sich nicht auch noch um den Anführer kümmern können. Befragt, ob er irgendwelche Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen könne, fragte der Beschwerdeführer, was man für Beweise haben wolle, weiters lachte er, und fragte, wieso man Zweifel habe, dass er den Mann wirklich niedergeschlagen habe. Er habe sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, vollständig geschildert. Befragt, ob er noch etwas ergänzen wolle, gab er an, dass er in Peking in der Wohnung seines engen Freundes namens römisch XXXX gewohnt habe. Befragt nach Krankheiten gab er an, die einzige Krankheit, die er habe, sei die, dass er nicht immer ganz klar im Kopf sei. Sonst wüsste er nichts. In Österreich stehe er nicht in ärztlicher Behandlung.

Am 02.05.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:

Er habe mit der Rechtsberaterin gesprochen. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die er vorlegen könne. Er lebe nicht in einer Familiengemeinschaft. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach China befürchte, gab er an, er habe nach dem letzten Gespräch herausgefunden, dass in China nach ihm gefahndet werde. Er habe mit römisch XXXX telefoniert, er habe ihm das alles erzählt. Befragt gab er an, dass dieser die Informationen aus seiner Heimatgemeinde bekommen habe. Er habe sich nämlich dort erkundigt. Er habe mit römisch XXXX vorgestern am Samstag telefoniert. Befragt, wie groß seine Wohnung und der Supermarkt gewesen seien, gab er an, das Wort Supermarkt sei übertrieben. Es habe sich um ein Lebensmittelgeschäft gehandelt, in dem die Leute hätten einkaufen können. Über Wiederholung der Frage gab er an, wenn man Wohn - und Verkaufsfläche zusammen zähle, dann komme man auf ca. 200 Quadratmeter. Befragt nach dem Namen des Mannes, den er angeblich verletzt habe, gab er an, wie er mit richtigem Namen heiße, wisse er nicht. Er wisse nur die Amtsbezeichnung, es sei ein Kader gewesen. Jetzt wisse er seinen Familiennamen, er laute römisch XXXX. Befragt, wann der Vorfall nochmals gewesen sei, fragte der Beschwerdeführer, was für einen Vorfall man meine, den Vorfall als er ihn niedergeschlagen habe. Über die Frage, über was sie sich jetzt die ganze Zeit unterhielten, gab er dann an, am 26.12. Befragt, ob er nun wisse, ob dieser Beamte gestorben sei und wie schwer die Verletzungen gewesen seien, führte er aus, dass er beides nicht beantworten könne. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr befürchte, gab er an, die größte Sorge sei, dass er von der Justiz zur Rechenschaft gezogen werde. Seine Befürchtung sei, dass er kurzer Hand hingerichtet werde, weil in China Attacken auf Beamte streng bestraft würden.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.05.2011, FZ. 11 03.509-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch II.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren absolut unglaubwürdig sei. Bei der Einvernahme durch die Fremdenpolizei am 30.03.2011 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass noch seine Exfrau und sein Sohn in römisch XXXX leben würden. Der Beschwerdeführer habe sogleich das Geburtsdatum seines Sohnes nennen können. Allerdings habe er bei der Datenaufnahme am 21.04.2011 ein ganz anderes Geburtsdatum seines Sohnes angegeben, weiters habe er behauptet, dass er nicht wüsste, wo sich seine Exfrau und sein Sohn aufhalten würden. Über Vorhalt habe er nur lakonisch gemeint, dass es sich dabei um einen Übersetzungsfehler der Dolmetscherin handeln müsste, da diese aus Taiwan stammen würde. Allerdings habe der Beschwerdeführer seine Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt, nachdem ihm die gesamte Einvernahme übersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag erst gestellt, nachdem er bereits 12 Tage wegen illegalen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet in Schubhaft genommen worden sei. Weiters habe er bei der Einvernahme bei der Fremdenpolizei noch erklärt, dass der Zweck seines Aufenthaltes in römisch XXXX gewesen sei, dass er Arbeit habe finden wollen. Auch habe er bei dieser Einvernahme angegeben, weder politisch noch strafrechtlich verfolgt zu werden. Diese Aussage habe er allerdings bei einer Einvernahme zu gegenständlichem Asylantrag am 12.04.2011 geändert. So habe er angegeben, sein Heimatland verlassen zu haben, da sein Haus abgerissen hätte werden sollen. Als es zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Arbeitern gekommen sei, hätte er einen Arbeiter niedergeschlagen, und wäre er in weiterer Folge geflüchtet. Dieser Vorfall hätte sich am 26.12.2010 zugetragen. Allerdings habe er bei der Einvernahme am 21.04.2011 dann behauptet, dass er nicht einen Arbeiter, sondern den Anführer der Gruppe mit einem Holzknüppel niedergeschlagen habe. Es sei zuvor zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und den Vertretern der Abrissbehörde gekommen. Die Frage, ob nicht Sonntag in China auch freier Tage wären, bejahte er. Auf Vorhalt, wie die Abrissbehörde am 26.12.2010 dann den Zwangsabriss habe verfügen können, weil dieses ein Sonntag gewesen wäre, habe er lakonisch zur Antwort gegeben, dass eben dadurch ersichtlich sei, wie korrupt dieses System sei. Für die Behörde sei weiters nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anfangs der Auseinandersetzungen mit mehreren Arbeitern gesprochen habe, wobei er einen angeblich niedergeschlagen habe, bei der nächsten Einvernahme er dann angegeben habe, dass er mit Vertretern der Abrissbehörde eine Auseinandersetzung gehabt habe, wobei er den Anführer der Gruppe mit einem Holzknüppel niedergeschlagen habe und schlussendlich bei seiner Einvernahme am 02.05.2011 sodann angegeben habe, dass es sich dabei angeblich um einen Mann handeln würde, der die Amtsbezeichnung Kader hätte. Auf die Frage, wie der Mann heiße, den er angeblich verletzt habe, habe er anfangs zu Protokoll gegeben, den Namen nicht zu wissen. Erst nach einer längeren Nachdenkpause habe er angegeben, dass der Mann römisch XXXX heißen würde. Auch hätte der Beschwerdeführer bei derart massiven Bedrohungen bereits nach seiner Einreise einen Antrag einbringen können. Jedoch habe er diesen erst eingebracht, als er bereits wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet durch die Fremdenpolizei in Schubhaft genommen worden sei. Er habe allerdings gegenständlichen Asylantrag erst eingebracht, nachdem er sich bereits 11 Tage in Schubhaft befunden habe. Für die Behörde stehe fest, dass er die von ihm dargelegten Fluchtgründe nicht selbst erlebt habe, sondern sein Vorbringen aus seinem Gedankenkonstrukt entspringe. Die dazu widersprüchlichen Angaben seien bereits oben dargelegt worden und seien nicht nachvollziehbar. Eine Glaubwürdigkeit seines Vorbingens sei absolut unrealistisch.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass, wie bereits ausführlich dargelegt worden sei, er eine relevante Gefahr nicht glaubhaft vorgebracht habe und die Ungereimtheiten sowie Widersprüche klar dargelegt worden seien, womit bereits aus diesem Grund die Asylgewährung ausgeschlossen gewesen sei. Auch habe er kontinuierlich sein Vorbringen in den einzelnen Einvernahmen gesteigert und habe er bei der Einvernahme durch die Fremdenpolizei noch angegeben, in seinem Heimatland weder politisch noch strafrechtlich verfolgt zu werden.

Zu Spruchpunkt römisch II. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation seiner Person bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Es lägen bei ihm keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Volksrepublik China eine nichtsanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit hätten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement seiner Person in die Volksrepublik China entgegenstehende Gründe erkannt werden können.

Zu Spruchpunkt römisch III. führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens dem Einzelnen zu dem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne, zusichere. Weiters führte es aus, dass eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen sei, führte aber eine derartige Abwägung letztlich nicht durch.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat zu den ärmeren Schichten der Gesellschaft gehört. Korrupte Regierungsbeamte hätten unter dem Vorwand, den Tourismus anzukurbeln, in Wahrheit aber, um sich persönlich zu bereichern, seinen Lebensmittelladen sowie sein Wohnhaus mit einer Gesamtfläche von ca. 200 Quadratmetern beschlagnahmt und abgerissen, ohne ihm dafür die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung zu bezahlen. In dieser inhumanen Gesellschaft hätten Menschen, die zu den unteren Schichten gehörten, keine Möglichkeit, zu ihrem Recht zu kommen. Als am 26.12. der Zwangsabriss begonnen hätte, habe er die Kontrolle über sich verloren und einen Regierungsbeamten verletzt. Unter so einem Regime habe ein unterprivilegierter wie er für so eine Tat nur die Todesstrafe zu erwarten. Daraufhin sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als aus seiner Heimat zu flüchten. In Peking habe ihm römisch XXXX geholfen, der aus demselben Landesteil wie er stamme, den Kontakt zu den Schleppern herzustellen. Nachdem er alles, was er besessen habe, für die Schlepper ausgegeben habe, habe er am 28.01. voller Angst jene Reise angetreten, die ihn von Peking nach Österreich geführt habe. Am 30.04. habe er mit seinem guten Freund römisch XXXX in Peking telefoniert. Er habe ihm mitgeteilt, dass in seinem Heimatbezirk noch immer nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde.

In einer Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer habe am Stadtrand von römisch XXXX gelebt. Die Stadtregierung habe ein großes Tourismusprojekt geplant und es hätten daher, um Platz zu schaffen, einige Häuser entfernt bzw. enteignet werden müssen. Es sei auch das Haus des Beschwerdeführers enteignet worden und es sei ihm eine zu geringe Entschädigungszahlung bzw. ein zu kleines Ausweichquartier angeboten worden. Der Beschwerdeführer sei daher mit dem Abriss des Hauses nicht einverstanden gewesen. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit einem Beamten der Abrissbehörde gekommen, bei der der Beamte verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei aus Angst, verhaftet zu werden bzw. Schmerzendgeld bezahlen zu müssen, geflüchtet. Im angefochtenen Bescheid werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, er das Geburtsdatum seines Sohnes falsch angegeben habe und auch falsch bzw. ungenau angeführt habe, wo seine Exfrau nunmehr wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass bei seiner ersten Einvernahme bei der Fremdenpolizei in römisch XXXX eine taiwanesische Dolmetscherin anwesend gewesen sei, die angeblich nicht richtig bzw. unvollständig übersetzt habe. Es werde dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, dass er angegeben habe, dass sein Haus an einem Sonntag abgerissen worden wäre, obwohl auch in China der Sonntag ein Feiertag sei. Es wäre von Amts wegen zu recherchieren gewesen, ob das Haus des Beschwerdeführers tatsächlich an diesem Tag abgerissen worden sei. Da diese Recherche nicht gemacht worden sei, könne ihm auch nicht unterstellt werden, unglaubwürdig zu sein. Zusammenfassend hätte dem Beschwerdeführer Glauben geschenkt werden und ihm Asyl gewährt werden müssen. Es hätten auch wichtige Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt werden müssen, wie etwa, ob das Haus des Beschwerdeführers tatsächlich an einem Sonntag abgerissen worden sei, ob im Zuge einer Auseinandersetzung ein Beamter verletzt worden sei, ob es darüber Polizeiprotokolle gebe oder ob der verletzte Beamte in einem Spital behandelt worden sei. Diese Feststellungen seien für die Wahrheitsfindung äußerst wichtig und es stelle eine Mangelhaftigkeit dar, dass sie nicht durch einen Sachverständigen bzw. durch Recherchen in der Heimat des Beschwerdeführers beantwortet worden seien.

In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Inhaftierungen würden unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter dem europäischen Standard; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten unhygienischen Bedingungen untergebracht.

Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. römisch XXXX hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichtserstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über die Zwangumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung Bericht erstattet habe und hier die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt habe. Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift Südwind mit dem Titel "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen.

Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.

In China könne man nicht einfach in einen anderen Teil des Landes übersiedeln; die Beschwerdeführerin werde dadurch aus dem Bildungs-Gesundheits- und Sozialsystem ausgeschlossen.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.

Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.

Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.

Am 30.01.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche

Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Die Regierung hat in meiner Heimatstadt eine Wirtschaftsentwicklungszone errichtet. Man wollte mein Geschäftshaus abreißen lassen. Ich habe einen Regierungsbeamten attackiert. Deswegen bin ich geflüchtet.

VR: Ist das alles?

BF: Ja.

VR: Das ist ein bisschen vage.

BF: Wie meinen Sie das? Wie soll ich das genauer schildern?

VR: Wenn man etwas erlebt hat, dann kann man normalerweise auch etwas erzählen.

BF: Man hat in der Gegend eine Wirtschaftszone errichtet. Die Landschaft in meiner Gegend ist wunderschön. Am 26. Dezember 2010 wollte die Regierung mein Geschäftshaus gewaltsam abreißen lassen. Ich wollte mir das nicht gefallen lassen. Sie wollten das gewaltsam durchsetzen. Bei diesem Gerangel habe ich dann einen Regierungsbeamten attackiert. Am gleichen Tag bin ich schon nach Peking geflüchtet. Ich habe in der Wohnung bei einem Freund von mir namens römisch XXXX in Peking gewohnt. Ich war bloß ein Bauer in China. Wenn man es mit der Regierung aufnimmt, dann läuft man Gefahr, dass man verhaftet wird.

VR: Wie viele Personen sind damals am 26. Dezember 2010 gekommen?

BF: Ich war alleine. Die anderen habe ich nicht gekannt. Ich war zu Hause.

VR: Wie viele Personen waren die anderen?

BF: Wie meinen Sie das? Meinen Sie jene, mit denen ich in Konflikt geraten bin?

VR: Natürlich.

BF: Es waren zahlreiche.

VR: Das ist ein bisschen vage.

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie viele bei dieser Auseinandersetzung gewesen sind.

VR: Wie haben Sie den Regierungsbeamten attackiert?

BF: Ich wollte ihm meine Rechte erklären. Ich habe dem Anführer der Gruppe das erklärt. Ich habe sie dann zur Rede gestellt, dass man nicht darüber verhandelt hat, was mit dem Geschäftshaus passiert, wie viel Entschädigung ich bekomme. Der Chef meinte, dass es sich um eine Auflage der Kreisstadtregierung handelt, die man dann ausführen müsse. Ich habe dann argumentiert, dass man auch trotzdem eine Entschädigung dafür bekommen solle, auch wenn es sich um eine Auflage der Kreisstadtregierung handelte. Er hat dann gesagt, dass man mir eine Wohnung mit ca. 70m² als Ersatz zur Verfügung stellen wird. Bei meinem Geschäftshaus war die Fläche wesentlich größer. Die Fläche betrug ca. 200m². Ich ließ mir das nicht gefallen. Es entstand dann ein Streit. Dann eskalierte der Streit. Es kam zu Handgreiflichkeiten. Ich habe dann diesen einen Beamten niedergestoßen. Danach bin ich dann geflüchtet.

VR: Wie haben Sie den Beamten niedergestoßen?

BF: Ich war damals außer mir. Ich ergriff eine Holzstange. Ich schlug dann mit dieser Holzstange auf ihn ein, sodass er zu Boden fiel. Ich bin dann nach Peking geflüchtet.

VR: Wie oft haben Sie mit der Holzstange auf ihn eingeschlagen?

BF: Nur einmal.

VR: Wo waren damals die anderen Personen?

BF: Sie waren damals beschäftigt mit dem Abriss des Hauses.

VR: Welcher Wochentag war damals?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, welcher Wochentag war. Ich weiß nur, dass es der 26. Dezember war.

VR: Das BAA hat Ihnen schon vorgehalten, dass das ein Sonntag war.

BF: Ja. Das wurde mir vorgehalten. Ich kann mich nicht mehr so genau erinnern.

VR: Wird am Sonntag in China gearbeitet?

BF: Ja. Wenn man in China lebt, dann muss man sich informieren, wie es gehandhabt wird. Die Lokalregierung sucht einen Ruhetag aus, um Maßnahmen zu ergreifen.

VR: Wann haben Sie davon erfahren, dass Ihr Haus abgerissen wird?

BF: Im Oktober war schon die Rede davon.

VR: Wer hat davon gesprochen?

BF: Die Kreisstadtregierung.

VR: Wann haben Sie konkret erfahren, dass am 26. Dezember Ihr Haus abgerissen wird?

BF: Der 26. Dezember war kein festgesetzter Termin. Plötzlich an diesem Tag hat man mit dem Abriss begonnen, ohne dass ich informiert wurde.

VR: Warum haben Sie ursprünglich angegeben, dass Sie unabsichtlich einen Arbeiter niedergeschlagen hätten?

BF: Das stimmt nicht. Ich habe dasselbe wie heute behauptet.

VR: Haben Sie noch Familienangehörige in China?

BF: Ich habe keine Familienangehörigen mehr. Ich habe mich scheiden lassen.

VR: Wann haben Sie sich scheiden lassen?

BF: 2009.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Ich habe ein Kind.

VR: Eine Tochter, oder einen Sohn?

BF: Mein Sohn.

VR: Wann wurde er geboren?

BF: Am römisch XXXX.

VR: Wie heißt er?

BF: römisch XXXX.

VR: Warum haben Sie bei Ihrer ersten Einvernahme angegeben, dass Ihr Kind am römisch XXXX geboren wäre?

BF: Die erste Einvernahme hatte in römisch XXXX stattgefunden. Ich war sehr nervös und verschreckt. Die Dolmetscherin war aus Taiwan. Sie hat sehr böse ausgesehen.

VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass das Ausweichquartier ca. 20 bis 30m² groß wäre?

BF: Das habe ich nicht behauptet. Ich habe immer von 70m² erzählt.

VR: Warum haben Sie beim BAA ungefähr angeben können, wie viele Personen am 26. Dezember dort aufgetaucht wären. Warum konnten Sie das heute nicht sagen?

BF: Ich habe damals nicht behauptet, wie viele Personen damals eingetroffen sind.

VR: Beim BAA haben Sie zumindest eine ungefähre Zahl genannt.

BF: Nein.

VR zitiert Aussage AS 77.

BF: Steht so etwas im Protokoll?

VR: Ja.

BF: Damals habe ich das nicht behauptet.

VR: Wie lange haben Sie sich in Peking aufgehalten?

BF: Ca. einen Monat.

VR: Wo leben Ihre geschiedene Frau und Ihr Sohn?

BF: Ich weiß es nicht, wo sie sich seit der Scheidung aufhalten.

VR: Warum haben Sie bei der BPD römisch XXXX angegeben, wo sie sich aufhalten?

BF: Das habe ich nicht gesagt.

VR zitiert AS 49.

BF: Nein, das habe ich nicht behauptet. Ich habe gesagt, ich wurde selbst in der Kreisstadt geboren. Sie ist ebenfalls in meiner Kreisstadt geboren.

VR: Warum haben Sie bei der BPD römisch XXXX noch angegeben, dass Sie in Ihrer Heimat weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt werden und auch keinen Antrag gemäß Paragraph 51, FPG stellen?

BF: Ich habe damals Angst gehabt.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Weder noch.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nein. Ich möchte Deutsch lernen, aber ich schaffe es nicht.

VR: Gehen Sie einer geregelten Arbeit nach?

BF: Nein.

VR: Haben Sie hier in Österreich Freunde oder Bekannte?

BF: Nein, weder noch.

Erörtert und zum Akt genommen werden:

o) Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage A)

o) Bericht von IOM (Beilage B)

BF: Wie ich am 30. April 2011 meinen Freund römisch XXXX in China angerufen habe, hat er mitgeteilt, dass man in meiner Kreisstadt immer noch nach mir sucht.

VR: Wann hatten Sie zuletzt telefonischen Kontakt zu Ihrem Freund?

BF: Am 30. April 2011 war der letzte telefonische Kontakt.

VR: Warum haben Sie sonst nicht mit ihm telefoniert?

BF: Seit ich gesucht werde, habe ich Abstand davon genommen, ihn noch zu kontaktieren, damit er nicht gefährdet wird.

VR: Warum sollte er gefährdet sein, wenn Sie mit ihm telefonischen Kontakt aufnehmen?

BF: Er hat mir so etwas erzählt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. In der Volksrepublik China halten sich die geschiedene Frau des Beschwerdeführers und sein Sohn auf. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, er geht keiner geregelten Arbeit nach und hat auch keinerlei Freunde oder Bekannte im Bundesgebiet. Er lebt im Bundesgebiet weder in einer Lebensgemeinschaft noch hat er hier Familienangehörige.

Zu China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Staatspräsident Hu Jintao und Ministerpräsident Wen Jiabao setzen die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch voran getriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.

Die chinesische Staats- und Regierungsführung räumt der Wahrung der inneren und äußeren Stabilität oberste Priorität ein, insbesondere mit Blick auf den 2012/13 anstehenden Führungswechsel Mit diesem wird einem wirtschaftlichen Strukturwandel hin zur Entwicklung v.a. des tertiären Sektors und umweltfreundlicher Hochtechnologiebranchen sowie der weiteren Entwicklung des ländlichen Raums und der Regionen Zentral-/Westchina und Nordostchina höchste Aufmerksamkeit geschenkt, um bestehende Disparitäten rasch zu überwinden und langfristig stabilitätssichernd zu wirken. Die Regierung Hu/Wen ist sich aber im Klaren darüber, dass wirtschaftliche Maßnahmen angesichts des rapiden gesellschaftlichen Wandels nicht ausreichen werden, China flächendeckend ins 21. Jahrhundert zu transponieren und sieht daher die Flankierung durch signifikante Verbesserungen im Bereich der sozialen Sicherung und Bildung sowie Maßnahmen zur Guten Regierungsführung vor. Damit soll verhindert werden, dass ganze Bevölkerungsgruppen ("vulnerable groups") vom dynamischen Fortschritt abgehängt werden und ein unkontrollierbares Unruhepotential entsteht. In bislang nicht da gewesenem Maße wird in diesem Rahmen auf das Individuum abgestellt (der Mensch, nicht mehr das Volk wird als Maßstab genommen). Ungeachtet dessen beobachtet die Staats- und Regierungsführung die Reformbewegungen in Nordafrika und die Aufrufe im Internet zu einer "Jasmin-Bewegung" Anfang 2011 mit Sorge. Unter der Überschrift "soziales Management hat der NVK daher parallel zum 12. Fünfjahresplan Maßnahmen zur Steuerung der sozialen Entwicklung beschlossen. Ein

erster Maßnahmenkatalog enthält zahlreiche Indizien für eine umfassendere Kontrolle der Bevölkerung (u.a. Aufbau einer zentralisierten Personen-Datenbank, Gründung eines "State Internet Information Office") sowie für eine Verstärkung der inneren Sicherheit.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin und zuletzt zunehmend auch außerhalb der Legalität.

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Begrenzten Fortschritten im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Rechte stehen Stillstand, wenn nicht Rückschritte, hinsichtlich der Stärkung der individuellen Rechte des Bürgers und ihrer Durchsetzung gegenüber. Verfechter dieser Rechte sehen sich weiterhin Repressionen ausgesetzt, die zuletzt systematischer angewandt und verschärft wurden.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Im Zuge der 8. Änderung des Strafgesetzbuchs vom März 2011 wurde die Anzahl der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, von 68 auf 55 reduziert. Bei den entfallenden Tatbeständen handelt es sich in erster Linie um Wirtschaftsvergehen und nicht gewalttätige Verbrechen, für die in der Praxis nur noch selten die Todesstrafe verhängt wurde. Personen über 75 Jahre werden von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen, außer für Verbrechen von besonderer Grausamkeit. Seit 2007 erfolgt zudem wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht.

Gleichzeitig durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Der Lebensstandard der wachsenden städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung hat sich seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik im Jahr 1978 kontinuierlich verbessert. Gleichzeitig haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert, bleiben jedoch im Bereich der politischen und bürgerlichen Rechte begrenzt. Weite Teile der Bevölkerung sind sich mehr und mehr ihrer Rechte bewusst und immer weniger bereit, Willkür der staatlichen Stellen hinzunehmen. Dabei spielt das Internet eine nicht zu unterschätzende Rolle als Medium der Information, der Interaktion und der Mobilisierung der Menschen.

Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet.

Waisen, deren Eltern gestorben sind und die keine anderen Verwandten haben bei denen sie aufwachsen können, zurückgelassene Säuglinge und Kinder deren biologische Eltern von den öffentlichen Behörden nicht aufgefunden werden, können in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung gelangen, bestimmte staatliche Vergünstigungen erhalten und in der Einrichtung aufwachsen und versorgt werden.

Waisen, deren leibliche Eltern nicht aufgefunden werden können und die keine tatsächliche Aufsicht haben, wird eine Kinderwohlfahrtskarte ausgestellt, um die Grundsituation des Karteninhabers/der Karteninhaberin, die Bildung, medizinische Behandlung, Beschäftigung, Wohnbeihilfen, Vergünstigunen etc. festzuhalten.

Chinas durchschnittlicher Wohnraum beträgt in der Stadt 30m² pro Einwohner. Der Mietpreis richtet sich nach Lage der Wohnung, je nachdem ob sich diese in einer bestimmten Provinz, Stadt oder Region befindet. In Peking beispielsweise beläuft sich die durchschnittliche Miete auf 3000 Yuan für eine kleine Wohnung mit Grundausstattung. In städtischen Gebieten können Familien mit geringem Einkommen, die Schwierigkeiten mit ihrer Wohnsituation haben, im Rahmen eines Niedrig-Mieten Systems eine Sozialwohnung bekommen oder sich für den Hauskauf in einem

erschwinglichen Finanzierungsrahmen entscheiden. Die Regierung unterstützt unter Umständen den Erwerb eines Hauses als soziale Sicherheit für Familien, die sich in einer schwierigen Wohnsituation befinden. Durch bestimmte Tests, die den Mindestlebensstandard der Bewerber aus der Stadt ermitteln, können sich die Bewerber für finanzielle Hilfen qualifizieren oder es wird

Wohnraum bereitgestellt, für den die Begünstigten eine ihren Umständen nach entsprechende Form von Miete zahlen. Die Ansprüche im Bereich Mietzuschuss und Sozialwohnungen legt die Regierung fest und entscheidet je nach den lokalen Gegebenheiten. Diese Bedingungen werden

einmal im Jahr veröffentlicht.

Im Jahr 2011 wurden zusätzliche 12.21 Millionen Menschen eingestellt und derzeit

gibt es in den urbanen Gebieten insgesamt 9.22 Millionen Arbeitslose. Die Arbeitslosigkeit beläuft sich in der Stadt auf ungefähr 4,1%. Diese Zahlen lassen sich in der derzeitigen Wirtschaftskrise aber nur schwer überprüfen. Die Wirtschaft wird allerdings stark von der Regierung gefördert, um Arbeitsplätze zu schaffen.

Es gibt zwei Typen von Arbeitsagenturen: gemmeinnützige und gewinnorienterte Agenturen. Eine gewinnorientierte Arbeitsagentur wird von einer gesetzlich eingetragenen Person, Organisation oder einzelnen Bürgern, die authorisiert sind gewinnbringende Tätigkeiten durchzuführen, geleitet. Derzeit sind die Arbeitsagenturen im wesentlichen öffentliche Agenturen, die entlassenen Arbeitern in Wiederbeschäftigungsagenturen Unterstützung geben oder den Antrag auf Arbeitslosengeld oder den Antrag auf Sozialhilfe mit kostenlosem

Service erleichtern.

Leistung:

1. Weitergabe von Informationen und Beratung über den Arbeitsmarkt an die Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter.

2. Verwaltung (beauftragt von der Verwaltungsabteilung des Büros für Arbeit und soziale Sicherheit) der Zahl der Beschäftigten, der Registrierung der Arbeitslosen, der Registrierung der Beschäftigten, etc

3. Berufliche Beratung für Arbeitslose und Behinderte.

Hilfe bei der Arbeitssuche bekommen Personen im erwerbsfähigen Alter die bisher keinen Erfolg bei der Arbeitssuche hatten, aber auch Familien, in denen niemand ein eigenes Einkommen hat.

Diese Art von Betreuung richtet sich vor allem an Personen, die Probleme bei der Arbeitsfindung auf Grund von gesundheitlichen Problemen, Mangel an Fähigkeiten oder familiären Umständen haben aber auch an Personen, die ihren Besitz und ihr Land verloren haben. Sie richtet sich außerdem an Personen, die schon für längere Zeit arbeitslos sind. "Null-Beschäftigungs-Familie" ist ein Begriff, der für Familien gebraucht wird, in denen alle Mitglieder, die nach dem Gesetz im erwerbsfähigen Alter sind, mit der Fähigkeit und dem Willen zu arbeiten trotzdem arbeitslos bleiben und weder eine Aufgabe noch ein festes Einkommen haben.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt. So hatte der Beschwerdeführer noch bei der BPD römisch XXXX am 30.03.2011 zu Protokoll gegeben, dass er in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde, stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutzerst, nachdem er mehrere Tage in Schubhaft gewesen war, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation bloß nachgeschoben hat, um etwas für seinen Asylantrag zu gewinnen, dieses Vorbringen jedoch nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer behauptete beim Asylgerichtshof zwar, dass er bei der BPD römisch XXXX Angst gehabt habe, doch ist damit nicht erklärlich, weswegen er die in der Folge behauptete Bedrohungssituation nicht geschildert hätte. Des Weiteren gab er damals bei der BPD römisch XXXX noch zu Protokoll, dass sein Sohn am römisch XXXX geboren sei, und sein Sohn mit seiner geschiedenen Gattin in römisch XXXX wohne, wogegen der Beschwerdeführer in der Folge behauptete, dass sein Sohn am römisch XXXX geboren sei und er nicht wisse wo sich seine Exgattin mit seinem Sohn aufhalte. Gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zu Protokoll, dass es zwischen ihm und den Arbeitern zu Handgreiflichkeiten gekommen wäre er unabsichtlich einen Arbeiter niedergeschlagen habe, wogegen er in der Folge noch beim Bundesasylamt und auch beim Asylgerichtshof behauptete, dass er mit dem Chef der Abrisstruppe eine Auseinandersetzung gehabt habe, und er dann in der Folge mit einer Holzstange auf diesen eingeschlagen habe. Von einem unabsichtlichen Niederstoßen kann dabei also keine Rede sein und handelte es sich nach den Abgaben bei seiner Einvernahme vom 21.04.2011 und bei der Verhandlung beim Asylgerichtshof um den beamteten Chef der Arbeiter, wogegen er bei der Erstbefragung noch von einem Arbeiter sprach, der durch ihn zu Boden gegangen wäre. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch zu Protokoll, dass das Ausweichquartier 20 bis 30 Quadratmeter groß gewesen wäre, so behauptete er beim Asylgerichtshof, dass man ihm eine Wohnung mit 70 Quadratmetern als Ersatz zur Verfügung gestellt hätte. Schon das Bundesasylamt zeigte zutreffend auf, dass es nicht ausreichend plausibel ist, dass man ausgerechnet an einem Sonntag den Zwangsabriss verfügt hätte. Bezeichnenderweise will der Beschwerdeführer auf Nachfrage beim Asylgerichtshof auch nicht mehr angeben können, welcher Wochentag damals der 26. Dezember gewesen sei. Der Beschwerdeführer behauptete zwar auch, dass er von seinem Freund am 30.04.2011 telefonisch erfahren hätte, dass nach ihm gesucht werde, doch konnte er nicht plausibel erklären, warum er danach nicht mehr mit diesem telefoniert habe, inwiefern sein Freund durch Telefonate mit ihm gefährdet sein sollte, mochte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären, sodass sich der Eindruck aufdrängte, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung bloß nachschob, um seinem Antrag größeres Gewicht zu verleihen, diese Behauptung jedoch nicht den Tatsachen entspricht.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt römisch II. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz und 2 FPG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass hinsichtlich Wohnraum- und Arbeitsbeschaffung es staatliche Unterstützungsleistungen gibt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt römisch III. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp zwei Jahren im Bundesgebiet auf und stützt er seinen Aufenthalt auf einen letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz, sodass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht schwer wiegt. Hinzu kommt, dass keinerlei Integration des Beschwerdeführers vorliegt, er spricht nicht Deutsch, geht keiner geregelten Arbeit nach und unterhält auch keinerlei Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern. Er verfügt auch über keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, wogegen sich sein Sohn in der Volksrepublik China aufhält. Eine Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann daher nicht erkannt werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.