Gericht
Asylgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.03.2010
Geschäftszahl
B7 232134-3/2009
Spruch
B7 232.134-3/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, vom 25.11.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2009, Zl: 08 13.335-BAL, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen.
Der Vater der Beschwerdeführerin reiste am 21.05.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Asylantrag. Die - zum Zeitpunkt ihrer Einreise minderjährig gewesene - Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben zufolge am 02.09.2002 zusammen mit ihrer Mutter XXXX und ihren - damals allesamt noch minderjährigen - Geschwistern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 03.09.2002 - vertreten durch ihre Mutter - in Österreich einen (ersten) Asylantrag. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 30.09.2002 über die möglichen Anträge rechtsberaten. Nach Beratung über die möglichen Anträge gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführerin nicht verfolgt sei, auch das Vorliegen allfälliger subsidiärer Schutzgründe wurde nicht vorgebracht. Die Mutter der Beschwerdeführerin wandelte in Vertretung der Beschwerdeführerin deren Antrag daraufhin in einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Vater der Beschwerdeführerin XXXX, aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls um. Selbiges gilt hinsichtlich der Geschwister der Beschwerdeführerin.
Der originäre Asylantrag des Vaters XXXX vom 21.05.2001 war zuvor bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden; gleichzeitig war auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters in die (damalige) Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt worden. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002 rechtskräftig abgewiesen.
Der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 03.09.2002 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2002 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung vom 11.10.2002 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen, da auch die Berufung des Vaters abgewiesen wurde. Auch die Berufungen der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen.
Mit Zustellung dieses die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides am 18.11.2002 war dieses erste Asylverfahren der Beschwerdeführerin, welches sich in Bezug auf beide Instanzen über einen Zeitraum von insgesamt lediglich etwas mehr als zwei Monaten erstreckte, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Dies gilt auch für die die Mutter und die Geschwister betreffenden Verfahren.
Mit Schreiben vom 02.12.2002, bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX eingebracht am 04.12.2002, regten die durch die Mutter vertretene Beschwerdeführerin und die übrigen genannten Familienangehörigen im Wege der Caritas die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 (im Folgenden: FrG 1997) an. Am 09.12.2002 wurden die diesbezüglichen Erhebungsformulare für eine Beratung zur Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG 1997 (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes für einen Aufenthaltstitel) von der Bezirkshauptmannschaft XXXX an den Bundesminister für Inneres übermittelt und zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesministers für Inneres an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.01.2003 wurde der Erteilung einer solchen humanitären Aufenthaltserlaubnis nicht zugestimmt. Dies wurde der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.01.2003 mitgeteilt; weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Ausweisung aller Familienangehörigen aus dem österreichischen Bundesgebiet beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und so ihre rechtlichen Interessen zu wahren; von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.
Vielmehr stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder - sohin auch für die Beschwerdeführerin - mit Schreiben vom 11.02.2003, beim Bundesasylamt eingelangt am 13.02.2003, neuerlich Anträge auf Gewährung von Asyl, welche anlässlich einer Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vom 25.06.2003 abermals in Anträge gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Ehegatten bzw. Vater XXXX - welcher ebenfalls mit Schriftsatz vom 11.02.2003, eingebracht am 13.02.2003, einen neuerlichen Asylantrag stellte -, aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls umgewandelt wurden. Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Mutter in Vertretung der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführerin nicht verfolgt sei und deshalb lediglich einen Erstreckungsantrag nach ihrem Vater stelle; Gründe, welche allenfalls im Rahmen der Gewährung von Refoulementschutz (nunmehr: subsidiärer Schutz) relevant hätten sein können, wurden abermals nicht vorgebracht. Im Zuge dieser Umwandlung dieser (zweiten) Asylanträge in Asylerstreckungsanträge verzichtete die Mutter der Beschwerdeführerin darüber hinaus für sich und ihre minderjährigen Kinder gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 1997 auf eine Umwandlung der (zweiten) Asylerstreckungsanträge für den Fall, dass der Asylantrag des Ehemannes bzw. Vaters als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2003 wurde der - zweite - Asylantrag des Vaters XXXX vom 13.02.2003 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2003 auch der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 13.02.2003 gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 1997 zurückgewiesen. Auch gegenüber der Mutter und den Geschwistern ergingen inhaltlich gleichlautende Entscheidungen des Bundesasylamtes. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2003 wurde der zweite Asylantrag des Vaters vom 13.02.2003 durch Abweisung der Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG rechtskräftig zurückgewiesen. Ebenfalls mit gegenüber der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihren Geschwistern ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2003 wurden auch deren Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 26.06.2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Sprüche der erstinstanzlichen Bescheide dahingehend zu lauten hätten, dass die Asylerstreckungsanträge vom 13.02.2003 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
Seit Zustellung dieser Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates am 17.10.2003 waren auch diese zweiten Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen; diese die Beschwerdeführerin und die übrigen genannten Familienangehörigen betreffenden zweiten Asylverfahren dauerten unter Einschluss beider Instanzen vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Abschluss insgesamt etwa acht Monate.
Gegen diese Bescheide wurden in der Folge in Bezug auf alle Familienangehörigen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom 03.12.2003, B 1594-1600/03-3, ablehnte. Aufschiebende Wirkung war diesen Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof nicht zuerkannt worden. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.01.2004 wurden (lediglich) die die Eltern der Beschwerdeführerin betreffenden Beschwerden - bezüglich der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister wurden keine Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben - dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004 wurde den Anträgen der Eltern, ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2005 wurde schließlich die Behandlung der Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2003 abgelehnt.
Zwischenzeitlich war mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 18.02.2003 hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen gemäß § 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 FrG 1997 die Ausweisung verfügt worden; begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die festgestellten Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich nicht dergestalt wären, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung aus Österreich in den Hintergrund zu treten hätten und sei der erfolgende Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden der Sicherheitsdirektion XXXX vom 05.05.2004 gemäß § 64 Abs. 4 AVG iVm § 31, 33 und 37 Abs. 1 FrG 1997 abgewiesen, dies insbesondere mit der Begründung, dass keine sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Gründe gegen die verfügte Ausweisung sprechen würden. Diese Bescheide erwuchsen sohin in Rechtskraft; sie wurden bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes auch nicht angefochten.
Da die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen der Ausweisung nicht Folge leisteten, wurden sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 08.04.2005 im Hinblick darauf, dass sowohl der zweite Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat sowie im Hinblick auf die ausgesprochene rechtskräftige Ausweisung aufgefordert, das Bundesgebiet bis spätestens 10.04.2005 zu verlassen. Auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde diese Frist bis zum 10.05.2005 verlängert.
Am 06.05.2005 - sohin knapp vor Ablauf der von der Bezirkshauptmannschaft XXXX gesetzten Frist zur freiwilligen Ausreise - stellte die Beschwerdeführerin allerdings ebenso wie ihre Mutter und Geschwister einen Erstantrag für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" gemäß § 13 Abs. 2 FrG 1997 sowie einen Zusatzantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z 6 iVm § 20 Abs. 1 FrG 1997. Der Vater der Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 3 FrG 1997 für "jeglichen Aufenthaltszweck".
Diese Anträge wurden mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.11.2005 gemäß §§ 5 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 19 Abs. 2 Z 6 FrG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin und der übrigen Familienangehörigen wurden mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 29.05.2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 21 Abs. 1, 72 und 74 des am 01.01.2006 in Kraft getretenen und gemäß dessen § 81 Abs. 1 anwendbaren Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: NAG) rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass es sich bei den Anträgen um Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln handle, die gemäß § 21 Abs. 1 und 2 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen gewesen wären. Darüber hinaus wurde vom Bundesminister für Inneres im Rahmen seiner Berufungsentscheidung von Amts wegen geprüft, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 72 NAG vorliege, welcher die Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG aus humanitären Gründen zulässig machen und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 73 Abs. 2 NAG von Amts wegen rechtfertigen würde. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 NAG wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der übrigen Familienangehörigen verneint und daher die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen versagt, dies insbesondere mit der Begründung, dass in der Anführung von wirtschaftlichen Gründen kein ausreichender, besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei. Hinsichtlich der in Frage stehenden Integration wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020, verwiesen, wonach das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darstellen würden. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgangsweise stelle eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen dar bzw. würde es gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Intentionen eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes widersprechen, wenn sich aus einem negativen Abschluss eines Asylverfahrens ein Daueraufenthalt entwickeln solle. Aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen wurde auch die Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG für nicht zulässig erachtet.
Gegen diese Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 29.05.2007 wurden Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2007 abgewiesen; begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass - soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen in Hinblick auf Art. 8 EMRK behaupte -, übersehen werde, dass die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid der Sicherheitsdirektion des Landes XXXX vom 05.05.2004 ausgewiesen und festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin durch die Ausweisung in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden sei. Wenn der Bundesminister für Inneres als belangte Behörde angesichts dessen das Vorliegen von Gründen iSd Art. 8 EMRK nicht neuerlich geprüft habe, sei kein Verfassungsgebot verletzt worden. Der Verfassungsgerichtshof führte weiters begründend aus, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmungen des § 14 Abs. 2 FrG 1997 und des § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz bestünden keine Bedenken gegen den in § 21 Abs. 1 NAG normierten Grundsatz der Auslandsantragstellung. Im Zusammenhang mit § 21 Abs. 1 NAG sei auch § 74 NAG zu berücksichtigen, der - wie seine Vorgängerbestimmungen (§ 14 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 4 FrG 1997) - eine Ausnahme vom Grundsatz der Auslandsantragstellung zum Inland habe. Wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG vorlägen, sei entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wovon auch die zuständigen Behörden ausgegangen seien, indem sie die Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nicht zurück-, sondern abgewiesen hätten, diese sohin die Anträge zugelassen und von Amts wegen das Vorliegen humanitärer Gründe geprüft und verneint hätten. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte habe sohin nicht stattgefunden.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.12.2007 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 29.05.2007 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2008 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, die Mängel der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden binnen vier Wochen zu beheben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2008 wurden die Verwaltungsgerichtshofverfahren betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen mangels fristgerechter Mängelbehebung eingestellt.
In der Zwischenzeit war am 24.09.2007 - nach Mitteilung, dass die UNMIK keine Einwände gegen die Rückführung bzw. Abschiebung der Familie der Beschwerdeführerin erhoben habe - seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX auf Grundlage der rechtskräftigen Ausweisung ein Festnahmeauftrag an die Polizeiinspektion XXXX, gültig ab 26.09.2007, ergangen, da die Abschiebung aller Familienangehöriger am 27.09.2007 auf dem Luftweg nach Prishtina mittels Charterflug beabsichtigt war. Am 26.09.2007 wurden in Entsprechung des vorliegenden Festnahmeauftrages im Zuge einer Kontrolle in der Unterkunft der Familie alle oben angeführten Familienangehörigen unter Ausnahme der Beschwerdeführerin selbst angetroffen. Während diese vorübergehend unauffindbar blieb, wurden der Vater der Beschwerdeführerin sowie die Geschwister XXXX, XXXX, XXXX und XXXX am 27.09.2007 in Vollstreckung der rechtskräftigen Ausweisungen mittels Charterflug in den Kosovo nach Prishtina abgeschoben. Die Beschwerdeführerin selbst verblieb gemeinsam mit ihrer Mutter im österreichischen Bundesgebiet, wobei der Mutter der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX bestrebt sei, diese nur gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in den Kosovo abzuschieben.
Am XXXX gelangte ein Brief der damals 15jährigen Beschwerdeführerin an die Öffentlichkeit, in welchem sie ankündigte, dass sie sich - für den Fall, dass der Vater und die Geschwister nicht aus dem Kosovo nach Österreich zurückgeholt würden - nicht lebend der Polizei stellen werde. Ebenfalls am XXXX wurde die Mutter der Beschwerdeführerin in die psychiatrische Abteilung des LKH XXXX eingewiesen. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 01.10.2007 wurde im Hinblick auf die "bekannte Suizidgefahr" betreffend die Beschwerdeführerin sowie die psychischen Probleme ihrer Mutter ein Abschiebungsaufschub für die Dauer eines Jahres gemäß § 46 FPG beantragt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 04.10.2007 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Antrag auf Abschiebungsaufschub aufgefordert, binnen zwei Wochen fachärztliche oder spitalsärztliche Gutachten über die Beschaffenheit, über die voraussichtliche Dauer und über die Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Probleme in Bezug auf sie selbst sowie ein ärztliches Gutachten betreffend die Suizidgefährdung und Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin vorzulegen.
Ebenfalls am 04.10.2007 leitete der Bezirkshauptmann von XXXX von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerin und ihre Mutter gemäß § 72 NAG ein. Im Zuge dieses Verfahrens ersuchte er mit Schreiben vom 24.10.2007 den Bundesminister für Inneres um Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen an die Beschwerdeführerin und ihre Mutter gemäß § 75 NAG.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2007 teilte der Rechtsvertreter der Familie der Beschwerdeführerin mit, dass die geforderten Gutachten nicht beigebracht werden könnten. Allerdings werde in Bezug auf die Mutter ein vorläufiger Bericht des LKH XXXX vorgelegt. Es werde jedoch ersucht, dem Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes stattzugeben. Im Hinblick auf das von Amts wegen eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines humanitären Aufenthaltstitels werde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin jederzeit für persönliche Angaben zur Verfügung stehe.
Am XXXX erfolgte eine Presseaussendung des XXXX über die XXXX, mit der - in Bezug auf das am 04.10.2007 von Amts wegen eingeleitete Verfahren - bekannt gegeben wurde, dass der Bundesminister für Inneres der Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nicht zustimme, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 18.12.2007 beantragte die Beschwerdeführerin die "Ausstellung und Zustellung eines anfechtbaren Bescheides betreffend die Ablehnung des Antrages auf humanitäre Niederlassungsbewilligung". Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.01.2008 wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters davon in Kenntnis gesetzt, dass die Bestimmungen des NAG kein Antragsrecht auf die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels vorsehen würden, demzufolge ergehe über ein negatives Ergebnis einer amtswegigen Prüfung in diesem Bereich auch keine bescheidmäßige Erledigung. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Bundesminister für Inneres der amtswegigen Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen nicht zugestimmt habe. Mit Schreiben vom 25.01.2008 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen diese von ihr als Bescheid qualifizierte Erledigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.01.2008. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 06.03.2008 wurde diese Berufung vom 25.01.2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.01.2008 um keinen Bescheid gehandelt habe und sohin die Berufung mangels Vorliegens eines bekämpfbaren erstinstanzlichen Bescheides unzulässig und daher zurückzuweisen sei. Ein Bescheid desselben Inhaltes erging gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Mutter zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Erkenntnis vom 06.10.2008 abwies. Über gesonderten Antrag wurden die Beschwerden vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.11.2008 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser wies die Beschwerden mit Erkenntnissen vom 22.01.2009 als unbegründet ab.
Darüber hinaus erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Mutter Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gegen die am XXXX erfolgte Presseaussendung des XXXX, mit welcher bekannt gegeben worden war, dass der Bundesminister für Inneres der Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerinnen nicht zustimme. Diese Beschwerden wurden mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2008, B 172/08-9, zurückgewiesen; begründend wurde - wobei der Verfassungsgerichtshof nicht unerwähnt ließ, dass sich die Beschwerdeführerinnen seit September 2002 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten - ausgeführt, dass die durch die XXXX am XXXX veröffentlichte Presseaussendung des XXXX nicht als Bescheid zu werten sei, weshalb die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen sei.
Außerdem lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.06.2008, B 478, 479/08-6, die Behandlung von Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 18.01.2008, mit welchen Anträge auf Ausstellung und Zustellung anfechtbarer Bescheide hinsichtlich der Ablehnung der Anträge auf humanitäre Niederlassungsbewilligung zurückgewiesen worden waren, ab. Am 18.09.2008 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 18.01.2008 ab.
Am 23.12.2008 reisten die vier im September 2007 in den Kosovo abgeschobenen Geschwister der Beschwerdeführerin, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, illegal über Serbien nach Ungarn ein und stellten in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz. Am 12.01.2009 reisten sie in der Folge von Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 08.02.2009 kehrten die volljährigen Brüder der Beschwerdeführerin XXXX und XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Kosovo zurück; die Geschwister XXXX und XXXX verblieben hingegen im österreichischen Bundesgebiet.
Am 31.12.2008 stellte die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführerin - ebenso wie ihre Mutter - den verfahrensgegenständlichen, nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Die minderjährigen Geschwister XXXX und XXXX stellten, vertreten durch die Mutter, am 12.01.2009 die verfahrensgegenständlichen, ebenfalls bereits dritten Anträge auf internationalen Schutz.
Die derzeit im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen - und im Asylverfahren befindlichen - Familienangehörigen umfassen daher XXXX, XXXX, und die minderjährigen Kinder XXXX und XXXX.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.01.2009 gab die - damals noch minderjährige - Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, warum sie neuerlich in Österreich Asyl beantrage, an, sie und ihre Familienangehörigen würden nicht in den Kosovo wollen, weil sie dort kein Zuhause hätten. Außerdem hätten sie den Kosovo hier in Österreich schlecht gemacht. Weiters habe sie der Vater verlassen und unterstütze sie nicht mehr im Heimatland. Sie hätten im Kosovo keine Zukunft. Die Beschwerdeführerin habe den Krieg erlebt, weshalb sie auch Angst habe. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, dass wieder Krieg komme. Außerdem wolle sie in Österreich die Schule fertigmachen. Sie könne sich auch nicht vorstellen, dass sie im Kosovo arbeiten solle. Sie müsste wieder ganz von vorne anfangen; auch habe sie hier in Österreich ihre ganzen Freunde und Verwandten. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder sie im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte die Beschwerdeführerin.
Am 08.01.2009, am 12.01.2009, am 20.05.2009 sowie am 10.09.2009 (von der Beschwerdeführerin beantragte Gutachtenserörterung) erfolgten erstinstanzliche Einvernahmen durch das Bundesasylamt. Diese Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:
Einvernahme am 08.01.2009 (im Beisein der gesetzlichen Vertreterin, der Mutter XXXX, sowie im Beisein einer Vertreterin der die Beschwerdeführerin vertretenden Rechtsanwaltskanzlei):
"F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten?
A: Nein, eigentlich nicht. Auf Nachfrage erkläre ich, dass ich an keiner Krankheit - in jeglicher Hinsicht - leide.
F: Was ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
A: Meine Muttersprache ist Albanisch, ich spreche auch noch Deutsch und Englisch.
F: Sind Ihre bisherigen Angaben heute richtig?
A: Ja.
Also, Sie sind Staatsangehörige des Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe, sprechen Albanisch, Deutsch und Englisch, sind ledig und haben keine Kinder.
F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 02.01.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? Entsprechen vor allem jene Angaben, die Sie über Ihre Reiseroute abgegeben haben, der Wahrheit?
A: Ja.
F: Besitzen Sie noch Dokumente, außer den vorgelegten Schülerausweis?
A: Ja, eine Geburtsurkunde. Ich erkläre auf Nachfrage, dass ich diese Geburtsurkunde in Kopie am Montag zur Einvernahme, den 12.01.2009 mitnehme.
F: Sie gehen derzeit noch zur Schule. Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? Wer unterstützt Sie finanziell?
A: XXXX unterstützt uns. XXXX hat auch gesagt, dass er mir hilft, dass ich zur Schule gehen kann.
F: Wie genau finanzieren Sie und Ihre Mutter Ihren Rechtsanwalt?
A: Durch die XXXX.
V: Ihre Großmutter und Ihre 3 Onkel leben in Österreich.
F: Welchen Aufenthaltstitel haben diese? Seit wann leben diese in Österreich?
A: Ich weiß es nicht ganz genau, alle haben einen Pass, aber ich weiß nicht, ob diese Staatsbürger von Österreich sind. Ich glaube sie sind alle seit ca. 20 Jahren hier.
F: Werden Sie finanziell von irgendeinem Angehörigen in Österreich regelmäßig unterstützt - finanzieller oder in sonstiger Weise?
A: Mein Onkel hat uns oft angeboten, dass wir bei ihm wohnen können, weil es meiner Mutter sehr schlecht geht. Wir waren auch mal 3 Monate in XXXX. Auf Nachfrage erkläre ich, dass wir auch finanzielle Unterstützung bekommen, wenn wir darum ersuchen. Ich kann aber nicht sagen, ob wir schon mal finanzielle Unterstützung bekommen haben.
F: Wie sieht der persönliche Kontakt zu Ihren Verwandten in Österreich aus?
A: Jede Woche besuchen sie alle uns. Auch der Onkel aus Deutschland war gestern da. Auch der Onkel, der im Kosovo auf Urlaub war, hat uns besucht.
V: Sie gaben in Ihrer Erstbefragung bereits kurz Ihre Gründe für den Asylantrag an.
F: Sind diese Angaben richtig?
A: Ja.
V: Sie haben bereits am 03.09.2002 und am 13.02.2003 Asylerstreckungsanträge in Österreich gestellt, welche beide gemäß § 11 AsylG idgF rechtskräftig abgewiesen wurden.
F: Warum stellen Sie nun einen neuerlichen Asylantrag?
A: Damit wir nicht abgeschoben werden. Damit wir nicht zurück in den Kosovo müssen.
F: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen?
A: Es war so, wir waren jetzt ein Jahr illegal da, ich hatte Angst, es hat einen Vorfall gegeben, wir haben den Onkel in XXXX besucht. Polizisten sind gekommen, weil sie meinen anderen Onkel gesucht haben und sie fragten mich, wer ich bin und teilten mir dann mit, dass ich illegal da bin und ich hatte Angst, dass wir abgeschoben werden. Nach Rücksprache mit meiner Mutter gebe ich an, dass dieser Vorfall in XXXX ca. im November 2008 war.
F: Wann genau hatten Sie den letzten - telefonischen - Kontakt mit Ihrem Vater?
A: Das ist schon länger her. Ich weiß es nicht genau, aber meine Mutter hat mit ihm telefoniert und es ist eskaliert. Nach Rücksprache mit meiner Mutter - diese gab Mai an - gebe ich an, dass das ca. vor einem halben Jahr war. Auf Nachfrage was ich mit eskalieren meine, gebe ich an, dass es meiner Mutter schlecht ging, sie sagte mir aber nichts. Ich habe meine Brüder im Kosovo angerufen und diese sagten mir, dass mein Vater weggegangen ist, die Geschwister verlassen hat und eine andere Frau hat. Seitdem habe ich nichts mehr vom Vater gehört. Auf Nachfrage erkläre ich, dass ich später mit meiner Mutter über das Telefonat gesprochen habe und sie mir bestätigt hat, was meine Brüder mir bereits erzählt haben.
F: Wann genau hat sich Ihr Vater von Ihrer Mutter getrennt?
A: Sie sind noch verheiratet. Aber nach dem Telefonat kann man sagen. Ich hatte dann auch keinen Kontakt mehr mit ihm. Ca. eine Woche vor dem o.a. Telefonat habe ich noch normal mit ihm telefoniert.
F: Mit wessen Hilfe kamen Ihre Geschwister nach Ungarn?
A: Das weiß ich nicht.
F: Woher haben Ihre Geschwister das Geld für die Reise nach Ungarn erhalten?
A: Das weiß ich wirklich nicht. Ich habe auch nie nachgefragt, mir war wichtig, dass es ihnen gut geht.
F: Haben Sie noch weitere Gründe für diese Asylantragstellung?
A: Ich möchte nicht in den Kosovo, ich habe den Krieg erlebt. Ich habe auch erfahren, was mit meinen Geschwistern passiert ist, als sie abgeschoben wurden. Ich hatte auch Albträume wegen dem Krieg. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich im Kosovo eine Zukunft habe. Als die Abschiebung erfolgte, war ich nicht da und habe telefonisch erfahren, dass viele Polizisten bei uns waren und auch mich abschieben wollten. Ich sah nur den Krieg vor meinen Augen und hatte einfach Angst. Auf Nachfrage erkläre ich, dass ich schon weiß, dass es im Kosovo keinen Krieg mehr gibt, aber ich habe trotzdem Angst. Außerdem haben wir kein Haus mehr, wie soll uns unsere Mutter ernähren. Auf Nachfrage erkläre ich, dass meine Geschwister und mein Vater nach der Abschiebung bei den Nachbarn gelebt haben. Auf Nachfrage, ob ich weiß, wie mein Vater und meine Geschwister nach der Abschiebung ihren Lebensunterhalt bestritten haben, gebe ich an, dass ich das nicht weiß.
F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr? Was würde passieren?
A: Ich weiß es nicht. Zum Beispiel wenn ich erfahren würde, dass wir wieder zurück müssen, weiß ich nicht, was ich tun würde. Wenn ich das erfahren hätte, dass ich zurück muss, hätte ich mich vielleicht umgebracht. Ich kann mir unten keine Zukunft vorstellen.
F: Haben Sie noch Fragen oder Angaben?
A: Ich möchte hier meine Schule fertig machen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich im Kosovo je in die Schule gehe. Ich möchte wieder so weiterleben wie vorher mit meinen Geschwistern, dass es wieder so wie früher ist.
Die Rechtsvertreterin hat keine Fragen. Bezüglich des Vorbringens verweise ich auf meine Stellungnahme im Verfahren der Mutter (AIS-Zahl: 08 13.334)
Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Kosovo, zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.
F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Ich kann eigentlich nichts dazu sagen.
Anmerkung der Referentin:
Der AW wird eine Mitteilung gem. § 29(3)Z5 AsylG ausgefolgt.
Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
A: Ja.
F:Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?
A: Ja.
Sollten Sie irgendwie zu Ihren Dokumenten gelangen, werden Sie aufgefordert, diese dem Bundesasylamt vorzulegen.
Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift.
Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift weiters, dass ich die von mir vorgelegten Dokumente wieder erhalten habe."
Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 12.01.2009 - dem Tag, an dem die Geschwister XXXX, XXXX, XXXX und XXXX von Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten - wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Verfahren zulässig sei.
Am 27.04.2009 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo hinsichtlich der konkreten familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo. Am 29.04.2009 langte die diesbezügliche Anfragebeantwortung, versehen mit Fotos der diversen bewohnten Häuser der im Kosovo lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin, weiters des Hauses, in welchem die beiden volljährigen Brüder der Beschwerdeführerin leben, sowie der leer stehenden Häuser der in Österreich lebenden Verwandten, beim Bundesasylamt ein (Aktseiten 529 bis 555 des erstinstanzlichen, in Bezug auf die Mutter geführten Verwaltungsaktes).
Entsprechend diesem Erhebungsbericht wurde darüber hinaus die Schwägerin der Beschwerdeführerin, XXXX, vom österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo bei dessen Besuch am 28.04.2009 im Haus, in dem der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, lebt, angetroffen. Da der Schwägerin XXXX aber mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.09.2007 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war, wurde seitens des Bundesasylamtes ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und der Schwägerin XXXX der Status der Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010 wieder aberkannt.
Die wesentlichen Passagen der Einvernahme am 20.05.2009 lauten wie folgt:
"F. Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?
A. Ja.
Sie hatten heute bei Dr. XXXX eine Untersuchung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Dr. XXXX gab nach der Untersuchung den einvernehmenden Referentinnen gegenüber an, dass Sie zeitlich und örtlich orientiert sowie in der Lage sind wahrheitsgemäße Angaben zu machen und der Einvernahme zu folgen. Die schriftliche Ausfertigung erfolgt in den nächsten Tagen.
F: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Befinden Sie sich zur Zeit in ärztlicher Behandlung oder in Therapie bzw. leiden Sie an einer chronischen Krankheit?
A: Nein gar nichts, ich bin eigentlich schon gesund. Ich hatte lediglich mal Grippe.
F: Haben Sie bei Ihren Einvernahme im Asylverfahren immer die Wahrheit gesagt?
A: Ja.
F: Haben Sie bereits bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West alle Fluchtgründe vollständig angegeben? Möchten Sie etwas ergänzen?
A: Ja, eigentlich habe ich damals alles gesagt. Ich wüsste nichts was ich ergänzen könnte. Es war, dass ich in die Schule gehe und so es hat sich seit der Einvernahme im Jänner nichts geändert.
F: Bitte schildern Sie erneut jene Gründe, welche ausschlaggebend für Ihre neuerliche Asylantragstellung sind?
A: Unten haben wir gar nichts, ich kenne unten eigentlich niemanden. Bis auf die Schwester von meiner Mutter. Meine Oma väterlicherseits lebte auch unten, die starb vor einem Monat. Die Freunde die ich in der Volksschule hatte, kenne ich auch nicht mehr. Österreich ist alles für mich. Ich gehe zur Schule und die Verwandten sind hier und meine ganzen Freunde. Im Kosovo haben wir kein Haus und keine Arbeit. Unten habe ich keine Zukunft mehr. Wenn wir zurück müssten, ich wüsste nicht was ich täte. Papa ist nun auch nicht mehr bei uns und wir sind fünf Kinder und wie soll uns unsere Mutter ernähren ohne Arbeit und ohne alles.
F: Sie sagten im Kosovo haben sie kein Haus was bedeutet das, wo lebten sie vor der Ausreise?
A: Das ganze Haus war zerstört im Krieg und meine Mutter und mein Bruder XXXX haben, also es war so ein Raum mit 5 mal 4 Meter und die machten das Holz herum und dort schliefen wir, bis wir hier her kamen. Also die machten das so wie eine also sie bauten eine Art Hütte.
F: Wo war das genau?
A: In XXXX.
F: War das das Haus Ihrer Eltern oder wem gehörte dies?
A: Es gehörte den Eltern meines Vaters, aber mein Opa starb schon als ich zwei Jahre alt war und das Haus gehörte meinem Vater.
F: Wer wohnte aller darin?
A: Vor dem Krieg meine Oma, Mutter Vater und meine Geschwister bis auf meine kleine Schwester. Nach dem Krieg wohnte dort niemand mehr, es war dann schon zerstört.
F: Wo wurde die Hütte gebaut?
A: Gleich daneben, das alte Haus steht eh noch immer dort.
F: Wer lebte in der Hütte?
A: Wir alle, mein Papa kam halt dann nach Österreich aber bis dahin lebten meine Familie und auch meine Oma in der Hütte.
F: Die Oma starb vor einem Monat?
A: Ja.
F: Wie erfuhren Sie dies?
A: Mein Bruder XXXX rief uns an über MSN. Meine Mutter verstand zuerst sie wäre verbrannt, ein Wort auf albanisch, das ist ident.
F: Wo wohnte die Oma?
A: In XXXX, aber ganz genau weiß ich nicht, weil ich war nun schon lange also fast 7 Jahre nicht mehr unten.
F: Lebte Ihre Oma alleine?
A: Ganz am Anfang ja und dann hatten meine Geschwister eine Wohnung in XXXX und zwei Wochen vor Ihrem Tod nahmen sie diese auf, damit jemand bei den Geschwistern ist und sie nicht alleine. Mit meinen Geschwistern meine ich meine beiden Brüder.
F: Welche Angehörigen haben Sie noch im Kosovo?
A: Die Schwester meiner Mutter XXXX, XXXX weiß nicht genau, die wohnt in XXXX, die hat einen Mann und zwei Söhne, aber ein Sohn ist in Dänemark glaube ich und Töchter hat sie vier glaube ich, eine ist schon verheiratet. Dann XXXX die wohnt in XXXX mit ihrem Mann und ihrer Tochter. XXXX, aber den Nachnamen weiß ich nicht, die wohnt glaube ich in XXXX mit ihrem Mann und einem Sohn und ein paar Töchtern, ich glaube auch vier, aber ich bin nicht ganz sicher.
F: Väterlicherseits?
A: Kenne ich eigentlich niemanden, ein paar Onkel, aber ich weiß nicht wo die wohnen und die Namen kenne ich auch nicht.
F: Wovon leben die Angehörigen im Kosovo?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wissen Sie wie Ihre beiden Brüder den Lebensunterhalt bestreiten?
A: XXXX der unterstützt sie ein wenig, so wie uns.
F: Wissen Sie ob Ihre Brüder arbeiten gehen?
A: Nein, die finden keine Arbeit.
F: Haben Sie im Kosovo die Schule besucht?
A: Ja, die ganze Volksschule 1. bis 4. Klasse in XXXX.
F: In welche Schule gehen Sie in Österreich?
A: Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in der XXXX. Ich gehe in die erste Klasse, ich machte vorher das Poly. Ich ging zweimal erste Klasse Hauptschule, dann bis zur vierten, Poly und nun
HBLW.
F: Sie sprechen albanisch auch?
A: Ja.
F: Sind Sie in Österreich Mitglied bei einem Verein, oder besuchen Sie Kurse?
A: Vor der Schule war ich bei Geräteturnen von der Schule aus aber in der Freizeit, Fußball und HipHop Tanzen. Jetzt bin ich aber mit der Schule ausgelastet und mache zurzeit nichts nebenbei.
F: Wie sieht so ein Tag bei Ihnen aus?
A: Aufstehen, zur Schule gehen bis 5, dann nach Hause Sachen ausräumen, duschen, Fernsehen, Musik hören. Wenn ich nicht so lange Schule habe gehe ich hinaus.
F: Wer macht bei Ihnen die Hausarbeit?
A: Unter der Woche die Mutter, weil ich so lange Schule habe und meine Schwägerin, die ist auch oft bei uns, XXXX.
F: Wohnt die Schwägerin bei Ihnen?
A: Nein in XXXX, aber wenn ich lange in der Schule bin, kommt diese meistens zu uns, damit meine Mutter nicht alleine ist.
F: Am Wochenende?
A: Da helfe ich meiner Mutter oft.
F: Sie haben ja noch zwei kleinere Geschwister, wer passt auf diese auf?
A: Wenn sie von der Schule kommen, so bis 6 bis ich nach hause komme passt meine Mutter auf und dann schaue ich die Hausübungen von denen an, weil die machen sie gleich nach der Schule. Und dann ist eh fast Zeit ins Bett zu gehen.
F: Seit wann ist Ihr Papa von der Familie getrennt?
A: Seit Sommer 2008. Seither haben wir keinen Kontakt mehr.
F: Vorher hatten sie ganz normal Kontakt?
A: Ja.
F: Wissen sie warum der Kontakt abgebrochen ist?
A: Mein Vater sagte meinen größeren Geschwistern, dass er geht, er hätte anscheinend eine andere und er sei nach Serbien gegangen habe ich gehört, aber warum genau weiß ich nicht.
F: Haben Sie seit Sommer 2008 keinen Kontakt mehr oder die ganze Familie?
A: Ich glaube alle, wir reden nicht mehr darüber. Ich gar nicht, die anderen weiß ich nicht.
F: Er sagte einfach zu den größeren Geschwistern dass er geht?
A: Ja, zu mir sagte er gar nichts.
F: Und zur Mutter?
A: Ich weiß es nicht so ganz genau.
F: Sagte Ihre Mutter diesbezüglich was zu Ihnen?
A: Ich habe das von meinen Brüdern erfahren, dass er weg ist, meine Mama wollte gar nicht darüber reden und ich fragte auch nicht nach.
F: Sie gaben drei Tanten im Kosovo an, haben Sie zu diesen Kontakt?
A: Ja, über MSN. Am meisten mit XXXX, mit der haben wir den meisten Kontakt, mit wir meine ich mich, meine Mutter und meine Schwester, weil wir haben einen Computer und wenn wir drinnen sind, dann reden eigentlich alle.
F: Was sagt Ihre Tante wie es Ihr geht?
A: Unterschiedlich, Sie hat manchmal auch Probleme, glaube ich, weiß ich nicht.
F: Sie sagen Sie wissen nicht, wie die Angehörigen den Lebensunterhaltbestreiten, aber wissen Sie ob die Tante arbeiten geht?
A: Ich weiß es nicht, aber wenn dann der Mann, weil die haben eine Tochter auch und das ist XXXX und die ist 14 und dort passiert schon viel. Also ich glaube nicht, Hausarbeit halt.
F: Haben Sie alle Gründe vollständig angegeben?
A: Ich wüsste sonst nichts, ich habe alle Gründe angegeben.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
A: Ich wüsste nicht was ich täte. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich zurück muss.
F: Haben Sie in Österreich oder in irgend einem anderen Land strafbare Handlungen begangen?
A: Nein.
F: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A: Mit meiner Mutter, und meinen beiden jüngeren Geschwistern, sonst mit niemandem.
F: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A: Ich weiß es nicht, meine Mama weiß das.
F: Werden Sie von Personen in Österreich unterstützt?
A: Ja also ich bekomme keine Schülerfreifahrtkarte und XXXX von der XXXX gibt mir dann eine Monatskarte. Sonst weiß ich niemanden der mich unterstützt.
F: Ihre Mutter sagte, Sie wüssten über eine Lehrerin bescheid die sie unterstützt?
A: Das ist die Lehrerin meiner Schwester, meine Geschwister bestellten sich Schulmilch und sie sagte das übernimmt sie und ihr Mann hat eine Buchhandlung wegen der Schulbücher und die Lehrerin macht Montags Förderkurse für meine Geschwister, weil die haben ja ein halbes Jahr versäumt. Ich weiß nicht ob da auch noch andere Personen dabei sind.
F: Kommt die öfter zu ihnen nach hause?
A: Nein, sie war einmal da und wir besprachen was die Kinder nachmachen müssen und wenn es etwas gibt, dann ruft sie mich an.
F: Hatten Sie heute ausreichend Zeit Ihre Probleme zu schildern?
A: Ja.
F: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?
A: Nein.
Dr. XXXX hat keine Fragen.
F: Haben Sie an der Einvernahme irgend etwas zu beanstanden? Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen etwaige Beanstandungen im Verfahren nicht zum Nachteil geraten.
A: Nein es hat alles gepasst.
Der Ast wird erklärt, dass sie sich die Einvernahme durchlesen und anzeichnen oder sagen soll, wenn etwas nicht stimmt.
F: Haben Sie alles gelesen, verstanden, ist alles richtig?
A: Ja."
Mit Begleitschreiben vom 03.06.2009 wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Konvolut beinhaltend die Krankengeschichte der Mutter der Beschwerdeführerin mit diversen ärztlichen Attesten, Behandlungsberichten und Aufnahmebestätigungen in die neurologische Abteilung des Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX sowie diverse Unterstützungsschreiben für die Familie zum Nachweis der Integration, ein Bestätigungsschreiben einer näher genannten Firma in Bezug auf die Mutter, wonach bei Erteilung einer gültigen Arbeitsgenehmigung eine Beschäftigung eingegangen werden könne, ein Schreiben des Klassenvorstandes der Beschwerdeführerin, etc. (Aktseiten 319 bis 413 des gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) vorgelegt.
Auf Grundlage eines ergänzenden Erhebungsersuchens des Bundesasylamtes langte am 25.06.2009 beim Bundesasylamt eine ergänzende Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft Pristina zu den realistischen Unterkunftsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in den Kosovo - abermals versehen mit einer Fotodokumentation der leer stehenden Häuser, welche im Eigentum der in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin stehen - ein (Aktseiten 677 bis 691 des in Bezug auf die Mutter geführten erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.07.2009 erging eine Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen des Bundesasylamtes betreffend die Situation der Familie im Kosovo, in welcher im Wesentlichen die Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten zu den Unterkunftsmöglichkeiten der Familie bestritten werden und ausgeführt wird, im Falle einer Rückkehr gebe es bei den Verwandten keine Wohnmöglichkeit; weiters wird auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter verwiesen und ausgeführt, dass eine Verbringung beider in den Kosovo einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde darüber hinaus ein vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes Psychiatrisches Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin sowie ein Ambulanzbericht der XXXX betreffend die Beschwerdeführerin selbst vorgelegt. Soweit sich - so der Inhalt dieser Stellungnahme - aus den nunmehr erstatteten neuen Gutachten von Dr. XXXX ableiten ließe, gesundheitliche Gründe stünden einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo nicht (mehr) entgegen, werde die Richtigkeit dieser Gutachtensergebnisse ausdrücklich bestritten. Es werde diesbezüglich die Erörterung des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX im Rahmen eines anzuberaumenden Termins vor dem Bundesasylamt beantragt. Darüber hinaus sei nochmals festzuhalten, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ausreichende Integrationskriterien vorlägen, die eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK unzulässig machen würden.
Im Rahmen einer erstinstanzlichen Einvernahme am 10.09.2009 erfolgte durch das Bundesasylamt die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte Erörterung der Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX. Die wesentlichen Passagen dieser Gutachtenserörterung gestalteten sich wie folgt: (Z1: Dr. XXXX; Z 2: Dr. XXXX):
"F an Zeuge1: Haben Sie in Asylverfahren Gutachten erstellt, wenn ja für wen und wann?
A des Zeugen 1: Ich habe mehrere Gutachten für Obsorge und andere Bereiche erstellt. Ich erstelle 3-4 Gutachten im Asylbereich für den Asylgerichtshof. Erst in den letzten 2 Jahren erstelle ich für den Asylgerichtshof Gutachten.
F an Zeuge 1: Warum wendete sich XXXX zur Erstellung eines Ambulanzberichtes an Sie?
A des Zeugen 1: Der Bericht kam durch Eigeninitiative zustande.
F an Zeuge 1: Wer war bei dieser Untersuchung anwesend?
A des Zeugen 1: Eine gewisse Familie XXXX. Diese Familie betreut
XXXX. Die Familie war jedoch nicht bei der Untersuchung direkt dabei.
F Dr. XXXX an Zeuge 1: Es gab 2 Untersuchungen von Ihnen, ist das richtig?
A des Zeuge 1: Ja das stimmt, einmal im Jänner 2008 und einmal 03.07.2009. Bei der ersten Untersuchung war XXXX die Begleitperson, dieser war aber bei der Untersuchung direkt nicht dabei. Es wird angeführt, dass es sich beim Ambulanzbericht vom 13.07.2009 bei ambulant um einen Schreibfehler handelt. Bei dem Datum 11.01.2008 handelt es sich um den Erstkontakt.
Zeuge 1 legt einen psychologischen Bericht vom 28.12.2007 von Fr. Mag. XXXX
F an Zeuge 1: Waren Sie zum Zeitpunkt Ihrer Untersuchung in Kenntnis, dass Herr Dr. XXXX einige Wochen vorher ein Gutachten erstellte, bei dem festgestellt wurde, dass Frau XXXX an keiner behandlungsbedürftigen psychischen Störung leidet?
A des Zeugen 1: Nein.
Dem Zeugen 1 wird zur Kenntnis gebracht, dass Hr. Dr. XXXX keine Hinweise für eine behandlungsbedürftige psychische Störung feststellte.
A des Zeuge 1: Dem kann ich vollinhaltlich zustimmen, aber wenn XXXX wieder in einen Zustand der Sie an das damalige Elend erinnert, dann wird die Panik aktiviert und sie dann Symptome aufweist. Symptome können sein, ein schweres subjektives Leid, Verlust von Freude und Lebensinteresse, das sie in Österreich gefunden hat und Perspektivlosigkeit. Unter Bezugnahme dieser Bedrohung, dass sie mit einer psychisch kranken Mutter und 2 unmündigen Kindern die von ihr zum Teil versorgt werden, könnten unterschiedliche Dimensionen einer psychischen Erkrankung aktivieren. Wobei ich fachlich nicht der Meinung bin, dass man sich mit Suizid auseinandersetzen muss. In dem von mir durchgeführten Test, antwortete XXXX, auf die Frage: Was in ihrer Heimat passieren könne?, das etwas schreckliches passieren könne. Im Alltagsleben ist XXXX aufmerksam, kann lachen, ist nicht depressiv, sie knüpft diese Befürchtung in einen Katastrophenfall.
F an Zeuge 2: Sind die Aussagen Ihres Kollegen Dr. XXXX schlüssig?
A des Zeugen 2: Ja dies stimmt mit meinen Untersuchungsergebnissen im Mai 2009 überein. Ergänzend möchte ich ausführen, dass Hr. Dr. XXXX im Rahmen der stationären Aufnahme in die geschlossene Abteilung im Dezember 2007 feststellte, dass keine akute Suizidalität gegeben ist. Sie wurde mit mittelgradiger Depressivität entlassen.
Zeuge 1 verweist auf seine Ausführungen des Ambulanzberichtes vom 13.07.2009 (Seite 4, Achse 5 ICD 10). Dies ist ein anerkanntes wissenschaftliches Werk der WHO und anerkanntes Diagnosesystem.
F Dr. XXXX an Zeuge 2: Können Sie sich den oa. Ausführungen anschließen?
A des Zeuge 2: diesen Ausführungen widerspreche ich nicht. Dies ist ein Problem bei der Familie XXXX, wenn es zu einer Abschiebung kommt, dann würde es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen. Der unfreiwillige Schulabbruch würde beispielweise zu einer Verschlechterung führen.
F Dr. XXXX an Zeuge 2: Sind sie gerichtlich beeideter Sachverständiger?
A des Zeuge 2: Nein.
F Dr. XXXX an Zeuge 2: Für welchen Bereich sind sie spezialisiert?
A des Zeuge 2: Ich bin für allgemein Psychiatrie und speziell im Suchtbereich, im Rahmen der Allgemeinpsychiatrie, im Rahmen meiner Tätigkeit im XXXX.
F Dr. XXXX an Zeuge 1 und 2: Wie würde sich der Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung verändern?
A des Zeuge 1: Logisch würde sich die Lebensqualität vermindern, die Chancenaussicht wäre minimiert und es würde zu Antriebslosigkeit kommen. XXXX inszeniert nicht theatralisch, ist jedoch was Suizidgedanken betrifft nicht durchschaubar. Den Zustand der Trostlosigkeit schätz ich bei einer Abschiebung sehr hoch ein. Wie schon ausgeführt bagatellisiert sie ihr Leiden. Keinesfalls ausschließbar ist jedoch, dass etwas schlimmes passiert.
F Dr. XXXX an Zeuge 1 und 2: Wenn XXXX erfährt, dass sie in den nächsten Tagen in den Kosovo fahren muss (Abschiebung), wie ist dann die Situation einzuschätzen?
A des Zeuge 1: Sie wird sich still etwas ausdenken, da sie, wie schon gesagt, bagatellisiert. Gerade das macht mich vorsichtig. Ich kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sprechen und glaube, dass sie Suizid begehen könnte.
A des Zeuge 2: Im Falle einer Abschiebung ist mit einer erhöhten Suizidalität zu rechnen, andrerseits ist sie durch die Sorge um die Mutter und der Geschwister geschützt.
Hr. Dr. XXXX verlässt um 15:05 Uhr die Vernehmung.
F Dr. XXXX an Zeuge 1: Kann eine 15-jährige bewusst den Staat erpressen (Selbstmordandrohung)?
A des Zeuge 1: Möglich ist das, ich schließe es aber bei XXXX aufgrund Ihrer Reife aus. Sie
hatte auch damals nicht die pubertäre Identitätskrise wo so etwas demonstrativ möglich wäre.
Dazugekommen ist, dass ein medialer Wettbewerb stattgefunden hat. Es kam mit dem Hr. Minister zu einer Beweisführung. Zur damaligen Situation möchte ich ausführen, dass die Festnahme der Brüder und der restlichen Familie XXXX die Lebensgrundlage entzogen wurde.
F an Zeuge 1: Sind Ihnen die Aussagen der Probandin und dessen Familienangehörigen im Asylverfahren bekannt?
A des Zeugen 1: Nein diese sind mir nicht bekannt."
Am 22.09.2009 erging auf Grund einer Anfrage des Bundesasylamtes eine Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, auch in den Kosovo, sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Am 14.09.2009 reisten die beiden volljährigen Geschwister der Beschwerdeführerin XXXX und XXXX abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls am 14.09.2009 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz. Am 17.09.2009 reisten die beiden Geschwister freiwillig in den Kosovo zurück.
Am 25.09.2009 erging schließlich eine ergänzende Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, aus welcher sich ergibt, dass sich in der Stadt XXXX eines der fünf Regionalkrankenhäuser im Kosovo befindet, welches über eine Abteilung für Stationäre Psychiatrie inklusive jeweils angeschlossener Ambulanz verfüge. Das XXXX in XXXX verfüge wie erwähnt über eine solche Abteilung und habe dieselbe Qualität wie jenes von Pristina. In Bezug auf die in Österreich erhältlichen Medikamente würden im Kosovo jedenfalls Ersatzmedikamente zur Verfügung stehen, diese seien allerdings kostenpflichtig.
Mit Anwaltschriftsatz vom 21.09.2009 wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 21.09.2009 wegen akuter Kopfschmerzen in der XXXX vorstellig geworden sei; nach Untersuchung sei sie durch den Arzt wegen Suizidgefahr stationär in der Kinderklinik aufgenommen worden und werde dort voraussichtlich mehrere Tage verbleiben müssen. Sobald dem Rechtsvertreter eine konkrete Krankengeschichte über den aktuellen Krankenhausaufenthalt vorliege, werde er diese dem Bundesasylamt vorlegen.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.09.2009 wurde der behandelnde Arzt - unter Hinweis darauf, dass für ein derartiges Vorgehen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin eingeholt worden sei - ersucht, bekanntzugeben, aufgrund welchen Umstandes sich die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung befinde, welche Behandlung von Nöten sei bzw. wann mit einer Entlassung zu rechnen sei. Weiters wurde der behandelnde Arzt ersucht, sofern vorhanden, ärztliche Befunde dem Bundesasylamt zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 25.09.2009 wurde durch den behandelnden Arzt der XXXX, OA Dr. XXXX, Folgendes mitgeteilt:
"Die Patientin befindet sich in vollstationärer Behandlung an der XXXX. Es ist eine komplexe kinder- und jugend-psychiatrische Behandlung von Nöten. Der Zeitpunkt der Entlassung ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Wir rechnen mit einer Behandlung von 14 bis 21 Tagen. Die Behandlungsdauer ist abhängig vom klinischen Bild."
Entsprechend einem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.10.2009 wurde von der zuständigen Referentin am 16.10.2009 mit dem genannten behandelnden Oberarzt telefonisch Kontakt aufgenommen, um einen Termin für eine zeugenschaftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu fixieren. Im Rahmen dieses Telefongespräches, welches eine Terminvereinbarung für den 20.10.2009 beinhaltete, gab der behandelnde Oberarzt zudem an, dass er nur wenig Zeit habe, dass er aber für XXXX alles machen würde.
Am 20.10.2009 erfolgte die zeugenschaftliche Einvernahme des behandelnden Oberarztes der Beschwerdeführerin über ihren stationären Aufenthalt in der XXXX; diese Befragung gestaltete sich wie folgt:
"Zeuge teilt mit, dass bei ärztlichen Behandlungen bei Personen über 14 Jahren die Einverständniserklärung zur Behandlung notwenig ist.
Der Zeuge wird darüber informiert, dass die gesetzliche Vertretung (Frau XXXX) die Zustimmung erteilt hat bei behandelnden Ärzten Fragen zu stellen, weiters hat Frau XXXX die behandelnden Ärzte von deren Verschwiegenheitspflicht entbunden. Weiters gibt der Zeuge bekannt, dass er Kontakt mit der rechtsfreundlichen Vertretung (Dr. XXXX) der Asylwerberin hatte, und dieser ihm mitteilte, dass er Auskunft erteilen kann.
F: Sie sind der behandelnde Arzt von XXXX. Von wann bis wann war Frau XXXX in der XXXX in Behandlung?
A: Das ist schwierig, das merke ich mir nicht.
Der Zeuge ruft in der XXXX an und gibt danach an:
A. 21.09.2009 -13.10.2009
F: Mit welchen Beschwerden kam Frau XXXX in die XXXX?
A: Ein depressives Zustandsbild.
F. Was hatte Frau XXXX bei Ihrer Aufnahme für Beschwerden angeführt?
A. Sie wird von der XXXX menschlich betreut. Eine Betreuerin von dort hat angegeben, dass XXXX 3-4 Tage nicht mehr geschlafen und an körperliche Beschwerden leide. Sie hatte Kopfschmerzen, war ständig müde, konnte sich nicht mehr konzentrieren. XXXX hat dankend das Angebot der Aufnahme angenommen. Sie war somit krankheitseinsichtig und war bereit den Behandlungsorschlägen des Arztes zu folgen.
F: Kam Frau XXXX von sich aus oder hatte Sie eine Einweisung bzw. Überweisung?
A: Das weiß ich nicht mehr. Ich habe einen Patienten, dem es schlecht geht. Ich bin in einer Akutabteilung tätig. Ich kann das nicht sagen. Ich brauche keine Überweisung.
F: Welche Diagnose wurde bei Frau XXXX gestellt?
A: Rezidivierende mittelgradige depressive Störung glaublich F33.1.2, einen Moment...
Der Zeuge ruft in der XXXX an und gibt danach an:
A: ICD-10 F33.1 und es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 diagnostiziert.
F: Mit wem hat die Betreuerin von XXXX geredet, wie erfolgte die Aufnahme konkret?
A: Ich weiß es nicht mehr. Es stand einfach Frau XXXX bei mir. Im Gespräch haben sie auf die Aussagen von Herrn Prof. XXXX hingewiesen, der Frau XXXX eine jederzeitige Aufnahme versprach.
F: Welche Behandlung bzw. Therapie wurde durchgeführt?
A: Eine komplexe psychiatrische Behandlung. Eine Pharmakotherapie (kombinierte Therapie eines Antidepressivums und eines Antipsychotikums parenteral (Infusion in die Vene). Es erfolgte weiters eine Schmerzmedikamentation. Sie erhielt eine Psychodiagnostik und stützende Psychotherapie, eine Beschulung in der XXXX und in der XXXX. Es erfolgte eine Therapieprogramm der Abteilung. Es kam weiters zu Einzelgesprächen.
F: Wie ist bzw. war der Gesundheitszustand von Frau XXXX bei Ihrer Entlassung?
A. Eine Aufhellung der Depressiven Stimmungslage konnte diagnostiziert werden, sowie Schmerzfreiheit und situationsadäquatem Antrieb.
F: Wurde nach der Entlassung von Frau XXXX eine Behandlung empfohlen?
A: XXXX ist meine Patientin und bliebt meine Patientin. Sie steht weiterhin unter Medikamentation. Es sind weiters Kontrolltermine in der XXXX der XXXX erforderlich um Rezidive vorzeitig zu erkennen und vorzeitig behandeln zu können.
F. Welche Medikamente nimmt Frau XXXX zur Zeit ein?
A: Antidepressiva, weiters habe ich eine Psychotherapie empfohlen.
F. Und welche?
A: Escitalopram.
F: Wie erfolgt eine Psychotherapie?
A: Ich kann das nicht anordnen. Das war von mir eine Empfehlung. Sie hatte bereits mehrere Psychotherapien hat diese aber abgebrochen. Aus meiner Sicht scheint dies äußerst notwendig.
Die Behandlung von XXXX ist nicht abgeschlossen.
F. Kennen Sie von Frau XXXX bereits von vorherigen stationären Aufenthalten bzw. Untersuchungen?
A. Nur von der Presse. Ich war auch nicht überrascht, warum Sie zu uns kommt. Ein solcher Krankheitszustand kann immer wieder kommen.
F: Wie soll das verstanden werden?
A: Eine Depression führt fast immer zu neuen Depressionen. Ich weiß bei XXXX von mindestens zwei Episoden. Das Risikopotential bei Ihr ist hoch. Man kann aber nicht in die Zukunft schauen.
F. Ist ein solches Behandlungsbild auf Dauer gesehen heilbar?
A. Man weiß es nicht. Entscheidend sind die Verlaufszeiten. Wenn man die Lebenszeit anschaut, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es zu einer neuerlichen Episode kommt.
F: Sie gaben bei der telefonischen Terminvereinbarung für die heutige Einvernahme an, dass Sie für Frau XXXX alles machen würden. Wie meinten Sie das?
A: Das bin ich. Wenn Kinder und Jugendliche so ernste Diagnosen haben, dann setze ich mich voll ein. Das Gefahrenpotential ist äußerst hoch. Ich bin doppelter Psychiater. Ich bin Kinder- und Jugendpsychiater und für Erwachsene Psychiater. Ich habe eine zukunftsorientierte Sichtweise.
Ich sehe, dass oft Störungen bereits in der Kindheit entstehen.
F: Was wäre, wenn Frau XXXX die Psychotherapien nicht abgebrochen hätte?
A. Da tue ich mir schwer. Wenn sie mich theoretisch befragen, dann kann ich diese Frage theoretisch beantworten. Ich habe als behandelnder Arzt das Wohl des Patienten im Mittelpunktund ich bin kein Sachverständiger und ich will dass auch nicht. Ein Sachverständiger muss dieSituation objektiv betrachten, ich habe nur das Wohl des Patienten im Sinn. Ich sehe meinePosition als Psychiater, als derjenige der die Hand auflegt und einen Patienten beschützt."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2009, Zl. 08 13.335-BAL, wurde der verfahrensgegenständliche - nunmehr bereits dritte - Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 31.12.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 12.11.2009, erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltschriftsatz vom 25.11.2009, zur Post gegeben ebenfalls am 25.11.2009, fristgerecht Beschwerde, welche dem Asylgerichtshof am 30.11.2009 vorgelegt wurde.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen, ausgeführt, bei richtiger Würdigung hätte dem Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz Folge gegeben werden müssen und in Bezug auf die Frage des Vorliegens subsidiärer Schutzgründe darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin schon aus dem Grunde ihrer Minderjährigkeit derselbe Status zuzuerkennen sei wie ihrer Mutter und ihr subsidiärer Schutz gewährt werden müsse. Aber auch das im Fall der Beschwerdeführerin vorliegende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX spreche eindeutig für die Gewährung des subsidiären Schutzes. Diesbezüglich werde vollinhaltlich auf den Ambulanzbericht der XXXX, verfasst von Dr. XXXX betreffend die Beschwerdeführerin sowie die Ergebnisse der Gutachtenserörterung vom 10.09.2009 (hinsichtlich des Zustandekommens werde auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Mutter verwiesen). Die Beschwerdeführerin sei von Dr. XXXX zwei Mal untersucht worden (Jänner 2007 und Juli 2009), zudem liege betreffend die Beschwerdeführerin ein Psychologischer Bericht von Mag. XXXX vom 28.12.2007 vor. Bei der Gutachtenserörterung seien beide Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar keine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliege, jedoch schließe dies keinesfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes aus. Dr. XXXX führe überzeugend aus, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie in einen Zustand, der sie an ihr damaliges Elend erinnere, versetzt werde, Panik aktiviere und sie dann Symptome aufweise, die letztlich alle Möglichkeiten offen ließen und dass in diesem Falle unterschiedliche Dimensionen einer psychischen Erkrankung aktiviert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe auf die Frage, was in ihrer Heimat passieren könnte, spontan geantwortet, dass etwas Schreckliches passieren könnte. Beide Sachverständige würden auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wie sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Falle der Abschiebung verändern würde übereinstimmend angeben, dass sich die Lebensqualität vermindern, die Chancenaussicht minimiert werden und es zur Antriebslosigkeit kommen würde. Dr. XXXX bestätige, dass die Beschwerdeführerin nicht theatralisch inszeniere, sie jedoch, was Suizidgedanken betreffe, nicht durchschaubar sei. Dr. XXXX schätze den Zustand der Trostlosigkeit bei einer Abschiebung sehr hoch ein und könne keineswegs ausschließen, dass etwas Schlimmes passiere. Auf die konkrete Frage des Rechtsvertreters, was passieren würde, wenn die Beschwerdeführerin erfahren würde, dass sie in den nächsten Tagen in den Kosovo abgeschoben werden würde, bestätige Dr. XXXX, dass sich die Beschwerdeführerin still etwas ausdenken würde und er wegen der diesbezüglichen Diagnose sehr vorsichtig sei. Dr. XXXX bestätige weiters, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Suizidgefahr bestehe. Dies bestätige auch Dr. XXXX im Wesentlichen, wenn er ausführe, dass im Falle der Abschiebung mit erhöhter Suizidalität zu rechnen sei.
Dr. XXXX bestätige noch auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass eine 15jährige (bezogen auf die Situation im Herbst 2007) bewusst den Staat nicht erpressen könne und er dies aufgrund der Reife der Beschwerdeführerin ausschließe.
Auf der Grundlage dieser Beweisergebnisse könne kein Zweifel bestehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin eigene ausreichende Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes vorlägen, dies auch in Bezugnahme auf vergleichbare Rechtssprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes. Die Beschwerdeführerin verweise in diesem Zusammenhang noch darauf, dass sie im September aufgrund einer akuten Krise mehrere Wochen stationär in der XXXX untergebracht und von Dr. XXXX behandelt worden sei. Dr. XXXX könne bestätigen, dass die Beschwerdeführerin aus dem stationären Krankenhausaufenthalt keinesfalls geheilt entlassen worden sei, von einer Genesung nicht die Rede sein könne und die Behandlung der Beschwerdeführerin fortgesetzt werden müsse. Auch im Fall der Beschwerdeführerin habe es stationäre Krankenhausaufenthalte wegen vorliegender Suizidgedanken gegeben.
In weiterer Folge werden in der Beschwerde diverse Beweisanträge gestellt, auf welche in weiterer Folge noch einzugehen sein wird.
In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung wird auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin in Österreich stattgefunden habende Integration der Familienangehörigen hingewiesen. Die Familie halte sich seit 2002 in Österreich auf. Der Verfahrensablauf sei keinesfalls so gewesen, dass sie bereits längere Zeit wussten bzw. wissen mussten, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender sein werde. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auch darauf verwiesen, dass der gegen die Familie seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellte Ausweisungsbescheid über Jahre hindurch nicht vollstreckt worden sei, dies vor dem Hintergrund, dass über die Bezirkshauptmannschaft XXXX die Erlangung eines humanitären Aufenthaltstitels angestrebt worden sei. Das diesbezüglich eingeleitete Verfahren sei mehrere Jahre lang anhängig gewesen und habe erst mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Dezember 2007 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Familienangehörigen davon ausgehen dürfen, dass eine Legalisierung des Aufenthaltes in Österreich möglich sein sollte. Auch nach den Eskalationen im Herbst 2007 hätten sie neue Hoffnung geschöpft, dass doch eine humanitäre positive Lösung gefunden werden könne, die Familienangehörigen hätten diese Hoffnung nach wie vor. Dazu komme weiters, dass es jedenfalls den minderjährigen Beschwerdeführern nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, im Jahre 2002 (ohne gültigen Einreisetitel) in Österreich eingereist zu sein, versucht zu haben, hier Fuß zu fassen und sich hier zu integrieren und jetzt, da Österreich eindeutig der Lebensmittelpunkt sei, auch hier bleiben zu wollen. Für die Entscheidungen des Vaters würden die Kinder jedenfalls nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Gerade was die Kinder betreffe, würde eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Auf die Integrationsgesichtspunkte werde seitens der Erstbehörde nicht hinreichend eingegangen. Was die Beschwerdeführerin betreffe, so verfüge diese über zahlreiche in Österreich lebende Familienangehörige, die zum Teil sogar die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Dem gegenüber hätten die Familienangehörigen im Kosovo keinen familiären Rückhalt. Wenn die Erstbehörde derartiges behaupte oder andeute, begebe sie sich ins Reich haltloser Spekulationen, was keinesfalls eine taugliche Bescheidgrundlage darstelle. Familienangehörige im Kosovo, die der Familie tatsächlich helfen könnten, seien nicht vorhanden. Dies zeige sich schon an der Situation der beiden älteren Geschwister der Beschwerdeführerin, die im Kosovo ohne jegliche Unterstützung leben würden. Die einzige Unterstützung, die sie erhalten würden, sei eine Überweisung von XXXX, die nicht einmal ausreiche, um die Stromkosten zu finanzieren. Die Schlüssel zum Haus der verstorbenen Großmutter seien den Familienangehörigen abgenommen worden, dieses Haus stehe nicht zur Verfügung; wenn ausgeführt werde, der Vater habe ein Haus im Kosovo gekauft, so entspreche dies nicht den Tatsachen. Dazu komme, dass sie auch von entsprechenden Sozialhilfeleistungen nicht leben könnten und auch der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert möglich wäre. Im Kosovo käme es tatsächlich zu einer Diskriminierung der Familie XXXX bei allen öffentlichen Einrichtungen. Die älteren Brüder hätten das am eigenen Leibe erlebt und hätten bis jetzt keine Arbeit gefunden, dies oft mit dem Hinweis, dass es für die XXXX keine Arbeit geben würde. Die Publizität des gegenständlichen Falles in den Medien habe dazu geführt, dass die kosovarischen Behörden der Familie nicht wohlwollend gegenüberstehen würden.
Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass die Familie sämtliche Regelungsangebote des Bundesministeriums für Inneres abgelehnt habe. Zunächst sei festzuhalten, dass dem Rechtsvertreter seitens der Behörden kein wie immer geartetes Angebot unterbreitet worden sei. Dennoch habe es Vermittlungsversuche durch Herrn XXXX gegeben, der auch einen Mediator eingeschaltet habe. Über diesen Mediator sei eine Regelung in Aussicht genommen worden, die eine Rückkehr der Mutter der Beschwerdeführerin in den Kosovo ins Auge gefasst habe, gleichzeitig wäre für die Beschwerdeführerin eine Möglichkeit geschaffen worden, in Österreich zu verbleiben. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei zum damaligen Zeitpunkt (Frühjahr 2008) hierzu auch bereit gewesen, die Durchführung dieser Regelung sei aber daran gescheitert, dass der Ehegatte XXXX sich von ihr getrennt habe und mit der Familie nichts mehr zu tun habe wollen. Aufgrund dieses Umstandes habe sich der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich drastisch zum Schlechten verändert, sodass sie stationär im Krankenhaus XXXX aufgenommen worden sei, Suizidversuche unternommen habe und an eine Rückkehr nicht mehr zu denken gewesen sei.
Zum Nachweis der gelungenen Integration wurden der Beschwerde diverse Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin und die Mutter beigelegt. Darüber hinaus wird in der Beschwerde die Einvernahme diverser Zeugen zum Beweis dafür, dass im Falle der Beschwerdeführer eine durchaus gelungene Integration vorliege, beantragt. Weiters wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.
Auf Grundlage der Ergebnisse der beiden bisherigen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, weiters auf Grundlage des zuvor dargestellten Verwaltungsgeschehens sowie auf Grundlage der im gegenständlichen dritten Asylverfahren erfolgten erstinstanzlichen Einvernahmen sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten bzw. vorgelegten ärztlichen Atteste, Befunde und Gutachten zum psychischen Zustand der Mutter der Beschwerdeführerin und Beschwerdeführerin selbst, weiters der durchgeführten Ermittlungen durch die Behörde erster Instanz und der diesbezüglichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 25.11.2009 steht folgender Sachverhalt fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch angeführten Namen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass in der Republik Kosovo diverse Unterkunftsmöglichkeiten für die Familie der Beschwerdeführerin etwa in einem der leer stehenden Häuser der in Österreich lebenden Verwandten gegeben sind oder aber Unterkunftnahme bei im Kosovo lebenden nahen Angehörigen möglich ist. Auch die Unterkunftnahme in einer Mietwohnung - wie derzeit bei den beiden im Kosovo aufhältigen volljährigen Brüdern der Beschwerdeführerin gegeben - ist möglich.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin - jeweils in Zeiten erhöhter psychischer Belastung - Ende des Jahres 2007 bzw. im Jahr 2008 an einer depressiven Störung mittelgradiger Verlaufsform gelitten hat. Mitte des Jahres 2009 lag bei der Beschwerdeführerin auf Grund der Besserung ihres gesundheitlichen Zustandes keine behandlungsbedürftige psychische Störung mehr vor. Festgestellt wird, dass sich jeweils in Phasen erhöhter psychischer Belastung - wie etwa im Herbst 2009 - der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert bzw. sich im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat verschlechtern wird, dies im Sinne einer Verminderung der Lebensqualität, geringerer Wahrnehmung von Chancenaussichten und einer Entwicklung in Richtung Trostlosigkeit. Für den Fall der Abschiebung der Beschwerdeführerin ist das Risiko der Begehung eines Suizidversuches nicht auszuschließen - dieses Risiko kann im Falle einer Abschiebesituation laut übereinstimmender Einschätzung der beigezogenen sachverständigen Gutachter bei keiner Person ausgeschlossen werden -, wobei der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass eine tatsächlich drohende Abschiebung bzw. der Abschiebevorgang selbst im gegenständlichen Fall eine Erhöhung dieses Risikos mit sich bringen könnte; vom Vorliegen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Begehung eines Suizidversuches bzw. eines tatsächlich erfolgenden Suizids kann aber in Anbetracht der nachfolgend ausführlich dargelegten Umstände und Ermittlungsergebnisse des gegenständlichen Falles, insbesondere auch auf Basis einer Zusammenschau der diversen vorliegenden Befunde und Gutachten im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Festgestellt wird weiters, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo behandelt werden kann.
Festgestellt wird, dass sich die Beschwerdeführerin seit 02.09.2002 in Österreich aufhält. Während der etwas mehr als siebeneinhalbjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergingen gegenüber ihr selbst sowie ihrer Mutter insgesamt jeweils zwei rechtskräftige negative Asylentscheidungen (in den Jahren 2002 und 2003), eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung (im Jahr 2004, deren Vollzug sich die Beschwerdeführerin allerdings widersetzte), eine rechtskräftige negative Entscheidung in Bezug auf Anträge auf Niederlassungsbewilligungen, welche auch die amtswegige Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe umfasste (im Jahr 2007), sowie zwei negativ beurteilte Entscheidungen betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen (in den Jahren 2003 und 2007). Sämtliche diesbezüglich gestellte Anträge wurden daher - soweit der Rechtskraft fähig - rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen, sämtliche Berufungsentscheidungen wurden - soweit angefochten - von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bestätigt.
Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin zwar seit etwa siebeneinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, dass davon allerdings lediglich etwa zwei Jahre auf einen rechtmäßigen Aufenthalt entfallen, dies (lediglich) auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Über einen Aufenthaltstitel, welcher über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz hinausginge, verfügte die Beschwerdeführerin nie. Für den verbleibenden Zeitraum von etwa fünfeinhalb Jahren verfügte die Beschwerdeführerin daher über keinerlei rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet .
Die Mutter der Beschwerdeführerin ist ebenfalls seit etwa siebeneinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, davon entfallen lediglich etwa 36 Monate, sohin etwa drei Jahre, auf einen rechtmäßigen Aufenthalt, dies (lediglich) auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Noch kürzer sind die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes bzw. überhaupt des Aufenthaltes der minderjährigen Geschwister XXXX und XXXX, welche darüber hinaus vom Zeitpunkt der Abschiebung in den Kosovo am 27.09.2007 bis zur neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.01.2009 nicht in Österreich aufhältig waren. Diese halten sich sohin insgesamt etwas mehr als sechs Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf, davon etwas mehr als vier Jahre unrechtmäßig.
Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007
Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil
AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3
AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4
LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4
LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8
ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1%
PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12
Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6
Gesamt 120 27
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des
Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15
Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner
LDK
und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.
[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.
[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Im Folgenden seien die wesentlichsten Bestimmungen zusammenfassend dargestellt:
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
.) in Kosovo geboren zu sein,
.) oder mindestens einen in Kosovo geborenen
Elternteil zu haben,
.) oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
1. c. Religionen
Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.
Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.
Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).
Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).
Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine
gegenseitige Akzeptanz.
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:
58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)
2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.
Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.
Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.
"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.
Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.
Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.
Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.
Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übte nach der Unabhängigkeitserklärung keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.
[Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo- Befreiungsarmee UCK.
[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 14.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 betragen und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 33-34]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:
Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:
Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
2.2. Kosovo - Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo]
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]
Im Juli 2009 bezogen insgesamt 35.773 Familien (mit gesamt 156.055Angehörigen) Sozialunterstützung.
[Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin July 2009]
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung
durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.
Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte, 1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74
%.
Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.
Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.
Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt.
Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.
Die Behandlungen werden entweder:
a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),
b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen
c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder
d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).
Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.
Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.
Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.
Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.
Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed".
Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im
Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals
serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
In den Mental Health Centres finden:
.) individuelle Therapie,
.) Gesprächstherapie,
.) supportive Gespräche,
.) Gruppentherapie und
.) körperzentrierte Psychotherapie
Anwendung. (Anfragebeantwortung des VB der ÖB Pristina, 25.09.2009)
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.
Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.
Die Kostenbeteiligung des Patienten bei einer stationären Behandlung beläuft sich auf drei Euro pro Tag in den Regionalkrankenhäusern und vier Euro pro Tag in der Universitätsklinik Pristina.
Nach dem zehntem Aufenthaltstag entfällt die Kostenbeteiligung. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Personen über 65 Jahre und unter zehn Jahren, Bezieher sozialhilfe-ähnlicher Leistungen und Kriegsinvaliden, sind von diesen Zuzahlungen befreit. Leuten mit PTBS wird empfohlen entsprechende Medikamente einzunehmen. Da das Community Center selbst keine Medikamente besitzt bzw. abgibt, müssen die Kosten derselben von den PatienteInnen selbst getragen werden. Je nach Medikament und Packungsgröße beträgt dabei der Preis etwa 20 Euro. Jedoch sind die in der sog. "essential drug list" angeführten Psychotherapeutika (Amitriptyline, Alprazolam, Biperidine, Clozapine, Chlorpromazine, Diazepam, Fluphenazine, Fluoxetine, Haloperidol, Olanzapina und Risperidon in bestimmten Packungsgrößen) kostenlos erhältlich. Mit diesen genannten Medikamenten wird in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen therapiert.
(Anfragebeantwortung des VB der ÖB Belgrad, Aussenstelle Pristina 04.07.2008, erneut bestätigt durch die Anfragebeantwortung des VB der ÖB Belgrad, Aussenstelle Pristina 25.09.2009)
Das Medikamente Effectin ist im Gegensatz zum Ersatzmedikament VELAFAX 37,5 mg, welches ab 4,60 Euro pro Packung erhältlich ist, nicht erhältlich. Das Medikamente Saroten ist im Gegensatz zum Ersatzmedikament AMITRIPTYLINE 25 mg, welches ab 1,40 pro Packung erhältlich ist, nicht erhältlich. Das Medikamente Atarax ist ab 2,70 Euro pro Packung erhältlich. Das Medikament Lexotanil ist im Gegensatz zum Ersatzmedikament LEXILIUM, ab 0,60 Euro pro Packung erhältlich. Das Medikament Pantoloc ist im Gegensatz zum Ersatzmedikament CONTROLAC 20 mg, ab 9 Euro pro Packung erhältlich.
(Anfragebeantwortung des VB der ÖB Belgrad, Aussenstelle Pristina 04.07.2008, erneut bestätigt durch die Anfragebeantwortung des VB der ÖB Belgrad, Aussenstelle Pristina 25.09.2009)
Die Behandlung an der Uni - Klinik in PRISTINA würde nach folgender Vorgangsweise erfolgen: Untersuchung der jeweiligen Person und Erstellung einer Diagnose mit einer Entscheidung über eine stationäre o d e r eine ambulante Behandlung.
Entscheidung für eine STATIONÄRE AUFNAHME:
Aufnahme in der psychiatrischen Uni Klinik in Pristina
Die psychiatrische Klinik in Pristina wurde in den letzten Jahren vor allem mit Unterstützung der Schweiz errichtet und ausgestattet. Je nach Diagnose sind Ausnahmen von einer Kostenbeteiligung möglich. Für die ersten 10 Tage eines stationären Aufenthalts ist pro Tag ein Betrag von 4 Euro (i.W. vier) durch den Patienten (bzw. dessen Familie) zu bezahlen. Die
restlichen Tage des stationären Aufenthalts sind kostenfrei.
Beispiel: Aufnahme für eine Gesamtdauer von 28 Tagen - Kosten von 40 Euro für die ersten 10 Tage, für die restlichen 18 Tage fallen keine Kosten an.
Die Basisversorgung mit Medikamenten ist für diese Fälle gesichert. Zusätzliche oder spezielle Medikamente, welche nicht auf der so genannten ESSENTIAL DRUG LUST aufscheinen, sind vom Patienten selbst beizubringen (und auch zu bezahlen). Der Markt im Kosovo ist durch Pharmafirmen (und privat geführte Apotheken) sehr gut mit Medikamenten abgedeckt, spezielle Medikamente können jederzeit über diese Schiene auch nach Bestellung aus dem Ausland beigebracht werden.
Bei einem guten Heilungserfolg würde nach einer Entlassung aus dem stationären Aufenthalt im Falle der Notwendigkeit eine ambulante Behandlung entweder in der Uni Klinik in PRISTINA oder im Krankenhaus PEJA erfolgen.
Entscheidung für eine AMBULANTE BEHANDLUNG:
Diese könnte entweder an der Uni Klinik in PRISTINA oder im Krankenhaus in PEJA erfolgen (Psychiater vorhanden). Die Kosten einer ambulanten Behandlung betragen 5 Euro pro Behandlungstermin. Im Bereich PEJA bestehen auch private Praxen. Hier betragen die Kosten für einen Behandlungstermin zwischen 10 und 15 Euro. Medikamente sind selbst zu bezahlen.
Die NRO Rehabilitation Center for Torture Victims bietet als Behandlungsmethoden supportive Psychotherapie, kognitive Therapie, Entspannungsmethoden, Rollenspiele, Kunst- und Wahrnehmungstherapie u. a. an. Betreuungseinrichtungen dieser NRO finden sich in Pristina, Gjilan, Decan, Peje, Skenderaj, Podujevo und Suhareke.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery, das Centre for Stress Mangement and Education in Gjakove, "One to One" Psychosocial Centres in Peje und Prizren. Zusätzlich sind einige NROen wie z.B. Medica Kosova tätig, die psychisch Kranke und durch belastende Kriegsereignisse traumatisierte Personen beraten und medizinisch/psychologisch behandeln.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés der ÖB Pristina vom 03.12.2007)
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.
Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche
Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 23-25]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und auch fähig sind, der Beschwerdeführerin vor allfälligen Übergriffen hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 09.01.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vgl. auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 05.05.2007, Zl. 154/07, sowie die Anfragebeantwortung vom 26.05.2009, Zl. 132/09, 3; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischer Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch das Papier des UNHCR vom 09.11.2009 "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo" in Abrede gestellt; denn soweit es darin auf Seite 4 heißt, dass Beobachter darauf hinweisen, dass die Verfahren und Mechanismen, die im Kosovo für den Schutz der Menschenrechte zur Verfügung stehen, "schlimmstenfalls ineffizient und bestenfalls uneinheitlich seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26.05.2009 angeführt wird - welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert - nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie überdies die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird).
Feststellungen dieses Inhaltes wurden der Mutter der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 08.01.2009 vorgehalten und in weiterer Folge durch die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 10.11.2009 getroffen.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Rückkehrhindernisgründen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführerin sowie die Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe sind durch die bereits in den beiden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getroffenen diesbezüglichen Feststellungen, durch die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel sowie die durch den Verbindungsbeamten im Kosovo durchgeführten Erhebungen hinlänglich glaubhaft dargetan.
Was die von der während des erstinstanzlichen Verfahrens noch minderjährigen Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe bzw. subsidiären Schutzgründe (im Hinblick auf die Frage des Bestehens einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) betrifft, so tätigte der Asylgerichtshof in seinem die Mutter XXXX - die als damalige gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin umfassendere bzw. detailliertere Gründe, welche aus ihrer Sicht gegen eine Rückkehr in den Kosovo sprächen, vorbrachte als die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin selbst - betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. B7 232.141, folgende beweiswürdigende Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht - die Gründe für die Antragstellung wurden von der Mutter im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 für alle Familienangehörigen vorgebracht und näher ausgeführt - auch für die Beschwerdeführerin selbst gelten:
"Was nun die von der Beschwerdeführerin im nunmehr dritten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so stützt sie ihre Verfolgungsbehauptung im Wesentlichen zum einen auf das Vorbringen, ihr Ehemann habe sie am Telefon bedroht, dass, wenn sie zurückkomme, er sie und die Tochter XXXX umbringen werde, zum anderen auf das Vorbringen, sie und ihre Familienangehörigen würden im Kosovo Probleme bekommen, weil sie in der Öffentlichkeit schlecht über den Kosovo geredet hätten, worüber auch in den kosovarischen Zeitungen berichtet worden sei, weshalb die Familie als Verräter im Vergleich zu den anderen Personen im Kosovo gesehen werden würde. Außerdem sei sie in Österreich psychisch krank geworden, sie wolle daher in Österreich auch gesund gemacht werden. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, sie wolle in Österreich mit ihrer Familie leben.
Letzteres Vorbringen ist zwar als glaubwürdig anzusehen, jedoch vermag mit diesem Vorbringen keine Verfolgung dargetan zu werden.
Was nun das Vorbringen betrifft, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe diese im Mai 2008 telefonisch für den Fall der Rückkehr in den Kosovo mit dem Umbringen bedroht, die Beschwerdeführerin glaube dies deshalb, weil er eine neue Freundin gefunden habe, so kann aus diesem Vorbringen und aus diesem angedeuteten Motiv allein - selbst für den Fall des Zutreffens desselben - nicht das Vorliegen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgung durch den Ehemann abgeleitet werden. Selbiges gilt für das Vorbringen, unten (gemeint: im Kosovo) habe jeder eine Waffe, jedes Haus habe eine Waffe, der Ehemann werde sie - und die Tochter XXXX - "umbringen wie ein Hendl". Selbst für den Fall, dass der Ehemann im Mai 2008 tatsächlich telefonisch eine Unmutsäußerung dieses Inhaltes getätigt haben sollte, vermochte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keinerlei nachvollziehbare Gründe darzutun, welche auf eine tatsächliche Umsetzung dieser allenfalls getätigten Äußerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schließen lassen würden. Die Beschwerdeführerin räumte letztlich selbst ein, ihr Mann habe das nur so gesagt, er habe aber nicht gesagt, aus welchem Grund. Dass es in weiterer Folge - abgesehen von dieser einmaligen telefonischen Äußerung - konkretere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung durch den Ehemann gegeben hätte, wurde von der Beschwerdeführerin allerdings weder behauptet, noch ist dies von Amts wegen ersichtlich. Darüber hinaus ist den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin die ihren ursprünglich im Rahmen der Einvernahmen am 02.01.2009 und am 08.01.2009 getätigten Behauptungen zu Folge vom Ehemann ausgehende Bedrohung ihres Lebens in weiterer Folge im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 20.05.2009 nicht mehr von selbst erwähnte. Tatsächlich wäre aber - würde sich die Beschwerdeführerin tatsächlich von ihrem Ehegatten lebensgefährdend bedroht fühlen - anzunehmen, dass sie dies auch im Rahmen dieser Einvernahme vom 20.05.2009 von sich aus vorgebracht hätte; sie erwähnte dies allerdings erst nach diesbezüglichem Hinweis des Bundesasylamtes und erklärte, dass sie diese Bedrohung "vergessen" habe. Auch dieser Umstand, nämlich das "Vergessen" auf eine behauptete lebensgefährliche Bedrohung, ist allerdings nicht geeignet, eine gezielt und konkret gegen die Person der Beschwerdeführerin oder die Tochter XXXX gerichtete Verfolgung glaubhaft darzutun. In der Beschwerde wird im Übrigen den diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Angst vor Verfolgung, weil sie gegen ihr Heimatland in der Öffentlichkeit schlecht gesprochen habe, man würde sie als Verräter ansehen im Vergleich zu den anderen Staatsangehörigen, konkret könne sie dazu aber nichts sagen, aber die Kinder seien die ganze Zeit nicht unterstützt worden und zur Schule hätten sie auch nicht gehen können, so vermag die Beschwerdeführerin auch mit diesem völlig allgemein gehaltenen Vorbringen keine konkret und gezielt gegen ihre bzw. gegen ihre Familienangehörigen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun. Auch kann vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Republik Kosovo nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, die sich im Ausland abfällig über die Verhältnisse in der Republik Kosovo äußern, im Falle einer Rückkehr mit Eingriffen in Leib und Leben maßgeblicher Intensität rechnen müssten, dies auch unter Berücksichtigung der gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo repräsentierenden Einrichtungen. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf den Erhebungsbericht des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 29.04.2009, welcher dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 26.05.2009 zur Stellungnahme übermittelt wurde, zu verweisen, wonach die negativen Meinungsäußerungen der Familie XXXX zwar einige Male verärgert kommentiert worden seien, diese Äußerungen aber weder mögliche Repressionen gegen die Familie aufzeigen würden, noch die verbalen Kommentare gewalttätig formuliert gewesen seien, sondern lediglich einfache Unmutsäußerungen dargestellt hätten. Dem Großteil der Personen sei der Fall XXXX eher egal gewesen, einige seien auch positiv zur Verhaltensweise der Familie XXXX eingestellt gewesen. Im lokalen Fernsehen habe der Fall kurzen medialen Niederschlag gefunden, ebenso in den lokalen Printmedien. Inzwischen sei der Fall allerdings offensichtlich fast in Vergessenheit geraten. Auch diesen im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid getätigten beweiswürdigenden Ausführungen wird in der Beschwerde nicht ausreichend konkret entgegengetreten; Selbiges gilt im Übrigen auch für die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.07.2009, welche in Bezug auf die am 26.05.2009 zur Stellungnahme übermittelten Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten im Kosovo erging. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen aufgrund "Schlechtredens" über den Kosovo in der Republik Kosovo einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wären.
Was nun die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Existenzgrundlage nicht entzogen wäre, so ist einleitend vorauszuschicken, dass - worauf in weiterer Folge im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch zurückzukommen sein wird - als Maßstab für die Beurteilung dieser Frage die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl: 2003/01/0059, für Bewohner des Kosovo dargestellte "Schwelle" des Art. 3 EMRK heranzuziehen ist; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt; Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden.
In Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen im Kosovo keine Unterkunftsmöglichkeit bzw. könne auch mit keinerlei sonstiger Unterstützung rechnen, ergibt sich im Lichte des dargestellten Maßstabes Folgendes:
Wie vom österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo ermittelt und von der Beschwerdeführerin letztlich auch nicht bestritten wurde, hat die Beschwerdeführerin sieben Geschwister, von denen vier in Österreich leben und teilweise österreichische Staatsbürger sind. Drei näher genannte Schwestern leben mit deren Ehemännern im Kosovo im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin.
Wie dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Erhebungsbericht des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 29.04.2009 zu entnehmen ist, verfügen sämtliche Geschwister der Beschwerdeführerin im Kosovo über - teilweise überaus geräumige - Häuser, was von der Beschwerdeführerin dem Grunde nach weder in den erstinstanzlichen Stellungnahmen noch in der Beschwerde bestritten wurde. Diese Häuser wurden allesamt vom österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo abgelichtet und liegen als Bericht samt Fotodokumentation im erstinstanzlichen Verwaltungsakt auf (Aktseiten 529 bis 555 sowie in weiterer Folge Aktseiten 677 bis 691 [ergänzender Erhebungsbericht vom 25.06.2009] des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Von der Beschwerdeführerin wird allerdings in Abrede gestellt, dass sie und ihre Familienangehörigen in einem dieser Häuser ihrer Verwandten Unterkunft finden könnten. Nun ist zwar einzuräumen, dass von den im Kosovo lebenden Schwestern der Beschwerdeführerin gegenüber dem österreichischen Verbindungsbeamten geäußert wurde, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Fall einer Rückkehr in den Kosovo nicht aufnehmen zu wollen, dies einerseits aus Platzgründen, andererseits "aus Gründen der Tradition", jedoch ist in diesem Zusammenhang den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zuzustimmen, dass es sich bei diesen Äußerungen - vor dem Hintergrund des notorischen starken Zusammenhaltes innerhalb der kosovarischen Familienbande und der daraus erwachsenden moralischen Verpflichtung, Verwandte im Notfall zu unterstützen - viel eher um Behauptungen handelt, die der Beschwerdeführerin insofern dienlich sein sollen, dadurch ein Rückkehrhindernis zu konstruieren, als dass anzunehmen wäre, dass die im Kosovo lebenden Schwestern der Beschwerdeführerin tatsächlich jegliche Unterstützung in Form von Unterkunftsgewährung verweigern würden; diese Auffassung wird nachfolgend noch näher belegt.
Der Umstand weiters, dass die Beschwerdeführerin auch in einem der drei leer stehenden Häuser eines ihrer in Österreich lebenden Brüder Unterkunft nehmen könnte - wie sowohl bereits im dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelten Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten sowie darüber hinaus im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid (Seite 89 dieses Bescheides) ausgeführt wird -, wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen weder in der Stellungnahme vom 13.07.2009 noch in der Beschwerde vom 25.11.2009 konkret bestritten. Wenn in der Stellungnahme vom 13.07.2009 einzelne Details der Ermittlungsergebnisse des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo in Zweifel gezogen bzw. kritisiert werden, so bezieht sich diese Kritik lediglich auf entscheidungsunerhebliche Punkte in den Ermittlungen, beispielsweise, wo konkret Angehörige in Österreich leben.
Darüber hinaus kann aber auch nicht außer Betracht bleiben, dass die vier Kinder der Beschwerdeführerin, welche am 27.09.2007 in den Kosovo abgeschoben wurden und in weiterer Folge am 12.01.2009 illegal wieder in das österreichische Bundesgebiet einreisten, durchaus in der Lage waren, jedenfalls dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge während diese Zeitraumes völlig ohne Hilfe der Eltern im Kosovo Unterkunft zu finden, dies zum einen in einem angemieteten Haus (Foto im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegend, AS 537 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes; dieses Haus sei laut Akteninhalt einer anonymen Anzeige zu Folge vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Wege eines Mittelsmannes käuflich erworben worden), bezahlt von XXXX bzw. der XXXX, zum anderen bei einer näher genannten, nach wie vor im Kosovo lebenden Schwester der Beschwerdeführerin. Auch vor diesem Hintergrund ist - ganz abgesehen von dem unbestritten gebliebenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen in einem der leer stehenden Häuser eines ihrer in Österreich lebenden Brüder Unterkunft nehmen könnte - nicht ersichtlich, weshalb nicht so wie bisher auch eine künftige Unterkunftnahme in einem gemieteten Objekt durch Finanzierung von in Österreich ansässigen Unterstützern möglich wäre; dass eine solche Unterstützung nur innerhalb des österreichischen Bundesgebietes - sohin geknüpft an einen Aufenthalt in Österreich - gewährt und im Falle der Rückkehr in den Kosovo entzogen würde, wurde weder vorgebracht noch ist dies sonst ersichtlich, zumal dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge die Miete im Kosovo gerade durch Geldleistungen aus Österreich bezahlt worden sei.
In Anbetracht des Umstandes, dass die vier am 27.09.2007 in den Kosovo abgeschobenen Kinder der Beschwerdeführerin ohne Eltern jedenfalls in der Lage waren, über einem Zeitraum von etwa eineinviertel Jahren ihr Unterkunftsbedürfnis sowie jedenfalls die notdürftigste Existenzgrundlage zu sichern, ist auch nicht erkennbar, weshalb eine Familie bestehend aus nunmehr drei volljährigen Kindern (XXXX, XXXX und XXXX) sowie der Beschwerdeführerin - wenngleich einzuräumen ist, dass diese an einer psychischen Erkrankung leidet - und zwei minderjährige Kinder im Alter von 10 und 11 Jahren nicht in der Lage sein sollte, vor dem Hintergrund obiger Erwägungen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der familiären Anknüpfungspunkte im Kosovo und der Unterstützer aus Österreich, eine Unterkunft zu finden, welche sich als weniger prekär darstellt als die im oben dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als ausreichend erachtete und noch nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Unterkunft in Form eines Zeltes in der Größe von 9 m² für sechs Personen.
Schon unter diesen Gesichtspunkten kann daher dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und ihre Kinder hätten im Falle einer Rückkehr in den Kosovo keinerlei Unterkunft bzw. keinerlei sonstige Unterstützung, nicht gefolgt werden.
Bei diesem Ergebnis kann es aber im Übrigen dahingestellt bleiben, ob - wie ein im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegendes anonymes Schreiben nahelegen würde - der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich das Haus, in welchem die beiden Söhne XXXX und XXXX nach der Abschiebung aus Österreich lebten bzw. noch leben, käuflich erworben hat, aber nicht offiziell als Eigentümer aufscheint, bzw. - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - diesen Söhnen die Schlüssel zum Haus der verstorbenen Großmutter - der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin - von den Familienangehörigen des Ehemannes, von dem die Beschwerdeführerin getrennt lebe, abgenommen worden seien und dieses Haus nicht mehr zur Verfügung stehe. Auch ist in diesem Zusammenhang daher nicht mehr entscheidungserheblich, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder allenfalls im mehrstöckigen, ebenfalls leer stehenden Haus des Schwagers der Beschwerdeführerin, sohin des Bruders ihres Ehemannes, Unterkunft nehmen könnten.
Es soll aber im Zusammenhang mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin nicht unerwähnt bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 20.05.2009 angab, die Familie hätte vor und bis zur Ausreise nach Österreich im Jahr 2002 in einem der Familie gehörenden Stall neben dem eigenen abgebrannten Haus gelebt; dem widerspricht allerdings das Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, aus welchem sich - nach Befragung näher genannter im Kosovo lebender Angehöriger der Beschwerdeführerin (Aktseiten 547 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) - ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern jedenfalls vom Jahr 2000 bis zur Ausreise nach Österreich im August 2002 nicht in einem Stall in XXXX, sondern im Haus eines näher genannten Bruders (Foto dieses Hauses ebenfalls im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegend, Aktseite 541) in XXXX gelebt habe. Wie bereits erwähnt, wurde auch dieses Ermittlungsergebnis dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt, auch im erstinstanzlichen Bescheid wurde der Widerspruch zwischen dem Ermittlungsergebnis und den Angaben der Beschwerdeführerin aufgegriffen. Weder in der Stellungnahme vom 13.07.2009 noch in der Beschwerde wird diesem Ermittlungsergebnis entgegengetreten bzw. ein Erklärungsversuch getätigt, warum die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Wohnverhältnissen in den Jahren vor der Ausreise aus dem Kosovo nicht mit dem Ermittlungsergebnis übereinstimmen.
In diesem Zusammenhang muss der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen werden, dass allfällige Hinweise auf das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe in den bisherigen zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, in welchen die ursprünglich von der Beschwerdeführerin gestellten Asylanträge mangels Vorliegens von entscheidungsrelevanten Gründen in Asylerstreckungsanträge umgewandelt worden waren, von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht wurden. Wenn nun vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner zweiten Asylantragstellung vom 13.02.2003 - damals allerdings erst im Rahmen der Berufung vom 08.07.2003 - vorgebracht wurde, das Wohnhaus der Familie sei im Zuge des Kosovo-Konfliktes in Brand gesetzt und schwer beschädigt worden, dieser Sachverhalt sei dem Ehemann aber erst nach Ende des ersten Asylverfahrens - daher also jedenfalls nach 18.11.2002 bzw. da dies erst in der damaligen Berufung vorgebracht wurde, erst im Juli 2003 - bekannt geworden, für eine Instandsetzung des Hauses seien erhebliche Geldmittel aufzuwenden, über die die Familie nicht verfügen würde, so bleibt völlig unplausibel und daher weder nachvollziehbar noch glaubhaft, weshalb dem Ehemann der Beschwerdeführerin damals die angeblich im Rahmen des Kosovokonfliktes - sohin also wohl 1998/1999 - erfolgte Zerstörung des Hauses erst nach November 2002 bzw. im Juli 2003 bekannt geworden sein soll, während die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie, wie sie im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vom 20.05.2009 angab, vor der Ausreise nach Österreich, welche im August 2002 erfolgt sei, in einem ihr gehörenden Stall gelebt habe, in welchem sie deshalb hätten leben müssen, weil das Haus verbrannt gewesen sei. Die Annahme, dass der Ehemann von dem Umstand, dass das Haus der Familie abgebrannt sei, nichts gewusst haben sollte, während die Beschwerdeführerin mit den Kindern gleichzeitig in einem Stall gelebt haben will, eben weil das Haus abgebrannt gewesen sei, ist nun nicht als naheliegend zu bezeichnen. Auch erscheint nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin im Rahmen zweier bisher durchgeführter Asylverfahren - im zweiten Verfahren war sie bereits anwaltlich vertreten - den Umstand des angeblich zerstörten Hauses im Rahmen der Asylantragstellungen nicht erwähnte, wo doch diesem Umstand durchaus im Bereich der Frage des subsidiären Schutzes (damals Refoulement-Schutz) hätte Relevanz zukommen können.
Aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Unterkunftsorten ihrer im September 2007 in den Kosovo abgeschobenen und im Jänner 2009 illegal wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Kinder im gegenständlichen Verfahren divergierten; so gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 20.05.2009 zum einen an, nach der Abschiebung der Kinder in den Kosovo hätten diese wieder in diesem Stall gelebt, um in weiterer Folge davon abweichend auszuführen, sie glaube, die Kinder hätten bei den Nachbarn ihres Ehemannes gewohnt. Auf die Frage, ob sie diese Nachbarn kenne, gab die Beschwerdeführerin darüber hinaus an, sie habe diese gekannt, aber sie habe sie lange Zeit nicht gesehen, diese würden sie auch nicht interessieren; sie wisse auch nicht, wie diese heißen würden. Letztere Aussage ist allerdings für sich selbst betrachtet schon nicht als plausibel anzusehen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens bemüht war den Eindruck zu vermittelten, als Mutter nur noch für ihre Kinder da sein, mit diesen zusammen sein und nur noch für diese leben zu wollen. In diesem Zusammenhang ist es allerdings undenkbar, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst und sich nicht dafür interessiert haben will, bei welchen Nachbarn die Kinder gelebt hätten, wie diese Personen heißen und was dies für Personen seien. Vielmehr deutet das Verhalten der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie bemüht war, die Aufenthaltsorte der Kinder nicht konkret nachvollziehbar anzugeben bzw. die Aufenthaltsorte als möglichst unwirtlich und die Situation der Kinder als möglichst unbehütet und trist darzustellen, um darlegen zu können, wie unlebenswert eine Rückkehr in den Kosovo wäre.
Wie bereits erwähnt, wurde im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 08.01.2009 auch vorgebracht, die im September 2007 in den Kosovo abgeschobenen Kinder hätten in einer Mietwohnung, die fremdfinanziert gewesen sei, gelebt, familiäre Unterstützung hätten bzw. würden sie nicht erhalten und die abgeschobenen Kinder hätten auch bei den Verwandten keinen Unterschlupf gefunden, woraus zu schließen sei, dass auch für die Zukunft nicht erwartet werden könne, dass sich daran etwas ändere. Hingegen gab die Beschwerdeführerin im Rahmen derselben Einvernahme davon abweichend an, die Kinder seien nach der Abschiebung aus Österreich in den Kosovo in das Haus der Familie zurückgekehrt, essen seien sie zu Nachbarn gegangen. Die beiden kleinen Kinder seien von ihrer Schwester versorgt worden, die Tochter XXXX sei bei der Schwester der Beschwerdeführerin namens XXXX gewesen. Ganz abgesehen davon nun, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle wiederum angab, die Tochter XXXX sei nach der Abschiebung in den Kosovo bis zur neuerlichen Ausreise Richtung Österreich bei ihrer Schwester XXXX aufhältig gewesen, können diese - wenngleich auch ständig divergierenden - Ausführungen jedenfalls im Ergebnis keineswegs dahingehend gedeutet werden, dass die Familie keinerlei Unterstützung aus dem verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Umfeld im Falle einer Rückkehr in den Kosovo erwarten könnte; im Gegenteil zeigen diese Ausführungen - auch wenn sie widersprüchlich sind - im Grunde, dass es für die Kinder nach der Abschiebung im September 2007 während des Aufenthaltes im Kosovo durchaus Unterstützung durch im Kosovo lebende Angehörige gab und widerlegen damit die Behauptung, im Kosovo habe es keinerlei Unterstützung gegeben und werde es auch keine geben.
Sofern die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 20.05.2009 weiters ausführte, sie habe nicht viel Kontakt mit ihren im Kosovo lebenden Familienangehörigen, bis jetzt habe sie nur einmal Kontakt gehabt, sie rufe nie an, wenn diese anrufen würden, dann würde sie mit ihnen reden, gab die Tochter XXXX hingegen im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Einvernahme am 20.05.2009 an, sie - damit meine sie sie selbst, ihre Mutter und ihre kleinere Schwester - hätten sehr wohl Kontakt mit den drei Tanten (den drei Schwestern der Beschwerdeführerin) im Kosovo, dies über MSN, am meisten mit der Schwester der Mutter namens XXXX, dies würde über Computer laufen und sie würden alle miteinander reden. Auch dies - in der Beschwerde wird den diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid nicht konkret entgegengetreten - relativiert die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe wenig bis gar keinen Kontakt zu den im Kosovo lebenden Verwandten, erheblich und zeigt ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, Anknüpfungspunkte im Kosovo möglichst zu verschleiern, um - abweichend von den tatsächlichen Umständen - die Situation im Falle einer Rückkehr als möglichst ungünstig erscheinen zu lassen.
Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Erhebungen zu ihrer Lebenssituation im Kosovo (betreffend Fragen der Unterkunft und der sonstigen Existenzgrundlage) - welche letztlich die Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht bestätigt haben - ihre Zustimmung verweigert hat. Die diesbezügliche Begründung, die Familie sei im Kosovo ohnedies schon bekannt und sollte man nachfragen, werde das die Lage für die Familie noch verschlechtern, deshalb dürften keine Erhebungen durchgeführt werden, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil zum einen die Erhebungen vor Ort durch den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo überwiegend durch Befragung von Verwandten der Beschwerdeführerin - und nicht etwa durch Weitergabe von Daten an die Behörden des Herkunftsstaates - geführt wurden und nicht ersichtlich ist, weshalb aus der Befragung von Verwandten eine Verschlechterung der Lage oder eine Gefährdung für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen resultieren sollte. Zum anderen kann - wie bereits ausgeführt - aus dem Umstand, dass sich jemand im Ausland über die Verhältnisse im Kosovo negativ äußert, keine Gefährdung maßgeblicher Intensität für ihn oder für diesbezüglich befragte Personen abgeleitet werden, weshalb die Verweigerung der Zustimmung in Bezug auf Erhebungen im Herkunftsstaat auch unter diesem Gesichtspunkt nicht überzeugend ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Nichterteilung der Zustimmungen zu Erhebungen im Herkunftsstaat bestrebt war zu verhindern, dass die tatsächlich existierenden Unterkunftsmöglichkeiten und sonstigen Unterstützungsmöglichkeiten festgestellt werden können.
Diese Überlegungen gelten auch in Bezug auf sonstige Fragen der Grundversorgung und der diesbezüglichen Unterstützungsmöglichkeiten. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 20.05.2009 auf die Frage, wovon sie zwischen dem Krieg im Kosovo und ihrer Ausreise nach Österreich gelebt habe, völlig unkonkret an, man könne auf verschiedene Weise leben, sie habe von ihrem Bruder Unterstützung bekommen, sie hätten auch von humanitären Organisationen Unterstützung bekommen, Reis und so, und verschiedene Lebensmittel. Der Bruder sei von Deutschland nach Hause gekommen und habe Mehl für sechs Monate gekauft. Den beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz ist insofern zuzustimmen, als es in der Tat nicht als wahrscheinlich anzusehen ist, dass die Beschwerdeführerin damals alleine mit den fünf minderjährigen Kindern nur mit diesen Maßnahmen das Auslangen gefunden haben soll. Vielmehr kann auch in diesem Zusammenhang mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durchaus auch damals Unterstützung aus dem Verwandtenkreis erhielt. So gab sie in diesem Zusammenhang im Übrigen selbst im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 08.01.2009 an, sie sei von ihren Verwandten im Ausland (Deutschland/Österreich), als sie noch im Kosovo gelebt habe, finanziell unterstützt worden. Auch in Österreich werde sie von Verwandten unterstützt, beispielsweise habe sie im Jahr 2008 für etwa vier Monate bei einem ihrer in Österreich lebenden Brüder gewohnt, sie habe Unterkunft, Lebensmittel und Kleidung erhalten. Auch die Tochter XXXX sei unterstützt worden, weil sie zur Schule habe müssen und sie habe auch Sachen von den Brüdern der Beschwerdeführerin bekommen.
Wenn man sich nun darüber hinaus noch die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 20.05.2009 vor Augen hält, XXXX sowie die XXXX würden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter XXXX in Österreich unterstützen, weiters werde Geld zu den im Kosovo befindlichen Kindern geschickt, so kann auch in Anbetracht dieser Unterstützungsleistungen - entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin - nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Grundversorgung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht (mehr) möglich wäre. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Verfahren sowohl in Bezug auf die Beschwerdeführerin als auch auf ihre Tochter XXXX diverse im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegende Unterstützungszusagen von verschiedensten, teilweise auch prominenten Persönlichkeiten getätigt wurden, wurde - worauf schon hingewiesen wurde - im gesamten gegenständlichen Asylverfahren nicht vorgebracht, dass die bisherigen Unterstützer ihre Unterstützungsleistungen im Falle einer Rückkehr der Familie in den Kosovo einstellen oder aber Personen, die ihre Unterstützung versichert haben, ihre Unterstützungszusagen zurückziehen würden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden.
Auch darf der Aspekt nicht unbeachtet bleiben, dass die Familie - worauf bereits hingewiesen wurde - im Falle einer Rückkehr in den Kosovo selbst für den Fall, dass eine Wiedervereinigung mit dem Ehegatten nicht mehr stattfinden sollte, aus insgesamt vier erwachsenen Personen, nämlich der Beschwerdeführerin und drei erwachsenen Kindern, sowie zwei minderjährigen Kindern besteht. Den arbeitsfähigen volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin kann nun durchaus zugesonnen werden, neben Unterstützungsmaßnahmen durch das soziale Umfeld sowie allenfalls durch Hilfsorganisationen auch selbst - etwa durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten - zur Sicherung der notdürftigsten Lebensgrundlage der Familie beizutragen. In diesem Zusammenhang sei in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die beiden erwachsenen Söhne hätten beim Onkel wohnen und essen dürfen, sie hätten dafür aber Arbeit verrichten müssen, und wenn sie nicht gearbeitet hätten, hätten sie auch nichts zu essen bekommen, darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nicht als grundsätzlich unmenschliche Behandlung angesehen werden kann und im Gegenteil zeigt, dass eine Versorgung zur Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse - wie sich darüber hinaus auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt - durchaus möglich ist.
Zuzustimmen ist in diesem Zusammenhang auch den an Hand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse durch den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo getätigten erstinstanzlichen Ausführungen, dass die Großfamilie der Beschwerdeführerin - ebenso wie die Familie ihres Ehemannes - im Kosovo durchaus als wohlhabend gilt und - abgesehen von den im Besitz der diversen Familienangehörigen befindlichen Häuser - teilweise auch über großen Grundbesitz von hohem Wert verfügt.
Zusammenfassend ist daher im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass - entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in den Kosovo keinerlei Unterkunftsmöglichkeiten bzw. sonstige Unterstützungsmöglichkeiten hätten und dass sich ihre Unterkunftsmöglichkeiten als weitaus günstiger erweisen würden als die im vom Verwaltungsgerichtshof in dem bereits oben zitierten Erkenntnis Zl. 2003/01/0059 zwar als prekär, aber im Lichte des Art. 3 EMRK noch zumutbar erachtete Wohnsituation eines notdürftig errichteten Zeltes in der Größe von 9 m² für fünf bis sechs Personen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen bestrebt ist, ihre Rückkehrsituation möglichst ungünstig darzustellen, um ein Rückkehrhindernis zu konstruieren. Es ergeben sich in diesem Zusammenhang - wie bereits erwähnt - auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wäre, ihre existentiellen Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat bzw. allenfalls auch von in Österreich aufhältigen Unterstützern - zu decken, dies auch unter Berücksichtigung der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln."
Wie bereits erwähnt, gelten diese zur vormaligen gesetzlichen Vertreterin, der Mutter, getätigten Ausführungen auch für die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin selbst. Was letztlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie habe Angst, dass im Kosovo wieder Krieg komme, so ist dies in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen derzeit als nicht wahrscheinlich anzusehen.
Bezüglich der Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist vor Eingehen auf die verschiedenen medizinischen Befunde und Gutachten zunächst Folgendes vorauszuschicken:
Die Beschwerdeführerin hat, vertreten durch ihre Mutter, ebenso wie ihre Mutter in ihren beiden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in den Jahren 2002 und 2003 keinerlei Vorbringen erstattet, welches auf das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe, bezogen auf Ereignisse im Herkunftsstaat, hindeuten würde. Die Beschwerdeführerin stellte vielmehr in diesen damaligen Verfahren ursprünglich jeweils Asylanträge, welche in Folge - mangels Vorliegens eigener Fluchtgründe, wie die Mutter damals angab - in Asylerstreckungsanträge umgewandelt wurden, welche in weiterer Folge rechtskräftig jeweils negativ entschieden wurden. Wären aus Sicht der durch die Mutter vertretenen Beschwerdeführerin damals subsidiäre Schutzgründe vorgelegen, so hätte dies im Rahmen ihrer damaligen Asylantragstellungen - in ihrem zweiten Asylverfahren war die Beschwerdeführerin bereits anwaltlich vertreten - vorgebracht werden können und auch müssen und wären diese Anträge wohl nicht in Asylerstreckungsanträge umgewandelt worden. Auch im Hauptverfahren betreffend den Vater anlässlich dessen erster Asylantragstellung wurde das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe (welche auf Grund gemeinsamer Flucht auslösender Erlebnisse auch die Beschwerdeführerin betroffen hätten), sohin die konkrete Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte, nicht vorgebracht und in der Folge auch rechtskräftig verneint. Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Annahme, die Beschwerdeführerin leide auf Grund von Umständen, die ihre Ursache in Flucht auslösenden Ereignissen bzw. Erlebnissen im Herkunftsstaat hätten, an einer Traumatisierung (die erst nach Abschiebung des Vaters und der Geschwister in den Kosovo im Ende des Jahres 2007 hervorgekommen sei), in rechtlicher Hinsicht wegen des möglichen Vorliegens eines Rechtskraftproblems zumindest fraglich, in faktischer Hinsicht aber jedenfalls zweifelhaft. Auch vor dem Hintergrund, dass psychische Probleme bzw. eine allfällige Behandlung einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin vor September 2007 in Österreich weder aktenkundig sind noch dies behauptet wurde, erscheint nun die Annahme, eine bei der Beschwerdeführerin allenfalls vorliegende psychische Erkrankung habe ihre Ursache in im Heimatstaat liegenden Umständen bzw. hänge ursächlich primär mit den Flucht auslösenden Ereignissen zusammen, schon vom Ansatz her betrachtet nicht nahe, sondern ist dies im Gegenteil als unwahrscheinlich anzusehen, worauf in weiterer Folge noch Bedacht zu nehmen sein wird.
Der erstinstanzliche Verwaltungsakt betreffend die Beschwerdeführerin beinhaltet nun folgende medizinische Stellungnahmen, Berichte, Befunde, Gutachten sowie Sachverständigenbefragungen (hier mit den jeweiligen Kurzzusammenfassungen dargestellt):
"Psychologischer Befund", erstellt von Mag. XXXX, Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 28.12.2007; Diagnose:
"Mittelgradig depressive Episode, Posttraumatische Belastungsstörung"; eine tatsächliche Rückführung der Klientin in den Kosovo würde eine Konfrontation mit traumaassozierten Stimuli und mit dem als bedrohlich erlebten Heimatland bedeuten und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer neuen Retraumatisierung und Destabilisierung mit der Gefahr von Kurzschlusshandlungen und Suizidgefahr führen.
"Sachverständigengutachten" von Prim. Dr. XXXX, Facharzt für Kinderheilkunde, Kinder- und Jugendneuropsychiatrie, vom 14.01.2008; Diagnose: "typische Anpassungsstörung", die durch mehrere akute Belastungsreaktionen bzw. posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst worden sei und die sich durch Wiedererleben der Befürchtungen und Bedrohungen manifestiere. Die Anpassungsstörung sei in ein klinisches Bild geraten, in dem die Belastung nun andauere. Es handle sich um Umstände oder Probleme, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung seien. Das Suizidrisiko sei an negative Erwartungen gebunden und nicht in erster Linie an eine depressive Krankheit mit Suizidrisiko.
"Gutachtliche Stellungnahme", erstellt durch Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vor dem Bundesasylamt vom 17.06.2008 auf Grundlage einer Untersuchung am 12.06.2008; mit der Schlussfolgerung, dass einerseits durch die kriegsbedingten Ereignisse im Kosovo und die existentielle Gefährdung für sich und die Geschwister, weiters durch die Abschiebung des Vaters bzw. der Geschwister im September 2007 und zusätzlich durch das Verlassen der Familie durch den Vater eine Anpassungsstörung vorliege; aktuell sei die Beschwerdeführerin von Suizidgedanken distanziert. Bei körperlicher Schädigung oder Tod von Geschwistern oder bei Abschiebung könne sie eine suizidale Handlung nicht ausschließen, diesbezüglich habe sie aber keine konkreten Vorstellungen; es müsse von einem erhöhten Risiko für suizidales Verhalten ausgegangen werden. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt, für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei keine ausreichende Symptomatik vorhanden. Eine Besserungsfähigkeit liege nach entsprechender Therapie vor.
"Psychiatrisches Gutachten" von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 18.08.2008; Diagnose: "Depressive Störung mit mittelgradiger Verlaufsform"; entsprechend den dargestellten Kriterien wäre das "Weglaufen" (gemeint: das Verstecken vor der Abschiebung) bereits als ein Suizidversuch im weiteren Sinne zu werten. Da es aber auf Anraten von Dritten geschehen sei und die Beschwerdeführerin zielgerichtet Unterschlupf und Schutz vor der Polizei gesucht habe, könne es nicht als Symptom einer suizidalen Handlung gewertet werden. Der Schweregrad der Suizidalität sei am 26.12.2007 - der Tag, an dem die Beschwerdeführerin in der XXXX stationär bis 31.12.2007 aufgenommen worden sei - als niedrig einzuordnen. Im Falle einer Abschiebung in das Ursprungsland betrage die Wahrscheinlichkeit bezüglich des Auftretens eines Suizidversuches etwa 16%. Die Ursache für mögliche Suizidgedanken sei in der psychosozialen Überforderung aufgrund der Angst vor der Abschiebung in das Heimatland zu finden; demgegenüber scheide die depressive Störung als primäre Ursache für die Suizidalität aus, dies, da der Verbleib in Österreich als Schutz vor weiteren Suizidgedanken genannt werde.
"Psychiatrisches Gutachten" von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 26.09.2008; Prognose: es sei derzeit im Falle einer Überstellung in den Kosovo mit einer Retraumatisierung zu rechnen bzw. aufgrund der fehlenden Distanzierung zu den traumatischen Ereignissen und durch die Zerstörung des vorhandenen sozialen Netzes in Österreich mit einer Zunahme der psychischen Störung auszugehen. Bei der Zunahme der psychosozialen Belastungen z. B. in Folge einer Abschiebung in das Heimatland und Zerstörung des sozialen Netzes sei mit einer neuerlichen Exazerbation der Symptomatik - vor allem der Depressivität und der Suizidalität mit Suizidversuchen zu rechnen.
"Psychiatrisches Gutachten" von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie-Neurologie vom 19.06.2009; Diagnose: aktuell leide die Beschwerdeführerin an keiner psychischen Erkrankung, die vorbestehende Anpassungsstörung sei derzeit remittiert. Aktuell bestünden keine Hinweise für eine behandlungsbedürftige psychische Störung. Derzeit bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit. Im Falle einer Überstellung in die Republik Kosovo bestehe keine erhöhte Suizidalität, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im lebensbedrohlichen Ausmaß sei unwahrscheinlich.
"Ambulanzbericht" der XXXX, unterfertigt von Prim. Dr. XXXX; Zusammenfassung: Die Beschwerdeführerin zeige aus jugendpsychiatrischer Sicht eine Reaktivierung der ursprünglich manifesten Symptome der Anpassungsstörung. Der Umzug in das Herkunftsland berge ein Erkrankungsrisiko, "binde" eine Verschlechterung oder Zerstörung des Kindeswohls und müsse deshalb aus kinderpsychiatrischer und therapeutischer Sicht auf massive Ablehnung stoßen. Die heilpädagogischen und psychosozialen präventiv gestalteten Interventionen könnten in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen, daher könne ein Arzt, der sich der physischen und psychischen Gesundheit eines Menschen verpflichtet fühle, solche Bedrohungen nicht unterstützen.
Gutachtenserörterung im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 10.09.2009 durch Prim. Dr. XXXX und OA Dr. XXXX; Erörterung oben wiedergegeben.
Mitteilung der XXXX, unterzeichnet von OA Dr. XXXX; keine konkrete Diagnose.
Zeugenschaftliche Einvernahme von OA Dr. XXXX vor dem Bundesasylamt vom 20.10.2009; Diagnose laut einvernommenem Zeugen: "Rezidivierende mittelgradige depressive Störung" und "Posttraumatische Belastungsstörung"; Hinweis des befragten Zeugen darauf, dass die Beschwerdeführerin seine Patientin sei, dass er als behandelnder Arzt das Wohl des Patienten im Mittelpunkt habe, dass er kein Sachverständiger sei und das auch nicht sein wolle. Ein Sachverständiger müsse die Situation objektiv betrachten, er, Dr. XXXX, habe nur das Wohl des Patienten im Sinn. Er sehe seine Position als Psychiater, als derjenige, der die Hand auflege und einen Patienten beschütze.
Aktenkundig sind folgende vorübergehende Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin, welche im Zusammenhang mit psychischen Beeinträchtigungen stehen:
Stationärer Aufenthalt im XXXX, Psychiatrie, vom 26.12.2007 bis 31.12.2007; Diagnose: "Mittelgradige depressive Episode".
Laut Angaben von OA Dr. XXXX im Rahmen dessen zeugenschaftlicher Einvernahme am 20.10.2009 stationärer Aufenthalt in der XXXX mit der bereits oben erwähnten Diagnose "Rezidivierende mittelgradige depressive Störung, Posttraumatische Belastungsstörung".
Vorauszuschicken ist, dass der Bereich der Diagnostik psychischer Erkrankungen ganz augenscheinlich von großen Unsicherheiten in der Beurteilung der psychischen Erkrankung bzw. des Ausmaßes der psychischen Erkrankung geprägt ist. Dies ist zwar im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst etwas weniger evident als im Falle ihrer Mutter XXXX, jedoch bieten auch im Fall der Beschwerdeführerin selbst die vorliegenden zahlreichen Befunde und Gutachten kein einheitliches Bild hinsichtlich des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin und die Frage der Suizidalität für den Fall der Verbringung in den Herkunftsstaat.
In diesem Zusammenhang ist im gegenständlichen Fall vorab auf Folgendes hinzuweisen: Wie der Asylgerichtshof im die Mutter XXXX betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag angemerkt hat, wird bei der Erstellung von Privatgutachten bzw. Gutachten, die der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen sind, selbst bei äußerster Sorgfalt der begutachtenden Personen in ihrem Bemühen um Objektivität eine - wenngleich auch durchaus unbewusste - Geneigtheit zu für den Klienten nicht nachteiligen Beurteilungen nie gänzlich auszuschließen sein. Dieser Umstand wird insbesondere im gegenständlichen Fall ersichtlich. Von den oben aufgelisteten Befunden bzw. Gutachten sind das Sachverständigengutachten von Prim. Dr. XXXX vom 14.08.2008, der von Prim. Dr. XXXX unterzeichnete Ambulanzbericht vom 13.07.2009, der Psychologische Befund von Mag. XXXX, Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin der XXXX, vom 28.12.2007 sowie der - auf Grundlage einer Mitteilung vom 25.09.2009 - im Rahmen der erstinstanzlichen Zeugeneinvernahme vom 20.10.2009 vor dem Bundesasylamt zu Protokoll gegebene Bericht von OA Dr. XXXX im weiteren Sinne der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Zwar wurde das Sachverständigengutachten von Prim. Dr. XXXX laut Erläuterungen in diesem Gutachten nicht vom Umfeld der Beschwerdeführerin selbst, sondern von der XXXX Landesregierung in Auftrag gegeben, jedoch zeigt eine Zusammenschau mit dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden, von Prim. Dr. XXXX gezeichneten Ambulanzbericht vom XXXX, dass sich der Sachverständige durchaus auch als behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin begreift, was ansich schon geeignet sein kann, eine Interessenkollision nicht ausgeschlossen erscheinen zu lassen; darauf wird in weiterer Folge noch näher einzugehen sein. OA Dr. XXXX, der Arzt, der sich für die Behandlung der Beschwerdeführerin während ihres stationären Aufenthaltes in der XXXX zuständig sah, gab in dessen zeugenschaftlicher Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2009 selbst an, er habe als behandelnder Arzt das Wohl des Patienten im Mittelpunkt, er sei kein Sacherständiger und wolle das auch nicht sein. Ein Sachverständiger müsse die Situation objektiv betrachten, er hingegen habe nur das Wohl des Patienten im Sinn. Er sehe seine Position als Psychiater, als derjenige, der die Hand auflege und einen Patienten beschütze. Was nun den Psychologischen Befund von Mag. XXXX, Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, vom 28.12.2007 betrifft, so wurde dieser im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellt. Auch im Verfahren betreffend die Mutter XXXX erstellte die genannte Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin einen Psychologischen Befund, welcher mit dem Stempel der XXXX - der die Beschwerdeführerin betreuenden Einrichtung - versehen ist. Zudem wird im Psychologischen Befund betreffend die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Befundung im Therapiezentrum XXXX erfolgt sei; beim Therapiezentrum XXXX handelt es sich um eine Dienstleistungseinrichtung der XXXX.
Wenngleich nun mit diesen Ausführungen keineswegs eine grundsätzliche Aussage über die Natur von Privatgutachten getroffen werden soll und kann, so ist nachfolgende Darstellung im gegenständlichen Fall aber aus folgenden Gründen - insbesondere auch im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Einschätzung des Risikos der Begehung eines Suizidversuches durch die beiden sachverständigen Gutachter Prim. Dr. XXXX und OA Dr. XXXX für den Fall einer Verbringung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat - erforderlich:
Wie der Sachverständige Prim. Dr. XXXX im von ihm unterfertigten Ambulanzbericht vom 13.07.2009 selbst ausführt, berge der Umzug in das Herkunftsland ein Erkrankungsrisiko, bilde eine Verschlechterung oder Zerstörung des Kindeswohls und müsse deshalb aus kinderpsychiatrischer und therapeutischer Sicht auf massive Ablehnung stoßen. Prim. Dr. XXXX weiter: "Unsere heilpädagogischen und psychosozialen präventiv gestalteten Interventionen können in diesem Falle nicht zur Anwendung gelangen, daher kann ein Arzt, der sich der physischen und psychischen Gesundheit eines Menschen verpflichtet fühlt, solche Bedrohungen nicht unterstützen". Schon diese Stellungnahme zeigt, dass der sachverständige Gutachter seine Funktion im gegenständlichen Fall auch als behandelnder Arzt sieht, der im Interesse seiner Patientin handelt und zu handeln hat. Diese Auffassung findet auch Bestätigung im von Prim. Dr. XXXX erstellten Sachverständigengutachten vom 14.01.2008. Dieses Gutachten enthält Auszüge aus einem Tonbandprotokoll der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 11.01.2008, welche ausgesprochen suggestive Fragestellungen enthalten; Teile davon seien hier auszugsweise wiedergegeben (SV: Sachverständiger, A: XXXX):
"SV: Du hast viele ungute Erlebnisse gehabt, ihr seid dann bei Nachbarn untergekommen, die Wohnung war kaputt, du hast auch viele Tote gesehen.
A: Ja, ich habe danach und jetzt noch viele Albträume gehabt.
...
SV: Du hast ungute Kriegserinnerungen.
A: Ja, am meisten fürchte ich mich, dass wieder Krieg kommt.
...
SV: Der Papa hatte keine Arbeit gefunden.
A: Da unten hat niemand gearbeitet, nach dem Krieg.
SV: Nach dem Krieg ist es auch nicht besser geworden?
A: Nein, überhaupt nicht.
SV: Der Papa konnte dann in Österreich arbeiten, konnte er euch dann Geld schicken?
A: Ja.
SV: Vor dem Krieg, war die Familie glücklich, mit einem Haus und auch schönen Erlebnissen?
A: Ja.
...
SV: In XXXX war eigentlich eure Heimat.
A: Ja.
SV: Da hast du aber noch diese Symptome gehabt, wegen dem Elend im Kosovo, welche
Probleme gab es da, Schlafstörungen?
A: Ja, wenn ich mir Filme über den Krieg angeschaut habe, da habe ich dann immer Albträume gehabt.
SV: Wie ging es dir nach dem Verlust deiner Familie?
A: Wie das dann passiert ist, am 20. September (Anmerkung des Asylgerichtshofes: gemeint ist die Abschiebung des Vaters und der vier Geschwister in den Kosovo am 27. September 2007), da habe ich dann Schlafstörungen gehabt, ich habe nicht schlafen können, dann habe ich auch Albträume gehabt und mir wurde erzählt, dass ich in der Nacht viel geschrien habe und gesprochen. Ich musste nur mehr an die Geschwister denken.
...
SV: Hast du jetzt auch wieder Kopfweh?
A: Ja, z.B. jetzt fängt es wieder an, wenn ich an alles denken muss.
SV: Vielleicht, weil es für dich jetzt doch aufregend ist?
A: Nein, es ist so, es fängt an der Stirne an.
SV: Musst du auch manchmal erbrechen, Bauchweh?
A: Nein, das nicht, aber Bauchweh habe ich schon manchmal, also bis jetzt habe ich drei Mal gebrochen.
SV: Du hast Freundinnen in XXXX, die mögen dich alle, du warst dort voll zu Hause, kann man das so sagen?
A: Ja.
...
SV: Seit dem Sommer war dann die Angst, weil du befürchten musstest, du kommst wieder in das Kriegsgebiet zurück?
A: Ja, genau, seit dem Sommer habe ich Angst gehabt, dass wir abgeschoben werden.
...
SV: Die Mutti haben sie wegen dir nicht mitgenommen? (Anmerkung des Asylgerichtshofes: Im Rahmen der Abschiebung der Familienangehörigen am 27.09.2007, als sich die Beschwerdeführerin versteckt hielt)
A: Zuerst haben sie die Mama schon mitgenommen, aber am Samstag war sie dann wieder zu Hause, wegen mir, sie musste mich bis Montag finden, aber am Sonntag ist sie dann ins Krankenhaus gekommen.
SV: Wenn sie dich gefunden hätten, hätten sie dich mit deiner Mama auch ausgewiesen.
A: Ja, da hätten sie uns am Dienstag weggebracht.
SV: Während dem Versteck, warst du nicht in der Schule?
A: Nein.
SV: Du hast aber erzählt, dass du dich umbringen wirst, im Interview.
A: Ich habe ganz am Anfang einen Brief geschrieben, den habe ich zu mir nach Hause geschickt, dann habe ich noch ein Video gemacht. Es hat mir ja niemand geglaubt.
SV: Wie tief ist in der Zwischenzeit die Verbitterung bei dir oder das Gefühl, es ist jetzt so, ich habe immer angekündigt, ich bringe mich um und jetzt kann es sein, dass sie mich wirklich abschieben. Wie hoch schätzt du das Risiko ein, dass das dann passieren wird?
A: Ja, hoch.
...
SV: Es ist so wie eine Gewissheit für dich, wenn du sagst, wenn die hart bleiben und uns ausliefern wollen, wo ich dort keine Zukunft habe, dass du dir etwas antun wirst?
A: Ja.
SV: Das ist in deinem Sinn, deinem Denken schon drinnen.
A: Ja.
SV: War das früher nicht?
A: Nein.
SV: Erinnert dich am meisten das Entsetzen an den Krieg im Kosovo, von den Leuten?
A: Ja, an den Krieg, wie ich die Leichen gesehen habe.
SV: Kann man sagen, dass im Kosovo jetzt keine Heimat mehr ist?
A: Nein.
...
SV: Wenn du ein bisschen Sicherheit hast, kannst du dann gut schlafen, gut einschlafen?
A: Ja, manchmal.
SV: Musst du viel weinen, denkst du viel über deine Probleme nach?
A: Ja, weinen muss ich schon viel.
SV: Wer wollte, dass du ins XXXX gehst?
A: Die Frau von der XXXX, die hatte Angst, dass ich mir etwas antue, die hat mich eingeliefert. Ich habe auch selber Angst gehabt, da sind manchmal solche Momente gekommen.
SV: Du hast dort keine Zukunft, keine Ausbildung, in Österreich hast du einen Status, das ist deine Heimat.
A: Ja, ich täte alles, damit ich dableiben kann.
SV: Du tätest auch alles, wenn du nicht dableiben kannst.
A: Ja.
SV: Erinnerung an die Bilder vom Kosovo, äußern sie sich noch manchmal, hast du auch Verwandte oder Freunde verloren?
A: Ja, einen Nachbarn.
SV: Der wurde umgebracht, da gibt es sehr viel Hass.
A: Ja, ich habe Angst, dass es bald wieder losgeht, Kosovo hat die Unabhängigkeit nicht bekommen, alle haben Angst, dass wieder Krieg kommt.
............."
Abgesehen von der Art der suggestiven Fragestellung führt der sachverständige Gutachter unter Punkt "4. Ergebnisse; 4.1. Allgemeine Betrachtungen" dieses Gutachtens vom 14.01.2008 u.a. Folgendes aus:
"Ein Kind im Alter von 6 bis 7 Jahren erlebt die Schrecken eines Krieges, Bomben und Granaten, Zerstörung ihres Domizils, in dem sie vormals glücklich mit einer großen Familie gelebt hat, versorgt mit Geborgenheiten, Sozialkontakten und Schulbildung. Auf der Flucht muss dieses Kind Vater und Großvater zurücklassen, flieht mit der Mutter, den damals 10 und 11 Jahre alten Brüdern. Am Weg und auf der Suche nach einem Fluchtdomizil sieht sie tote Menschen, Tiere und Verwundete nach Hilfe schreien. Dazu kommt die Angst, dass auch ihr Vater umgebracht werden könnte. Am neuen Standort bzw. im Lager ist sie fremd, hat keinen Anschluss und keinerlei Sicherheiten mehr. Dort wo sie hingekommen ist, herrscht bittere Armut, es gibt keine medizinische oder materielle Versorgung.
Der Kindesvater weiß, dass er zur Absicherung der Zukunft seiner Familie nur eine Chance hat, wenn er wieder im Ausland arbeitet. Dieses jetzt 10jährige Kind kümmert sich um die neugeborenen Geschwister. Die Kindesmutter ist durch die Ereignisse bereits psychisch angeschlagen, erleidet Nervenzusammenbrüche und das Mädchen verzichtet auf ihre kindlichen Ansprüche und übernimmt mütterliche Pflichten.
Dies wird alles anders, wendet sich zum Positiven, als sie in ein Land kommt, das wieder Sicherheiten und Hoffnung auf Zukunft anbietet. Mit der Zusammenführung dieser Familie, die so viel überstanden hat, erlebt "das immer noch Kind" drei Übersiedlungen bis eine neue Heimat sich auftut.
Nach 5 Jahren Erlebnis eines neuen und stabilen Weltbildes ereignet sich plötzlich und unvorbereitet bzw. ohne Vorbesprechung oder Vorbereitung das nächste Trauma. Diesem jetzt 15jährigen Mädchen werden die Eltern und Geschwister geraubt, müssen dort hin, wo sie ihre Albträume immer noch hin projiziert. (Reinszenierung der posttraumatischen Belastungsstörung durch Wiederbegegnung mit dem Schrecken des Krieges)
Das Mädchen versteckt sich bei Freunden und droht mit Selbstmord, muss jetzt auch ständig zittern, dass ihr Einsatz und ihre Demonstration für die Familie umsonst ist und dass sie wieder dort hin muss, wo sie die Toten und Verletzten erlebt hat, wo die Heimat zerstört ist, wo sie fremd ist und wo sie keine Zukunft hat. Das Mädchen weiß, dass dort jederzeit wieder ein Krieg ausbrechen kann und dass sie alles noch einmal erleiden könnte.
(Reinszenierung von Flucht und Verstecken)
Der Sachverständige benützt diese emotionale Darstellung des Schicksals eines bestimmten Kindes, das eben das Pech hat, nicht in Österreich oder in einem anderen friedlichen Land auf die Welt gekommen zu sein. Man muss kein Experte sein, um den Leidenszustand dieses Kindes und die damit verflochtenen Risiken zu verstehen. Da muss auch die Diskussion und Fragestellung Platz haben, welches Beispiel und welche Verantwortung eine Gesellschaft unseren Jugendlichen vorlebt und wie die erwachsenen Entscheidungsträger so einen komplizierten Fall bearbeiten."
Wenngleich nun einzuräumen ist, dass der Sachverständige im Rahmen dieser von ihm angestellten Allgemeinen Betrachtungen die Sichtweise der Beschwerdeführerin darstellen mag, so ist der Formulierung dieser Allgemeinen Betrachtungen - wobei insbesondere auf die Formulierung "Diesem jetzt 15jährigem Mädchen werden die Eltern und Geschwister geraubt" im Zusammenhang mit einer behördlichen Maßnahme auf Grundlage einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung hinzuweisen ist - doch eine für die Beschwerdeführerin Partei ergreifende, den Schutz der Beschwerdeführerin vor Augen habende Wertung entnehmbar, was durch die gesamte Darstellung sowie auch durch die Anmerkung des Sachverständigen, "Da muss auch die Diskussion und Fragestellung Platz haben, welches Beispiel und welche Verantwortung eine Gesellschaft unseren Jugendlichen vorlebt und wie die Erwachsenen Entscheidungsträger so einen komplizierten Fall bearbeiten", Bestätigung findet.
Wenn nun der Sachverständige in Bezug auf die Frage des Risikos der Begehung einer Suizidhandlung im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführerin - welches von ihm in seinem Gutachten vom 14.01.2008 als höchst wahrscheinlich eingestuft wird -, ausführt, dieses Risiko sei deshalb nicht behebbar oder heilbar, weil es an Ereignisse gebunden sei, welche die gesamte Katastrophe der Existenzbedrohung und Vernichtung in sich bergen würden, diese Einstellung könne man nicht wegreden oder wegtherapeutisieren, weil sie wahr sei, theoretisch könne man sie nur wegerleben lassen; da müsste jemand den Rat geben, das Mädchen samt Mutter ebenso blitzartig abzuschieben und zu schauen, was dann passiere, bzw. das Risiko zu verdrängen, was natürlich besonders in diesem Fall nicht mit Menschenrechten und humanistischen Grundlagen insgesamt vereinbar sein werde, so ist darauf hinzuweisen, dass der sachverständige Gutachter mit der Aussage über die von ihm als natürlich empfundenen Unvereinbarkeit der Abschiebung mit den Menschenrechten eine über seine Kompetenzen als medizinischer Sachverständiger hinausgehende - und dem Ergebnis des gegenständlichen Falles in diesem Punkt bereits
vorgreifende - rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin mit Art. 3 EMRK vornimmt, ist doch vom medizinischen Sachverständigen lediglich der Gesundheitszustand bzw. die konkrete Auswirkung einer von Seiten des Staates allenfalls zu setzenden Maßnahme auf die Beschwerdeführerin zu beurteilen, nicht aber die Maßnahme selbst in ihrem Wert oder Unwert zu bewerten. Die damit aber zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer allenfalls zu setzenden behördlichen Maßnahme wie einer Abschiebung im Zusammenhang mit der Berufung auf humanistische Grundlagen lässt jedoch im gegenständlichen Fall ein Einbeziehen persönlicher Wertungen in die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit den Anschein einer Einschränkung der Objektivität als nicht völlig ausgeschlossen erscheinen, zumal Prim. Dr. XXXX im von ihm unterfertigten Ambulanzbericht vom 13.07.2009 darüber hinaus selbst zum Ausdruck bringt, dass er seine Funktion im gegenständlichen Fall auch als behandelnder Arzt sieht, der im Interesse seiner Patientin handelt und zu handeln hat.
Diese Umstände ermöglichen es dem Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Ergebnis jedoch nicht, dem Gutachten von Prim. Dr. XXXX und darauf aufbauenden Prognosen bei der Gewichtung der vorliegenden Beweismittel den gleichen Beweiswert zukommen zu lassen wie den Gutachten und Prognosen des vom Bundesaylamt bestellten OA Dr. XXXX.
Selbiges gilt im Ergebnis auch für die Stellungnahme des die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres stationären Aufenthaltes in der XXXX behandelnden OA Dr. XXXX im Rahmen dessen erstinstanzlicher Zeugeneinvernahme vom 20.10.2009; dieser gab an, er habe als behandelnder Arzt das Wohl des Patienten im Mittelpunkt und er sei kein Sachverständiger und wolle das auch nicht sein. Ein Sachverständiger müsse die Situation objektiv betrachten, er, Dr. XXXX selbst, habe nur das Wohl des Patienten im Sinn. Er sehe seine Position als Psychiater, als derjenige, der die Hand auflege und einen Patienten beschütze. Mit dieser Stellungnahme wird ausdrücklich erklärt, dass nicht die objektive Beurteilung des Falles, sondern das Wahrnehmen von Interessen der behandelnden Patientin im Vordergrund steht, was bei der Bewertung der gestellten Diagnose "Rezidivierende mittelgradige depressive Störung" und "Posttraumatische Belastungsstörung" Berücksichtigung zu finden hat. Gleichfalls gelten Erwägungen dieser Art im gegenständlichen Fall grundsätzlich auch für den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Psychologischen Befund der der XXXX - welche in die Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst maßgeblich eingebunden ist - zuzurechnenden Klinischen Psychologin Mag. XXXX vom 28.12.2007.
Was nun - unter Berücksichtigung dieser Ausführungen über Fragen der Gewichtung der Beweismittel - die Bewertung der vorliegenden Ambulanzberichte, Ärztlichen Stellungnahmen, Befunde bzw. Gutachten in inhaltlicher Hinsicht betrifft, so gelangt Prim. Dr. XXXX in seinem Sachverständigengutachten vom 14.01.2008 nun, wie bereits erwähnt, zu dem Schluss, es liege eine Anpassungsstörung vor, die durch mehrere akute Belastungsreaktionen bzw. posttraumatische Belastungsstörungen ausgelöst worden sei und die sich durch Wiedererleben der Befürchtungen und Bedrohungen manifestiere. Bei der Beschwerdeführerin sei die Anpassungsstörung in ein klinisches Bild geraten, in dem die Belastung nun andauere; es handle sich um Umstände oder Probleme, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen würden, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung seien. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wird von Prim. Dr. XXXX nicht explizit festgestellt und stünde auch im Widerspruch dazu, dass an sich keine bestehende Krankheit vorliege.
Der vom Bundesasylamt bestellte Sachverständige OA Dr. XXXX gelangte im Rahmen seiner im Jahr 2008 erstellten Gutachten vom 17.06.2008, vom 18.08.2008 sowie vom 26.09.2008 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass eine Anpassungsstörung in Form einer mittelgradig depressiven Episode vorliege; das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch traumatisierende Ereignisse bereits im Herkunftsstaat, vermochte er nicht festzustellen. In seinem Psychiatrischen Gutachten vom 19.06.2009 gelangte der Sachverständige Dr. XXXX schließlich zu der Beurteilung, dass die fortbestehende Anpassungsstörung derzeit remittiert sei, aktuell bestünden keine Hinweise für eine behandlungsbedürftige psychische Störung. Durch den Verbleib in Österreich und aufgrund der damit einhergehenden Entlastung sei eine beginnende psychische Stabilisierung eingetreten, wobei vor allem durch die Ankunft durch die Geschwister in Österreich eine rasche Stabilisierung eingetreten sei.
Im Rahmen der Gutachtenserörterung vor dem Bundesasylamt am 10.09.2009 gelangten beide Sachverständige, sowohl Prim. Dr. XXXX als auch OA Dr. XXXX, zu der Feststellung, dass gegenwärtig keine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliege, wobei allerdings seitens des Sachverständigen Dr. XXXX hinzugefügt wurde, wenn die Beschwerdeführerin wieder in einen Zustand, der sie an das damalige Elend erinnere, gerate, dann werde die Panik aktiviert werden und dann werde sie wieder Symptome wie schweres subjektives Leid, Verlust von Freude und Lebensinteresse sowie Perspektivlosigkeit aufweisen. Dies könne unterschiedliche Dimensionen einer psychischen Erkrankung aktivieren. Diese Ansicht wurde vom Sachverständigen Dr. XXXX für den Fall einer Abschiebung geteilt. Auch aus dessen Sicht würde es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen.
Nach Zustellung des Psychiatrischen Gutachtens von Dr. XXXX vom 19.06.2009 - welches ergab, dass zu diesem Zeitpunkt keine behandlungsbedürftige psychische Störung bei der Beschwerdeführerin vorlag, keine erhöhte Suizidalität erkennbar war und eine Verschlechterung im lebensbedrohlichen Ausmaß als unwahrscheinlich erachtet wurde - an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör begab sich die Beschwerdeführerin am 03.07.2009 zu Prim. Dr. XXXX zur Untersuchung; dies ergibt sich aus dem bereits mehrfach erwähnten, von Prim. Dr. XXXX unterzeichneten Ambulanzbericht der XXXX, welcher der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.07.2009 in Bezug auf die ihr vom Bundesasylamt übermittelten Ermittlungsergebnisse beigelegt ist. Dieser Untersuchungstermin am 03.07.2009 ergibt sich aus der Gutachtenserörterung im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vom 10.09.2009, im Rahmen derer Dr. XXXX angab, bei dem in diesem Ambulanzbericht angegebenen Datum "11.01.2008" handle es sich um den Erstkontakt mit der Beschwerdeführerin, darüber hinaus habe es eine Untersuchung am 03.07.2009 gegeben. Dr. XXXX sei nicht davon in Kenntnis gewesen, dass Dr. XXXX einige Wochen zuvor ein Gutachten erstellt habe, bei dem festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an keiner behandlungsbedürftigen psychischen Störung leide. Dieser Feststellung - dass die Beschwerdeführerin an keiner behandlungsbedürftigen psychischen Störung leide - wurde von Dr. XXXX im Rahmen dieser Gutachtenserörterung am 10.09.2009 in weiterer Folge, wie bereits erwähnt, vollinhaltlich zugestimmt, dies allerdings versehen mit der Prognose, dass sich der Zustand im Falle des Versetzens in einen Zustand, der sie an ihr damaliges Elend erinnere, wieder verschlechtern werde.
Dem dieser Gutachtenserörterung in zeitlicher Hinsicht vorgelagerten Ambulanzbericht von Prim. Dr. XXXX selbst ist nun keine eindeutige Diagnose zu entnehmen, allerdings wird ausgeführt, das Störungsbild, welches ursprünglich in den diversen Gutachten erfasst und beschrieben worden sei - wobei der Psychologische Befund von Mag. XXXX vom 28.12.2007 explizit erwähnt wird - sei in einem Rezidiv wieder aktiviert worden, wobei die depressive Episode und auch das Drama der Erschütterung gegenüber des Verlustes einer gelungenen Integration durch die Tendenz zur Bagatellisierung eher unterschätzt würden. Die Beschwerdeführerin dissimuliere keinesfalls eine Problematik, mit der sie ihre Ziele durchsetzen wolle. Sie zeige aus jugendpsychiatrischer Sicht eine Reaktivierung der ursprünglich manifesten Symptome der Anpassungsstörung. Sie unterdrücke die Perspektivlosigkeit und mache deshalb für den Laien und oberflächlich betrachtet einen gefassten und psychisch kompensierten Gesamteindruck. Die Anpassungsstörung lasse allerdings einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung annehmen, die mit großen Risiken in Richtung Selbstaufgabe oder Selbstzerstörung kombiniert seien. Derzeit würden Anzeichen von Angst, Besorgnis, aber auch Enttäuschung und Gefühle, unmöglich zu Recht zu kommen bzw. zu planen, überwiegen. Die Beschwerdeführerin fühle sich so, als stehe sie kurz vor einem dramatischen Ereignis und damit habe sie natürlich auch Recht. Aus humanistischer und vor allem aus jugendpsychiatrischer Fachkompetenz habe die Aussage durchaus Berechtigung, dass das Leid und die Einschränkungen der physischen und psychischen Intaktheit nicht eintreten würden, wenn dieses Ereignis der Abschiebung oder auch nur die Bedrohung diesbezüglich nicht eingetreten wäre. Darüber hinaus beinhaltet dieser Arztbericht die bereits erwähnte, aus Sicht eines behandelnden Arztes verständliche und nachvollziehbare Äußerung, der Umzug in das Herkunftsland berge also ein Erkrankungsrisiko, bilde eine Verschlechterung oder Zerstörung des Kindeswohls und müsse deshalb ebenfalls aus kinderpsychiatrischer und therapeutischer Sicht auf massive Ablehnung stoßen. Die heilpädagogischen und psychosozial präventiv gestalteten Interventionen könnten in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangten, daher könne ein Arzt, der sich der physischen und psychischen Gesundheit eines Menschen verpflichtet fühle, solche Bedrohungen nicht unterstützen. In diesem Ambulanzbericht wird daher, wie bereits erwähnt, keine konkrete Diagnose getroffen, in diesem Bericht wendet sich Prim. Dr. XXXX dafür aber aus Sicht eines behandelnden Arztes gegen allfällige staatliche Maßnahmen, welche zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Patientin führen könnten. So verständlich dies aus Sicht eines behandelnden Arztes sein mag, ist mit diesem von Prim. Dr. XXXX unterzeichneten Ambulanzbericht dem Erfordernis einer neutralen, ausreichend distanzierten Betrachtungsweise - worauf bereits oben hingewiesen wurde - allerdings nicht Genüge getan.
Am schwerwiegendsten wird das Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin schließlich im vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Psychologischen Befund von Mag. XXXX vom 28.12.2007 - wie dies auch schon bei der Mutter der Fall war - sowie von OA Dr. XXXX im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vom 20.10.2009 beurteilt. Was nun zunächst den Psychologischen Befund der Klinischen Psychologin Mag. XXXX betrifft, so enthält dieser die Diagnose "Mittelgradig depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung". Erkennbar wird in diesem psychologischen Befund davon ausgegangen, dass die posttraumatische Belastungsstörung ihre Ursache in psychischen Belastungen in Form von traumatisierenden Erfahrungen im Herkunftsstaat hätte. Zusammenfassend hätten bei der Klientin krankheitswertige Störungen sowie teilweise suizidale Motivationen festgestellt werden können. Eine tatsächliche Rückführung der Klientin in den Kosovo würde eine Konfrontation mit traumaassoziierten Stimuli und mit dem als bedrohlich Erlebten im Heimatland bedeuten und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer neuerlichen Retraumatisierung und Destabilisierung mit der Gefahr von Kurzschlusshandlungen und Suizidgefahr führen. Auch der Vorgang der Abschiebung an sich als Zwangsmaßnahme durch die Polizei würde eine neuerliche Konfrontation mit traumaasoziierten Stimuli bedeuten und das Gefühl der Lebensbedrohung beim Kontakt mit uniformierten Personen wieder erneut reaktivieren. Eine Zwangsnahme von Art einer Abschiebung stelle immer eine schwere Kränkung dar und führe somit in fast allen Fällen zu einer Retraumatisierung. Gerade die Verschlechterung des psychischen Zustandes traumatisierter Personen sei ein Alarmzeichen und erfordere unbedingt einen sicheren Schutzraum. Bereits die Nachricht von der Abschiebung ihrer Angehörigen habe bei der Probandin Selbstmordgedanken ausgelöst. Auch die Ablehnung des humanitären Aufenthaltes habe die Klientin zweimal zu selbstverletzendem Verhalten mit teilweise suizidalen Motiven veranlasst, als Folge der Verletzung der Autonomie und Integrität. Empfohlen werde eine Aufarbeitung der Erlebnisse in einem geschützten psychotherapeutischen Setting sowie fortführende medikamentöse Behandlung. Vorrangig sei jedoch zunächst die Gewissheit über den weiteren Verbleib der Klientin als auch ihrer Angehörigen.
Auch OA Dr. XXXX gab im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2009 an, bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihres stationären Aufenthaltes in der XXXX die Diagnose "Rezidivierende mittelgradige depressive Störung und Posttraumatische Belastungsstörung" gestellt worden. Bei ihrer Entlassung sei eine Aufhellung der depressiven Stimmungslage diagnostiziert worden, sowie Schmerzfreiheit und ein situationsadäquater Antrieb. Auf die Frage, ob nach der Entlassung der Beschwerdeführerin eine Behandlung empfohlen worden sei, gab Dr. XXXX an, XXXX sei seine Patientin und bleibe seine Patientin, sie stehe weiterhin unter Medikamentation, es seien weiters Kontrolltermine erforderlich. Die Beschwerdeführerin nehme Antidepressiva, weiters habe er als behandelnder Arzt eine Psychotherapie empfohlen. Diese könne er aber nicht anordnen. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrere Psychotherapien gehabt, habe diese aber abgebrochen. Eine genauere Begründung, wie der behandelnde Arzt zu seiner Diagnose gekommen sei, wurde von ihm nicht gegeben. Auch wurden weder von ihm - entgegen dem Ersuchen des Bundesasylamtes vom 22.09.2009, sofern vorhanden, ärztliche Befunde dem Bundesasylamt zu übermitteln - noch von der Beschwerdeführerin diesbezügliche schriftliche Unterlagen vorgelegt. Wie bereits erwähnt, gab OA Dr. XXXX in der Folge zu Protokoll, kein Sachverständiger zu sein und dies auch nicht sein zu wollen und sohin auch nicht zur Objektivität verpflichtet zu sein, sondern das Wohl der ihm anbefohlenen Patientin im Auge zu haben.
Was nun zunächst die an Hand der dargestellten Bandbreite an Beurteilungen, Diagnosen und Prognosen zu treffende Beurteilung der Frage des Vorliegens einer psychischen Erkrankung bzw. die Frage des Ausmaßes einer solchen Erkrankung bei der Beschwerdeführerin betrifft - auf die Frage des Risikos der Begehung eines Suizidversuches im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat wird in weiterer Folge noch näher einzugehen sein -, so ist nun als gemeinsamer Nenner, wobei naturgemäß auch dem genauen Zeitpunkt einer jeweiligen Untersuchung Bedeutung zukommt, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls Ende des Jahres 2007 bzw. im Jahr 2008 an einer depressiven Störung mittelgradiger Verlaufsform gelitten hat. Dies findet zwar im Sachverständigengutachten von Prim. Dr. XXXX insofern nicht Deckung, als dieser im Ergebnis zu der Einschätzung gelangte, bei der Beschwerdeführerin liege zwar eine Anpassungsstörung vor, die den Gesundheitszustand einer Person zwar beeinflusse, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung darstelle; auch in der Gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX vom 17.06.2008 ist das Vorliegen einer depressiven Störung mittelgradiger Verlaufsform noch nicht festgehalten (diesbezüglich wird lediglich das Vorliegen einer Anpassungsstörung ohne nähere Spezifizierung konstatiert), jedoch findet sich diese Diagnose in weiterer Folge in den nachfolgenden Gutachten von Dr. XXXX vom 18.08.2008 und vom 26.08.2008. Auch dem Psychologischen Befund von Mag. XXXX vom 28.12.2007 ist - neben der Diagnose des Vorliegens einer Posttraumatischen
Belastungsstörung - die Diagnose "Mittelgradig depressive Episode" - jedenfalls bezogen
auf den psychischen Zustand im Dezember 2007 - zu entnehmen:
Selbiges gilt auch für die Angaben von OA Dr. XXXX im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme am 20.10.2009; hier lautete die Diagnose - neben dem diagnostizierten Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung - "Rezidivierende mittelgradige depressive Störung".
Wie in weiterer Folge allerdings das Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 19.06.2009 ergibt, lag bei der Beschwerdeführerin Mitte des Jahres 2009 aufgrund der Besserung ihres gesundheitlichen Zustandes keine behandlungsbedürftige psychische Störung mehr vor; dies bestätigte letztlich auch der Sachverständige Dr. XXXX im Rahmen der Gutachtenserörterung vor dem Bundesasylamt am 10.09.2009. Auch in der Beschwerde vom 25.11.2009 wird in diesem Zusammenhang im Übrigen eingeräumt, bei der Gutachtenserörterung am 10.09.2009 seien beide Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass im Falle der Beschwerdeführerin zwar keine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliege; dies schließe aber keinesfalls das Vorliegen der Voraussetzung einer für die Gewährung von subsidiären Schutzes aus, dies, weil sich der Zustand im Falle, dass sich die Beschwerdeführerin wieder an ihr damaliges Elend erinnert fühle, wieder verschlechtern werde und eine psychische Erkrankung wieder aktiviert werden könne.
Entsprechend den Angaben des sie behandelnden Arztes Dr. XXXX im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vom 20.10.2009 hielt sich die Beschwerdeführerin in weiterer Folge vom XXXX bis XXXX in der XXXX stationär auf, dies u.a. mit der Diagnose des Vorliegens einer "Rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung". Ob diese Diagnose nunmehr nachvollziehbar ist - ein diesbezüglicher schriftlicher Befund wurde entgegen dem Ersuchen des Bundesasylamtes vom 22.09.2009 weder von OA Dr. XXXX noch von der Beschwerdeführerin vorgelegt; dagegen gab OA Dr. XXXX im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 20.10.2009, wie bereits mehrfach erwähnt, im Ergebnis an, er könne und wolle die Situation nicht objektiv beurteilen, er habe nur das Wohl seiner Patientin im Sinn - kann aber ohnedies dahingestellt bleiben, weil der Asylgerichtshof an Hand der vorliegenden Befunde und Gutachten davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in Zeiten erhöhter psychischer Belastung unter einer depressiven Störung mittelgradiger Verlaufsform litt, diese sich zwischenzeitig soweit besserte, dass nicht mehr vom Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung ausgegangen werden konnte, sich der Zustand der Beschwerdeführerin aber im Falle abermaliger erhöhter psychischer Belastungen, etwa im Falle einer Abschiebung - entsprechend den Angaben beider Sachverständiger im Rahmen der Gutachtenserörterung vom 10.09.2009 - verschlechtern würde, dies im Sinne einer Verminderung der Lebensqualität, geringerer Wahrnehmung von Chancenaussichten und einer Entwicklung in Richtung Trostlosigkeit.
Was nun aber die Frage des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, so ist - wobei seitens des Asylgerichtsgerichtshofes nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die damalige Lebenssituation für die Beschwerdeführerin und ihre Familie durchaus schwierig gewesen sein mag - zunächst noch einmal auf die zu diesem Themenkomplex eingangs getätigten Ausführungen hinzuweisen, dass in den bisher zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in den Jahren 2002 und 2003 keine Umstände vorgebracht wurden bzw. sonst hervorgekommen sind, die Rückschlüsse auf derart außergewöhnliche Ereignisse ziehen hätten lassen, welche als Auslöser einer Traumatisierung naheliegend erscheinen würden; vielmehr wurde im Hauptverfahren betreffend den Vater anlässlich dessen erster Asylantragstellung das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe (welche auf Grund gemeinsamer Flucht auslösender Erlebnisse auch die Beschwerdeführerin betroffen hätten), sohin die konkrete Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte, nicht vorgebracht und in der Folge auch rechtskräftig verneint. Umstände, welche eine Traumatisierung bereits im Herkunftsstaat ausgelöst hätten, wurden auch im gegenständlichen Verfahren abermals nicht explizit - etwa im Rahmen einer der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder einer schriftlichen Stellungnahme - vorgebracht; solche Umstände ergeben sich lediglich aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Privatbefunden bzw. aus den Gutachten sie als Patientin ansehender Ärzte, welche u.a. auf Angaben aufbauen, die die Beschwerdeführerin diesen Gutachtern gegenüber getätigt hat. Auch ist den diversen im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Befunden und Gutachten überwiegend - wenn überhaupt - lediglich die Diagnose des Vorliegens einer Anpassungsstörung bzw. - soweit krankheitsrelevant - des Vorliegens einer depressiven Episode mittelgradiger Intensität zu entnehmen.
Die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" findet sich nun nur im vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Psychologischen Befund der Klinischen Psychologin Mag. XXXX vom 28.12.2007 sowie in den mündlichen Angaben von OA Dr. XXXX im Rahmen der erstinstanzlichen zeugenschaftlichen Einvernahme vom 20.10.2009. Wie aber bereits oben ausgeführt wurde, kommt im gegenständlichen Fall aus den oben angeführten Gründen den der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnenden medizinischen Beurteilungen, im Rahmen derer teilweise - insbesonders was die Stellungnahme von OA Dr. XXXX im Rahmen dessen zeugenschaftlicher Einvernahme am 20.10.2009 betrifft - ausdrücklich selbst darauf hingewiesen wurde, dass die Wahrnehmung der Interessen der Beschwerdeführerin mehr im Vordergrund stünden als eine objektive Betrachtungsweise und behandelnde Ärzte keinesfalls eine Abschiebung befürworten könnten, geringere Wertigkeit zu als den gutachtlichen Feststellungen des von Amts wegen bestellten sachverständigen Gutachters Dr. XXXX, zumal dessen Ausführungen im Rahmen der Gutachtenserörterung vom 10.09.2009 auch gar nicht entkräftet, sondern im Gegenteil bestätigt wurden.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen im Zusammenhang mit dem Umstand, dass - wie bereits oben dargelegt wurde - das Vorliegen von außergewöhnlichen, Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsland vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden kann, sowie im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Mehrzahl der vorliegenden Befunde und Gutachten die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" nicht enthält, kann das Vorliegen einer solchen durch den Asylgerichtshof auch nicht festgestellt werden.
Wie die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zeigen, kommt es im gegenständlichen Fall im Ergebnis im Übrigen gar nicht entscheidungsrelevant darauf an, ob nun eine Anpassungsstörung vorliegt, die zwar den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen kann, die an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung darstellt, wie im Sachverständigengutachten von Prim. Dr. XXXX ausgeführt, oder ob eine depressive Störung mittelgradiger Verlaufsform vorliegt. Dem Umstand hingegen, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch traumatisierende Umstände bereits im Herkunftsstaat, nicht festgestellt werden kann, kommt in weiterer Folge im Hinblick auf die Frage der wirksamen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat Bedeutung zu.
Was nun die Frage des Risikos der Begehung eines Suizidversuches im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat betrifft, so ist diesbezüglich auf Sachverhaltsebene Folgendes festzuhalten:
Die vorliegenden Befunde und Gutachten ergeben auch diesbezüglich kein einheitliches Bild. In seinem Sachverständigengutachten vom 14.01.2008 kommt Prim. Dr. XXXX in Bezug auf die Frage des Vorliegens von Suizidalität zu dem Schluss, dass das Suizidrisiko nicht in erster Linie an eine depressive Krankheit mit Suizidrisiko - welche nicht vorliege -, sondern an negative Erwartungen gebunden sei. Eine Erkrankung wäre behandelbar und in diesem Alter auch heilbar. Die Ärzte in der XXXX hätten deshalb auch keine Indikation zu länger dauernder Behandlung gefunden. Das Suizidrisiko sei deshalb nicht behebbar oder heilbar, weil es ein psychosoziales Funktionsniveau habe, also an Ereignisse gebunden sei, welche die gesamte Katastrophe der Existenzbedrohung und Vernichtung in sich bergen würden. Diese Einstellung könne man nicht wegreden oder wegtherapeutisieren, weil sie wahr sei und weil sie an Veränderungen psychosozialer Ansprüche gebunden sei, theoretisch könnte man sie nur wegerleben lassen. Im Fall der Beschwerdeführerin liege die zusätzliche Problematik darin, dass sich die Beschwerdeführerin mit höchstem Maß an Wahrscheinlichkeit verpflichtet fühlen werde, ihre Selbstmordankündigung einzulösen, weil ihr die Bemerkungen und das Video als Erpressungsversuche zugeordnet würden. Es sei die simple aber tragische Formel entstanden "Tut sie es oder tut sie es nicht - Darf sich ein Staat erpressen lassen?". Diese beiden Standpunkte hätten zur Polarisierung auch in der Bevölkerung geführt und sie würden zwangsläufig die Verpflichtung zur Treue ihrer Drohung verschärfen. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht und unabhängig von Rechtsempfinden und Durchsetzung des Rechtes an sich wäre zur Frage der Genesung, der Prävention und seelischen Gesundheit der Beschwerdeführerin als Commonfaktor der Heilstrategien einer Zusammenführung der Familie und Reinszenierung des Zustandes, den die Beschwerdeführerin fünf Jahre in Österreich leben konnte, zu fordern. Als zweitrangiges Mittel zur Abwehr einer, mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Suizidhandlung wäre zumindest der Verbleib der Beschwerdeführerin und der Kindesmutter mit der Möglichkeit zur Berufsausbildung, einer Installierung von Reiseverkehr für Urlaube und gegenseitige Besuche wie sie an sich üblich wären, anzuwenden.
Der Sachverständige Dr. XXXX kam im Rahmen seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 17.06.2008 zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin aktuell von Suizidgedanken distanziert sei, bei körperlicher Schädigung oder Tod von Geschwistern oder bei einer Abschiebung könne sie (gemeint: die Beschwerdeführerin) eine suizidale Handlung aber nicht ausschließen. Diesbezüglich habe sie zum Zeitpunkt der Untersuchung aber keine konkreten Vorstellungen. Es müsse aber im Fall einer Abschiebung von einem erhöhten Risiko von suizidalem Verhalten ausgegangen werden. In seinem Gutachten vom 18.08.2008 gelangt der Sachverständige Dr. XXXX zu der Einschätzung, im Falle einer Abschiebung in das Ursprungsland betrage die Wahrscheinlichkeit bezüglich des Auftretens eines Suizidversuches etwa 16%. Auch Dr. XXXX gelangt - im Ergebnis ebenso wie der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 14.01.2008 - zu der Ansicht, dass die Ursache für mögliche Suizidgedanken in der psychosozialen Überforderung aufgrund der Angst vor der Abschiebung in das Heimatland zu finden sei; demgegenüber scheide die depressive Störung als primäre Ursache für die Suizidalität aus, dies, da der Verbleib in Österreich als Schutz vor weiteren Suizidgedanken genannt werde. Diese Einschätzung trifft Dr. XXXX auch in seinem Psychiatrischen Gutachten vom 26.09.2008. Im Rahmen des Gutachtens vom 19.06.2009 kommt der Sachverständige Dr. XXXX, wie bereits ausgeführt, zum einen zu dem Schluss, dass auf Grund der Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aktuell keine Hinweise für eine behandlungsbedürftige psychische Störung bestehen würden und zum anderen auch keine erhöhte Suizidalität bestehe und eine diesbezügliche Verschlechterung im lebensbedrohlichen Ausmaß unwahrscheinlich sei.
Der von Prim. Dr. XXXX unterfertigte Ambulanzbericht der XXXX enthält keine konkrete Prognose zur Frage einer allfällig bestehenden Suizidgefahr. Selbiges gilt auch für die im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme von OA Dr. XXXX am 20.10.2009 getätigten Ausführungen über die Gründe für den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 21.09.2009 bis 13.10.2009.
In ihrem Psychologischen Befund vom 28.12.2007 kommt Mag. XXXX zu dem Schluss, im Fragebogen zur Beurteilung der Suizidgefahr habe die Probandin einen Gesamtwert von 25 erzielt, damit befinde sie sich im Vergleich mit der Normstichprobe im oberen Durchschnittsbereich (zwischen 0 bis 30 Punkte). Würden Probanden einen Wert über 30 erzielen, so bestehe eine erhöhte Suizidgefahr im Vergleich zur "normalen" Bevölkerung. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im Vergleich zur "Normalbevölkerung" entsprechend dieser Untersuchung im (wenn auch oberen) Durchschnittsbereich befand und sohin keine erhöhte Suizidgefahr bestand. Dennoch wurde die Beschwerdeführerin in weiterer Folge von der begutachtenden Klinischen Psychologin wegen Suizidalität in eine Klinik überwiesen, da während eines zweiten Begutachtungstermins Suizidalität festgestellt worden sei. Abgesehen davon, dass bereits dieser Umstand nahe legt, dass man sich bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens von Suizidalität offenkundig auf sehr unsicherem Terrain befindet, führte der sachverständige Gutachter Dr. XXXX diesbezüglich in seinem Gutachten vom 18.08.2008 aus, laut den vorliegenden Aufzeichnungen der XXXX habe die Beschwerdeführerin ab September 2007 wiederholt Suizidgedanken gehabt und es sei letztendlich aufgrund von Suizidgedanken die stationäre Aufnahme vom 26.12. bis 31.12.2007 erfolgt. Im Rahmen des Aufenthaltes habe sie sich aber rasch von Suizidideen distanzieren können, aufgrund der fehlenden Intention sei am 26.12.2007 der Schweregrad der Suizidalität als niedrig einzuordnen gewesen; diese Aussage wurde vom Sachverständigen Dr. XXXX im Rahmen der Gutachtenserörterung vor dem Bundesasylamt am 10.09.2009 bekräftigt, indem er ausführte, ein näher genannter Arzt habe im Rahmen der stationären Aufnahme der Beschwerdeführerin in die geschlossene Abteilung im Dezember 2007 festgestellt, dass keine akute Suizidalität gegeben sei, sie sei in der Folge mit mittelgradiger Depressivität entlassen worden. Auch diese Ausführungen relativieren die in diesem Psychologischen Befund getroffene Prognose, eine tatsächliche Rückführung der Klientin in den Kosovo würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer neuerlichen Retraumatisierung und Destabilisierung mit der Gefahr von Kurzschlusshandlungen und Suizidgefahr führen. Ganz abgesehen davon stützt die Klinische Psychologin ihre Prognose u.a. auf das Vorliegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms, ausgelöst durch traumatisierende Erlebnisse bereits im Herkunftsstaat, welche aber im Verfahren - wie bereits oben dargelegt - nicht festgestellt werden konnten, dies ebenso wenig wie das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch aus diesem Grund kann einer auf einer solchen Diagnose aufbauenden Prognose nur eingeschränkte Bedeutung zukommen.
Wie von der Beschwerdeführerin beantragt, fand im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.09.2009 eine Erörterung der vorliegenden Gutachten im Beisein der Sachverständigengutachter OA Dr. XXXX und Prim. Dr. XXXX statt; diese Gutachtenserörterung ist oben vollständig wiedergegeben. Im Rahmen dieser Gutachtenserörterung gelangten beide
Sachverständige - wie bereits erwähnt - im Ergebnis zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Dr. XXXX am 19.06.2009 an keiner behandlungsbedürftigen psychischen Störung gelitten habe, wie vom Sachverständigen Dr. XXXX auch in seinem Gutachten vom 19.06.2009 festgestellt. Einig waren sich beide Sachverständige allerdings auch darin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Verbringung in den Kosovo wieder verschlechtern werde. Was hingegen die Einschätzung der Frage der Suizidalität im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat betrifft, so divergierten die Ansichten der beiden Sachverständigen insofern, als der Sachverständige Dr. XXXX (im Protokoll offenkundig in diesem Teil unrichtig wiedergegeben) die Meinung vertrat, dass man sich im Bezug auf die Beschwerdeführerin mit der Frage des Suizids auseinandersetzen müsse, die Beschwerdeführerin selbst knüpfe diese Befürchtung an einen Katastrophenfall, es sei keinesfalls ausschließbar, dass etwas Schlimmes passiere. Der Sachverständige könne mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sprechen und glaube, dass die Beschwerdeführerin Suizid begehen könnte. Der Sachverständige Dr. XXXX gab in diesem Zusammenhang an, es sei das Problem bei der Familie XXXX, dass, wenn es zu einer Abschiebung komme, es auch zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde; er wolle ergänzen, dass im Rahmen der stationären Aufnahme der Beschwerdeführerin in die geschlossene Abteilung im Dezember 2007 festgestellt wurde, dass keine akute Suizidalität gegeben sei, im Falle einer Abschiebung sei jedoch mit einer erhöhten Suizidalität zu rechnen, andererseits sei die Beschwerdeführerin durch die Sorge um die Mutter und die Geschwister geschützt.
Wie bereits oben mehrfach und ausführlich dargelegt wurde, kommt im gegenständlichen Fall den der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnenden medizinischen Beurteilungen und Prognosen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Rahmen einer gesamtheitlichen Bewertung der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen eine geringere Gewichtung zu als den Gutachten des vom Bundesasylamt bestellten Sachverständigen Dr. XXXX.
Was nun dessen Beurteilung betrifft, so ist in Bezug auf seine im Jahr 2008 erstellten Gutachten festzuhalten, dass allein schon eine Bewertung der Möglichkeit der Begehung eines Suizidversuches in der angegebenen Größenordnung von "etwa 16%" nicht als das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines solchen Ereignisses angesehen werden kann. Darüber hinaus ist in Ansehung der Erläuterungen im Gutachten vom 18.08.2008 diese Einschätzung insofern weiter relativiert zu sehen, als entsprechend diesen im Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 18.08.2008 getätigten Erläuterungen ein Suizidversuch nicht gleichzusetzen ist mit einem tatsächlich erfolgten Suizid, Suizidversuche etwa fünf bis dreißigfach häufiger seien als Suizide und sohin keineswegs jeder Suizidversuch tatsächlich zum Tod führt. Wird nun weiters in Betracht gezogen, dass entsprechend den Erläuterungen in diesem Gutachten die Suizidversuche u.a. nach Schweregraden - bei einem niedrigen Schweregrad etwa bestehe gar keine gezielte Intention auf den Tod - und der Anwendung der Methoden - so genannte "weiche" Methoden seien gekennzeichnet durch Ausübung mit Substanzen mit niedriger Gefährdung, eine lebensrettende Entdeckung sei wahrscheinlich, eine solche Methode habe einen ausgeprägten appellativen Aspekt - eingeteilt werden (wobei der Sachverständige ausführte, dass entsprechend den angeführten Kriterien sogar das "Weglaufen" vor der Abschiebung grundsätzlich bereits als ein Suizidversuch im weiteren Sinne zu werten sei, da dieses aber auf Anraten von Dritten geschehen sei und die Beschwerdeführerin zielgerichtet Unterschlupf und Schutz vor der Polizei gesucht habe, könne es allerdings nicht als Symptom einer suizidalen Handlung gewertet werden), so ist diesen erläuternden Ausführungen des sachverständigen Gutachters zu entnehmen, dass ein Suizidversuch - je nach Schweregrad und Methode - nicht zwingend auch eine tatsächliche Gefährdung des eigenen Lebens darstellen müsse, was das tatsächliche Risiko, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung einer Selbsttötung zum Opfer fallen könnte, insgesamt weiter relativiert.
Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von den erörternden Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX in seinem Gutachten sowie im Rahmen der Gutachtenserörterung am 10.09.2009 das Vorliegen einer - über eine bloße Möglichkeit hinausgehenden - maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eines Suizids im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht anzunehmen.
Dies wird letztlich auch durch die in die gegenständliche Prognoseentscheidung mit einzubeziehenden, bereits oben erwähnten Ausführungen von Dr. XXXX in der Gutachtenserörterung vom 10.09.2009 bestätigt, wonach im Falle einer Abschiebung zwar ansich mit einer erhöhten Suizidalität zu rechnen sei, andererseits die Beschwerdeführerin aber durch die Sorge um die Mutter und die Geschwister geschützt sei. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass auch der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 14.01.2008 als "Commonfactor der Heilstrategien", u.a. eine Zusammenführung der Familie fordert. Wenn nun aus rechtlichen Gründen zwar nicht gleichzeitig auch die "Reinszenierung des Zustandes, den die Beschwerdeführerin fünf Jahre in Österreich erleben konnte", wie von Dr. XXXX gefordert, erfüllbar erscheint, so ist im gegenständlichen Fall - wie unten noch ausgeführt werden wird - die Verbringung der Beschwerdeführerin in den Kosovo nur gemeinsam mit den übrigen genannten Familienangehörigen - sohin unter Aufrechterhaltung der familiären Gemeinschaft - zulässig.
Der Asylgerichtshof sieht sich zu der ergänzenden Äußerung veranlasst, dass eine Abschiebung einer Person in den Herkunftsstaat nach längerer - im gegenständlichen Fall überwiegend illegaler - Aufenthaltnahme im Aufnahmestaat für jeden Menschen einen einschneidenden Eingriff in die Lebensverhältnisse bedeuten und gravierende Lebensveränderungen mit sich bringen würde. Es ist nachvollziehbar und als normal anzusehen, dass ein solcher Einschnitt bzw. auch der Gedanke daran naturgemäß zu einer emotionalen Beeinträchtigung führen wird; dies ist nicht auf den Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen beschränkt. Zudem waren sich die im Verfahren der Mutter XXXX herangezogenen Sachverständigen im Rahmen der in diesem Verfahren erfolgten Gutachtenserörterung einig, dass man eine Suizidgefahr im Falle einer Abschiebung bei keiner Person ausschließen kann. Auch für den Fall der Abschiebung der Beschwerdeführerin kann daher das Risiko der Begehung eines Suizidversuches nicht ausgeschlossen werden, wobei der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass eine tatsächlich drohende Abschiebung bzw. der Abschiebevorgang selbst eine Erhöhung dieses Risikos mit sich bringen könnte; vom Vorliegen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eines Suizidversuches bzw. insbesondere eines tatsächlich erfolgenden Suizids kann aber in Anbetracht der oben aufgezeigten Umstände des gegenständlichen Falles sowie auf Grundlage der vorliegenden Befunde und Gutachten nicht ausgegangen werden.
In diesem Zusammenhang - da die Gefahr eines Suizidversuches nicht nur, aber doch regelmäßig im Zusammenhang mit der Abschiebung und sohin mit der zwangsweisen Verbringung in den Herkunftsstaat genannt wird - sei darüber hinaus aber auch in aller Deutlichkeit angemerkt, dass es an der nunmehr volljährigen Beschwerdeführerin selbst liegt, ihr und ihren Familienangehörigen die naturgemäß als außerordentliche Belastung empfundene zwangsweise Rückverbringung in den Herkunftsstaat mit all den als demütigend empfundenen Begleitumständen zu ersparen, indem sich die Beschwerdeführerin dazu entschließt, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern freiwillig - wie dies auch gesetzlich als Normalfall vorgesehen wäre, stellt doch die zwangsweise Verbringung in den Herkunftsstaat lediglich die letzte staatliche Möglichkeit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar in Fällen, in denen ausgewiesene Personen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen - aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo auszureisen.
Die Feststellung, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin auch in ihrem Herkunftsstaat adäquat behandelbar ist, gründet sich auf die bereits im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid diesbezüglich getroffenen und nunmehr auch im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung, insbesondere zu den Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in der Republik Kosovo.
Auf die - allerdings in erster Linie auf die psychische Erkrankung der Mutter und nicht auf die Beschwerdeführerin selbst bezogenen - Argumente in der Beschwerde, mit welchen versucht wird, den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen über die gegebenen Behandlungsmöglichkeiten in der Republik Kosovo entgegenzutreten - nämlich die Berufung auf die im Privatgutachten des Sachverständigen Dr. XXXX (der Privatgutachter der Mutter der Beschwerdeführerin) zitierte Studie eines deutschen Psychotherapeuten, wonach die Fachärzte im Kosovo bei voller Ausnützung ihrer Arbeitszeit eine Minute pro Patient Zeit hätten, sowie weiters das Argument, Traumatisierungen seien auch bei vorhandener Versorgung nur sehr eingeschränkt in dem Land zu behandeln, in dem die Traumatisierung stattgefunden habe (eine zwangsweise Rückführung könne den Traumatisierungsprozess verstärken) -, wurde im die Mutter betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausführlich eingegangen; der Asylgerichtshof führte diesbezüglich Folgendes aus:
"Zur - vom Bundesasylamt gestellten Frage - ob im Fall einer Abschiebung in die Republik Kosovo eine adäquate psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung gewährleistet wäre, verweist der sachverständige Gutachter auf die Studie eines deutschen Psychotherapeuten, der auf die Begutachtung traumatisierter Migranten spezialisiert sei. Demnach seien 550.000 Menschen, das seien 27,7% der Menschen im Kosovo, ernsthaft psychisch krank, diese würden von 62 Fachärzten und Fachärztinnen versorgt, es würden also auf 8.900 ernsthaft kranke Menschen ein Arzt und eine Ärztin kommen, umgerechnet auf ein Monat hätten diese bei voller Ausnützung ihrer Arbeitszeit eine Minute pro Patient/Patientin Zeit.
Letzterer Argumentation, welche die mangelnden faktischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo dartun soll, sei allerdings - schon vor einer näheren Bewertung der Aussagekraft der verschiedenen Befunde und Gutachten in Zusammenschau mit den sonstigen Verfahrensergebnissen - entgegengehalten, dass es sich bei diesen Ausführungen offenkundig um ein reines Gedankenspiel handelt, weil weder belegt wird noch davon auszugehen ist, dass sämtliche Personen, die laut dieser Studie zu den "27,7% ernsthaft psychisch kranken Personen" im Kosovo gehören, tatsächlich auch in (ständiger) fachärztlicher Behandlung sind und daher die Kapazitäten der im Kosovo tätigen Fachärzte vollständig in der dargestellten Form binden. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die getroffenen Länderfeststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen im Kosovo zu verweisen, welche die Rechnung des Privatgutachters nicht bestätigen; so stehen beispielsweise in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung, die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. In den vier Regionalkrankenhäusern - unter anderem in Peje/Pec - stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch."
Was das Vorbringen betrifft, Traumatisierungen seien auch bei vorhandener medizinischer Versorgung nur sehr eingeschränkt in dem Land zu behandeln, in dem die Traumatisierung stattgefunden habe, so wurde bereits ausführlich dargelegt, dass das Vorliegen von Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat und eine bereits im Herkunftsstaat erfolgte Traumatisierung nicht erkannt werden und das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht festgestellt werden konnten; auch daran anknüpfende Beurteilungen und Prognosen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden. Da das Vorliegen einer bereits im Herkunftsstaat erfolgten Traumatisierung der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann, vermag aber auch das Argument, Traumatisierungen seien nur sehr eingeschränkt in dem Land behandelbar, in dem die Traumatisierung stattgefunden habe, nicht zu greifen. Auf die Frage, ob nun eine Traumatisierung in dem Land, in dem sie erfolgt ist, adäquat behandelt werden kann, braucht daher nicht näher eingegangen werden. Davon abgesehen tritt die Beschwerde im Übrigen der Auffassung, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin im Kosovo auf Grund der dort gegebenen medizinischen Einrichtungen grundsätzlich behandelt werden kann, nicht konkret entgegen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet, hinsichtlich der Zeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes und des überwiegend unrechtmäßigen Aufenthaltes sowie die Feststellungen in Bezug auf die gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen ergangenen - soweit rechtskraftfähigen - rechtskräftigen asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Entscheidungen und in Bezug auf die diese Entscheidungen bestätigenden Beschlüsse und Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes stützen sich auf die beigeschafften Asylakten und fremdenpolizeilichen Verwaltungsakten. Das umfangreiche langjährige - im Übrigen auch im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid
aufgearbeitete - Verwaltungsgeschehen wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31.12.2008 noch minderjährige Beschwerdeführerin nunmehr volljährig ist, der Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005 nicht entgegensteht; die während des Verfahrens volljährig gewordene Beschwerdeführerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 31.12.2008 noch minderjährig und gilt daher entsprechend der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 trotz zwischenzeitlich eingetretener Volljährigkeit weiterhin als Familienangehörige iSd § 34 AsylG 2005. Im gegenständlichen Fall liegt daher ein Familienverfahren in Bezug auf die anhängigen Verfahren der Beschwerdeführerin und der Mutter XXXX sowie der Geschwister XXXX und XXXX vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen genannten Familienangehörigen ebenfalls inhaltlich gleich lautende Entscheidungen.
Ad I)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr seien sie und ihre Familienangehörigen im Kosovo einer Gefährdung ausgesetzt, weil sie sich in Österreich schlecht über ihren Herkunftsstaat geäußert habe, keine Glaubwürdigkeit zu. Selbiges gilt auch für das - von der Mutter erstattete - Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei ebenso wie die Mutter im Falle einer Rückkehr in den Kosovo einer Gefährdung durch ihren Vater bzw. Ehemann ausgesetzt, welcher sie töten wolle, dies deshalb, weil die Mutter glaube, dass er eine Freundin habe, ansonsten könne sie diesbezüglich aber keine konkreteren Gründe anführen. Die Beschwerdeführerin vermochte daher nicht glaubhaft darzutun, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre.
Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Mutter der Beschwerdeführerin, sie würden im Kosovo von ihrem Ehemann bzw. Vater bedroht, bzw. sie seien einer allgemeinen Gefährdung ausgesetzt, weil sie schlecht über den Kosovo gesprochen hätten, vermag dieses nicht zu einer Asylgewährung zu führen; in diesem Zusammenhang ist auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird, ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.
Von mangelnder Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit kann daher unter Zugrundelegung dieses Maßstabes im gegenständlichen Fall auch unter hypothetischer Annahme des Zutreffens der von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vorgebrachten Bedrohungsszenarien nicht ausgegangen werden.
Was letztlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie habe den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil sie mit ihrer Familie hier in Österreich leben wolle, so wird mit diesem Vorbringen keine konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin bzw. ihre Familienangehörigen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe dargetan und kommt diesem Vorbringen daher keine Asylrelevanz zu.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Ad II)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin - bei hypothetischer Zugrundelegung ihres Vorbringens und des Vorbringens ihrer Mutter - auf die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen zu verweisen; in diesem Zusammenhang wird auf die bereits unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen verwiesen.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das - bereits oben zur Darlegung des anzuwendenden Maßstabes erwähnte - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt; Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden).
Wie bereits oben ausführlich ausgeführt und belegt wurde, verfügen die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen - dies sei hier noch einmal kurz zusammengefasst - im Falle einer Rückverbringung in die Republik Kosovo entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter über Unterkunftsmöglichkeiten im Kosovo, welche als weitaus günstiger anzusehen sind als die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2003/01/0059 zwar als prekär, aber im Lichte des Art. 3 EMRK noch zumutbar erachteten Wohnverhältnisse, dies etwa in einem der drei leer stehenden Häuser der in Österreich lebenden Onkel - was von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch gar nicht konkret bestritten wurde -, oder allenfalls auch bei einer ihrer im Kosovo lebenden Tanten und deren Familien, dies also selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass - sofern zutreffend - eine Unterkunftsnahme bei den Verwandten ihres Vaters, beispielsweise bei dessen Bruder, tatsächlich nicht möglich wäre.
Entgegen den als unzutreffend erkannten Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in den Kosovo jegliche Unterstützung in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung und Unterkunft durch ihre dort ansässigen Familienangehörigen versagt würde, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass - dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter selbst zu Folge - den vier (damals) minderjährigen Geschwistern der Beschwerdeführerin nach der Abschiebung in den Kosovo im September 2007 bis zu ihrer neuerlichen illegalen Einreise nach Österreich im Jänner 2009 durchaus Unterstützung durch Tanten, aber auch Onkel der Beschwerdeführerin zuteil geworden ist. So gab die Mutter der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Einvernahme am 20.05.2009 auf diesbezügliche Nachfrage an, die kleinen Kinder hätten bei Tanten gelebt, ihre beiden im Kosovo aufhältigen erwachsenen Söhne hätten für einen Onkel Arbeiten verrichtet, dafür hätten sie, wenngleich sie auch kein Geld bekommen hätten, dort wohnen dürfen und Essen bekommen. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass - wie bereits erwähnt - auch den beiden volljährigen Brüdern und der nunmehr volljährigen Beschwerdeführerin selbst zugesonnen werden kann, allenfalls durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten - entweder weiterhin für Verwandte oder aber auch für außerhalb der Verwandtschaft stehende Personen - zur Sicherung der notdürftigsten Existenzgrundlage mit beizutragen.
Auch kann die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte im Kosovo sowie dem Umstand, dass die Familie - worauf bereits hingewiesen wurde - im Falle einer Rückkehr in den Kosovo (selbst für den Fall, dass eine Wiedervereinigung mit dem Vater nicht mehr stattfinden sollte) aus insgesamt vier erwachsenen Personen - nämlich der Mutter der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin selbst und zwei erwachsenen Brüdern - sowie zwei minderjährigen Kindern besteht, nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo um eine allein stehende Frau mit den damit allenfalls verbundenen Problemstellungen handeln würde.
Ganz abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus den im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Länderfeststellungen ergibt - im Kosovo das Problem der Unterstandslosigkeit praktisch nicht existent und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist; sollte sich nun - wovon allerdings nicht auszugehen ist - kein Familienangehöriger der Beschwerdeführerin als arbeitsfähig erweisen, so kämen - neben der Bewältigung einer allfälligen schlechten wirtschaftlichen Situation durch den familiären Zusammenhalt im Rahmen der Großfamilie - immer noch die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Sozialhilfe oder aber der Hilfe durch im Kosovo nach wie vor tätige humanitäre Organisationen zur Sicherung der notdürftigsten Lebensgrundlage in Betracht.
Letztlich soll, worauf der Vollständigkeit halber noch einmal hinzuweisen ist, im gegenständlichen Fall als weitere Möglichkeit nicht außer Betracht bleiben, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu Folge ihre beiden erwachsenen Brüder im Kosovo derzeit eine Mietwohnung bewohnen, welche laut Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter durch finanzielle Mittel aus Österreich, nämlich durch XXXX bzw. durch die XXXX finanziert wird. Vor dem Hintergrund, dass auch in Österreich der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und der in Österreich aufhältigen Familienangehörigen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu Folge von XXXX und von der XXXX bestritten wird, ist nicht ersichtlich, weshalb allenfalls eine Finanzierung einer Mietwohnung nach Rückkehr der Familie in den Kosovo durch die genannten Personen bzw. Institutionen nicht (mehr) möglich oder gewollt sein sollte; solches wurde von der Beschwerdeführerin selbst auch gar nicht vorgebracht.
Dies gilt im Übrigen auch für sonstige Fragen der Absicherung existentieller Grundbedürfnisse wie etwa für Fragen der ausreichenden Versorgung mit Lebensmitteln: Wie in der Beschwerde ausdrücklich betont wird, gebe es zahlreiche finanziell ausreichend ausgestattete Privatpersonen und Einrichtungen, die gewillt und in der Lage seien, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen aufzukommen; in diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf Patenschaftserklärungen von XXXX, weiters eines näher genannten prominenten Künstlers sowie auf eine angebotene Patenschaftserklärung des Österreichischen Roten Kreuzes verwiesen. Auch im erstinstanzlichen Verwaltungsakt liegen zahlreiche Unterstützungserklärungen für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen auf; all diesen Unterstützungserklärungen kann naturgemäß nicht entnommen werden, dass diese ausnahmslos auf den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet beschränkt wären. Im Unterschied zu zahlreichen anderen Staatsangehörigen der Republik Kosovo, die aus dem Ausland in den Kosovo zurückkehren und sich dabei ausschließlich auf familiäre Strukturen im Kosovo stützen können, können die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen daher darüber hinaus auch mit einer Mehrzahl von Personen und Institutionen rechnen, die gewillt und in der Lage sind, zur Sicherung der Existenzgrundlage beizutragen.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen im Falle einer Rückführung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; keinesfalls kann im Licht der obigen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass sich die Lage der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen als prekärer darstellen würde als die vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht als Überschreitung der Schwelle des Art. 3 EMRK angesehene Wohn- und sonstigen Lebenssituation in einem notdürftig errichteten Zelt von 9 m² für eine Familie von 6 Personen.
Was nun die Problematik des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin - jeweils in Zeiten erhöhter psychischer Belastung - Ende des Jahres
2007 bzw. im Jahr 2008 an einer depressiven Störung mittelgradiger Verlaufsform gelitten hat. Mitte des Jahres 2009 lag bei der Beschwerdeführerin auf Grund der Besserung ihres gesundheitlichen Zustandes keine behandlungsbedürftige psychische Störung mehr vor. In Phasen erhöhter psychischer Belastung verschlechtert sich der Zustand der Beschwerdeführerin tendenziell bzw. wird sich im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wahrscheinlich verschlechtern, dies im Sinne einer Verminderung der Lebensqualität, geringerer Wahrnehmung von Chancenaussichten und einer Entwicklung in Richtung Trostlosigkeit. Für den Fall, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Anpassungsstörung wieder in das Stadium einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung treten sollte, so ist diese, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, in ihrem Herkunftsstaat behandelbar.
Ebenso wenig verkennt der Asylgerichtshof, dass im Falle einer konkret drohenden Abschiebung das Risiko der Begehung eines Suizidversuches nicht ausgeschlossen ist - ein solches Risiko kann entsprechend der Ansicht der in den Verfahren der Mutter und der Beschwerdeführerin beigezogenen sachverständigen Gutachter im Falle einer Abschiebung bei keiner Person ausgeschlossen werden - bzw. dass eine tatsächlich erfolgende Abschiebung zu einer Erhöhung dieses Risikos führen kann.
Ausgehend davon seien zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen ist, dargestellt:
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
...
2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Diesen, vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, herangezogenen Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR lassen sich weitere Beispiele anfügen, von denen noch die Entscheidung Paramasothy v. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 14492/03, erwähnt sei. In dieser Entscheidung führte der EGMR (in Bezug auf einen laut vorliegendem Gutachten unter PTBS leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er seinem Vorbringen zu Folge Verhaftungen und Folter erlitten habe, welche ursächlich seien für die PTBS und die Suizidgefahr; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) aus, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, in hohem Maße spekulativ sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen:
"It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programmes for treatment of traumatised patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favourable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. It observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support."
Der EGMR brachte in diesem Fall - insofern ist eine Parallele zum gegenständlichen Fall nicht von der Hand zu weisen - zudem seine Verwunderung zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer erst Jahre nach seiner ersten Befragung im Rahmen seines dritten Asylverfahrens erstmals von den seinem Vorbringen zu Folge traumatischen Erlebnissen in Sri Lanka berichtet hatte; der Gerichtshof vermochte in diesem Zusammenhang - unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zu derart verspäteten Vorbringen in dem bereits oben erwähnten Fall Ovdienko - bei grundsätzlicher Anerkennung der schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, wie diese schlechte psychische Verfassung mit den nicht glaubhaft gemachten Erlebnissen in Sri Lanka zusammenhängen könne.
Ähnliches gilt für den bereits oben dargestellten Fall Ovdienko, auf welchen hier wegen der ähnlich gelagerten Problematik in Bezug auf die Diagnostizierung psychischer Erkrankungen noch einmal kurz eingegangen werden soll; in diesem Fall war der Zweitbeschwerdeführer im Juni 2001 in Finnland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt, welchem nicht stattgegeben worden war. Er hatte in der Folge erst im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens auf Basis einer Antragstellung im September 2002 vorgebracht, in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2000 entführt und vergewaltigt worden zu sein; dieses Vorbringen wurde von den zuständigen finnischen Behörden allerdings als nicht glaubhaft beurteilt. Seit Oktober 2002 hatte sich der Zweibeschwerdeführer in der Folge in psychiatrischer Behandlung befunden und war teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt worden. Ihm wurde ein posttraumatisches Stresssyndrom und Depressionen sowie ein erhebliches Selbstmordrisiko attestiert; er werde jahrelange Psychotheraphie in sicherer Umgebung benötigen. Der EGMR anerkannte zwar das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Erkrankung, führte aber gleichzeitig aus, die Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, er sei durch Ereignisse im Herkunftsstaat traumatisiert, sei nicht substantiiert. Zwar sei es zutreffend, dass Symptome eines posttraumatischen Stresssymptoms erst Jahre nach den entsprechenden Vorfällen auftreten könnten, jedoch sei im gegenständlichen Fall anzumerken, dass der Zweitbeschwerdeführer die Entführung und Vergewaltigung, die behaupteter Weise zu der Traumatisierung geführt hätte, bis zum zweiten Asylverfahren nicht vorgebracht habe. Er habe auch keinerlei Behandlung seiner psychischen Probleme bis Oktober 2002 in Anspruch genommen, auch habe er keinerlei Bezug auf das Vorliegen irgendwelcher psychischer Probleme vor den zuständigen Behörden bis Mai 2003 genommen. Ausgehend von einem medizinischen Gutachten benötige der Zweitbeschwerdeführer - hier nun verkürzt wiedergegeben - psychiatrische Behandlung und Psychotherapie über Jahre. Er habe allerdings nicht vorgebracht, dass die medizinische Behandlung in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht möglich sei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat keine adäquate medizinische Behandlung erlangen könne. Deshalb empfinde der Gerichtshof das Argument, es sei im besten Interesse des Zweitbeschwerdeführers, in Finnland ein gesichertes Leben und eine psychiatrische Behandlung fortzusetzen, als unsubstantiiert. Der EGMR begründete seine Entscheidung - wie bereits oben erwähnt - neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
"The Court accepts the seriousness of the second applicant's medical condition. However, the Court notes that although the applicants claim that the second applicant has been mentally traumatised by experiences in Ukraine, this allegation has not been substantiated. While it is true that symptoms of post-traumatic stress syndrome may materialise years after events, the Court notes that in the present case the applicants did not refer to the kidnapping and rape, which allegedly traumatised the second applicant, until their second application for asylum. He did not receive any treatment for his mental problems in Finland until October 2002. Nor did the applicants rely on any mental problems in their submissions to the immigration authorities until May 2003, i.e. after they had lodged their appeal to the Administrative Court against a negative decision by the Directorate of Immigration on their second application for asylum, and almost a year after they applied for asylum for the second time. According to a medical report of 1 March 2004, the second applicant was recommended weekly care for 2-3 years, and according to the most recent medical report of 25 March 2004, he needed psychiatric treatment in hospital due to his severe psychotic depression and, after hospitalisation, open psychotherapy for years. The applicants have not claimed before the Court that medical treatment as such would not be available in Ukraine. Taking into account the information before it, the Court finds that in any case it has not been shown that the second applicant would not receive adequate care in Ukraine. Thus the Court finds unsubstantiated the applicants' argument that it is in the second applicant's best interest to continue a stable life and psychiatric treatment in Finland.
The Court acknowledges that the removal decision may have caused the second applicant mental stress. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the receiving State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, § 49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts."
Im bereits mehrfach zitierten Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Art. 3 EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.
Zu dieser Frage äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. | Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid | |||||||||
v. | The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom): | |||||||||
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nun der gegenständliche Fall zu beurteilen. Wie bereits dargestellt, leidet die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung, die je nach Ausmaß der psychischen Belastungen in das Stadium einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung tritt. In einem solchen Fall ist diese psychische Störung in der Republik Kosovo fachärztlich behandelbar. Das Risiko der Begehung eines Suizidversuches ist - wie bereits oben ausführlich ausgeführt - für den Fall einer Abschiebung nicht auszuschließen, die Möglichkeit der Begehung eines solchen Versuches ist zwar als gegeben, wenngleich auf Basis der vorliegenden medizinischen Befunde und Gutachten im Zusammenhang mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen des Verfahrens nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.
Auf Grundlage der oben - bereits vom Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof - ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.
Wie darüber hinaus bereits ausführlich dargelegt wurde, konnte das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch traumatisierende Umstände bereits im Herkunftsstaat, nicht festgestellt werden, weshalb auf das in der Beschwerde - primär in Bezug auf den Gesundheitszustande der Mutter der Beschwerdeführerin bezogene - getätigte Vorbringen, Traumatisierungen seien auch bei vorhandener medizinischer Versorgung nur sehr eingeschränkt in dem Land zu behandeln, in dem die Traumatisierung stattgefunden habe, deshalb liege im Falle einer Abschiebung in die Republik Kosovo eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, in rechtlicher Hinsicht nicht näher eingegangen werden muss. Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass der EGMR in den - auch oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch einen allfälligen Abschiebevorgang selbst tatsächlich dramatisch verschlechtern sollte, im Herkunftsstaat eine Besserungsmöglichkeit durch die dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten besteht, sofern die Beschwerdeführerin diese in Anspruch nimmt.
Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend. Der Vollständigkeit halber sei allerdings dennoch angemerkt, dass sich der Kostenaufwand für die Behandlung psychischer Erkrankungen im Kosovo in auch für dortige Verhältnisse durchaus leistbaren Grenzen hält; diesbezüglich sei auf die getroffenen Länderfeststellungen und die dort aufgezeigten Kostenbeispiele verwiesen.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Auch Selbstmorddrohungen hindern für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Es ist nun in diesem Zusammenhang im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR seitens des Asylgerichtshofes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der oben dargestellten Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für den Fall einer Abschiebung in die Republik Kosovo bezogen auf den Zeitraum bis zur tatsächlichen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates - was daher u.a. auch die Art und Weise der Durchführung bzw. die Begleitumstände eines allfälligen Abschiebevorganges umfasst - geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines nicht auszuschließenden Suizidversuches vom Staat zu ergreifen sind, dass also im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Vorsorge zu treffen ist, dass bis zu einer solchen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates eine medizinische Betreuung in erforderlichem und von der Beschwerdeführerin beanspruchten Ausmaß bereit- und sichergestellt ist.
Wie bereits in der Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens ausgeführt wurde, wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.09.2009 mitgeteilt, dass, wenn im Voraus bekannt ist, dass eine Problemabschiebung bevorsteht, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Für solche Fälle hat sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, auch in den Kosovo, sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Auch ist es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei sind. Transporte von Kindern werden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch kann die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt. Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung wurde im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid die Feststellung getroffen, dass für den Fall einer tatsächlich erfolgenden Abschiebung in Bezug auf den konkreten Abschiebevorgang ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet wäre.
In diesem Zusammenhang - da die Gefahr eines Suizidversuches nicht nur, aber doch regelmäßig im Zusammenhang mit der Abschiebung und sohin mit der zwangsweisen Verbringung in den Herkunftsstaat genannt wird - sei aber an dieser Stelle noch einmal angemerkt, dass es an der Beschwerdeführerin selbst liegt, ihr und ihren Familienangehörigen die naturgemäß als außerordentliche Belastung empfundene zwangsweise Rückverbringung in den Herkunftsstaat mit all den als demütigend empfundenen Begleitumständen zu ersparen, indem sich die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin dazu entschließt, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern freiwillig - wie dies auch gesetzlich als Normalfall vorgesehen wäre, stellt doch die zwangsweise Verbringung in den Herkunftsstaat lediglich die letzte staatliche Möglichkeit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar in Fällen, in denen ausgewiesene Personen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen - aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo auszureisen.
In Anbetracht des Umstandes, dass die Vielzahl der vorliegenden medizinischen Befunde und Gutachten im Zusammenhang mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen des Verfahrens eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bietet, um vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage eine Entscheidung treffen zu können, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einvernahme von Prim. Dr. XXXX und OA Dr. XXXX als sachverständige Zeugen, auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Kinderpsychiatrie und Kinderneurologie sowie auf Einvernahme der Beschwerdeführerin im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache nicht Folge zu geben.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Ad III)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Wie bereits erwähnt, steht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nunmehr volljährig ist, der Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005 nicht entgegen; im gegenständlichen Fall liegt daher ein Familienverfahren in Bezug auf die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter XXXX sowie ihrer minderjährigen Geschwister XXXX und XXXX vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienangehörigen und nicht auch in ihr Familienleben ein. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienangehörigen ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen, alle Familienangehörigen sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur in Bezug auf alle genannten Familienangehörigen gleichzeitig zulässig. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vor.
Dies gilt auch im Verhältnis zur in Österreich lebenden Großmutter der Beschwerdeführerin sowie für die in Österreich lebenden Onkel, zu welchen kein ausreichend intensiver Kontakt im oben dargestellten Sinn und auch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Selbiges gilt auch für die Schwägerin XXXX - die Ehefrau des
volljährigen Bruders XXXX -, welche die Familie der Beschwerdeführerin dem Vorbringen der Mutter zu Folge viel unterstütze. Auch hier kann kein ausreichend intensives Familienleben unter Erwachsenen im oben dargestellten Sinn erkannt werden, zumal entsprechend eingeholten ZMR-Abfragen die Beschwerdeführerin und die Schwägerin XXXX mit Hauptwohnsitz in verschiedenen Orten gemeldet sind; zudem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 20.05.2009 an, XXXX wohne nicht mit der Familie zusammen, sie komme aber meist, damit die Mutter nicht alleine sei. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Schwägerin XXXX entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Erhebungsbericht des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 29.04.2009 bei dessen Besuch im Kosovo am 28.04.2009 im Haus, in dem der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, lebt, angetroffen wurde. Da der Schwägerin XXXX aber mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.09.2007 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war, wurde seitens des Bundesasylamtes ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und der Schwägerin XXXX der Status der Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010 wieder aberkannt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Asylgerichtshof anhängig. Selbst wenn man aber im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes von einem Eingriff in das Familienleben unter Erwachsenen ausgehen sollte, würde sich dieser Eingriff als gerechtfertigt erweisen; in diesem Zusammenhang sei auf die nachfolgenden Ausführungen zur Interessenabwägung verwiesen.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre. In diesem Zusammenhang seien noch einmal das Verwaltungsgeschehen und die gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen ergangenen rechtskräftigen asylrechtlichen und - soweit der Rechtskraft fähig - fremdenpolizeilichen Entscheidungen samt diesbezüglicher höchstgerichtlicher Entscheidungen - weil diesen im gegenständlichen Fall entscheidende Bedeutung zukommt - in Erinnerung gerufen:
Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren vier damals allesamt noch minderjährigen Geschwistern am 02.09.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist; zu diesem Zeitpunkt war der (erste) Asylantrag ihres Vaters vom 21.05.2001 bereits in erster Instanz negativ entschieden. Die Beschwerdeführerin stellte - ebenso wie die übrigen Familienangehörigen - am 03.09.2002 einen Asylerstreckungsantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2002 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002 rechtskräftig abgewiesen.
Am 02.12.2002 wurde von der Caritas für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen eine Anregung auf Überprüfung der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX eingebracht. Mit Schreiben des Bundesministers für Inneres an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.01.2003 wurde diesem Ersuchen nicht zugestimmt.
Am 13.02.2003 brachte die Beschwerdeführerin - ebenso wie die übrigen Familienangehörigen - neuerlich Asylerstreckungsanträge beim Bundesasylamt ein, welche mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2003 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurden; gegen diese Bescheide wurden Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und - hinsichtlich der Eltern, nicht jedoch hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister - an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2003 wurde die Behandlung der Verfassungsgerichtshofbeschwerden abgelehnt. In weiterer Folge wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2005 auch die Behandlung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerden abgelehnt.
Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 18.02.2003 wurden gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 FrG 1997 Ausweisungen verfügt; die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden der Sicherheitsdirektion XXXX vom 05.05.2004 gemäß § 64 Abs. 4 AVG iVm §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 FrG 1997 abgewiesen. Diese Ausweisungen erwuchsen daher in Rechtskraft; sie wurden bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht angefochten.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.04.2005 wurde die Beschwerdeführerin ebenso wie die übrigen Familienangehörigen aufgefordert, bis spätestens 10.05.2005 das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, da eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt war.
Anstatt aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen, stellten die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Geschwister am 06.05.2005 Erstanträge für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" sowie Zusatzanträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.11.2005 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 29.05.2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 21 Abs. 1, 72 und 74 NAG abgewiesen. Gegen diese Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 29.05.2007 wurden Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2007 abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.12.2007 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2008 wurden die Verwaltungsgerichtshofverfahren betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen mangels fristgerechter Mängelbehebung eingestellt.
Ende September 2007 widersetzte sich die Beschwerdeführerin "durch Untertauchen" der in Umsetzung der rechtskräftigen Ausweisung beabsichtigten Abschiebung in den Kosovo.
Am 04.10.2007 leitete der Bezirkshauptmann von XXXX ein Verfahren zur Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 72 NAG ein. Mit Presseaussendung des XXXX durch die XXXX vom XXXX wurde bekannt gegeben, dass der Bundesminister für Inneres der Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin nicht zustimme, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Die Beschwerdeführerin stellte ebenso wie die Mutter schließlich am 31.12.2008 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die minderjährigen Geschwister XXXX und XXXX stellten, vertreten durch die Mutter, am 12.01.2009 die verfahrensgegenständlichen, ebenfalls bereits dritten Anträge auf internationalen Schutz.
Wie sich aus dem hier nochmals zusammengefasst wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen ergibt, ergingen während der etwas mehr als siebeneinhalbjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet gegenüber der Beschwerdeführerin insgesamt jeweils zwei rechtskräftige negative Asylentscheidungen (in den Jahren 2002 und 2003); eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung (im Jahr 2004, deren Vollzug sich die Beschwerdeführerin allerdings in der Folge widersetzte); eine rechtskräftige negative Entscheidung in Bezug auf Anträge auf Niederlassungsbewilligungen, welche auch die amtswegige Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe umfasste (im Jahr 2007); zwei negativ beurteilte Entscheidungen betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen (in den Jahren 2003 und 2007). Sämtliche diesbezügliche Anträge wurden, soweit der Rechtskraft fähig, rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen, sämtliche behördliche Berufungsentscheidungen wurden - soweit angefochten - von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bestätigt.
Insofern unterscheidet sich der gegenständliche Fall maßgeblich von jenen Fällen, in denen gegenüber Asylwerbern nach ihrer Antragstellung mehrere Jahre, ohne dass es ihrer Sphäre zuzurechnen wäre, keine rechtskräftige behördliche Entscheidung ergeht, in denen sich diese Asylwerber aber während der Dauer ihres Asylverfahrens rechtmäßig auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhalten.
Entscheidungsrelevanz kommt im gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang unter anderem daher auch der Frage zu, über welche Zeiträume sich die Beschwerdeführerin und die übrigen Familienangehörigen illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhielten:
In den Zeiträumen von 03.09.2002 bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 18.11.2002 (Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002) - sohin etwas mehr als zwei Monate -, sowie vom 13.02.2003 (Einlangen des am 11.02.2003 gestellten zweiten Asylantrages beim Bundesasylamt) bis zum rechtkräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens am 17.10.2003 (Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2003) - sohin etwas mehr als acht Monate - hielt sich die Beschwerdeführerin ebenso wie die übrigen Familienangehörigen rechtmäßig auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Selbiges gilt in Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin darüber hinaus für den Zeitraum vom 19.02.2004 (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004 in Bezug auf die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2003; der Verfassungsgerichtshof hatte der Beschwerde gegen diesen Bescheid hingegen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt) bis 08.03.2005 (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, mit welchem die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2003 abgelehnt wurde); in diesem Zeitraum von etwas mehr als zwölf Monaten verfügte die Mutter der Beschwerdeführerin auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis abermals über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003. Dies gilt aber nicht für die Beschwerdeführerin selbst und ihre minderjährigen Geschwister, weil für diese - wie bereits erwähnt - keine Anfechtung der Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2003 beim Verwaltungsgerichtshof erfolgt war und sohin auch keine aufschiebende Wirkung und die damit in Verbindung stehende vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannt wurde.
Auf Grundlage der nunmehr dritten Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.12.2008 verfügt die Beschwerdeführerin seit Zulassung ihres Verfahrens am 12.01.2009 (Mitteilung im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 12.01.2009) - sohin bisher etwa vierzehn Monate - abermals über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nunmehr entsprechend § 13 AsylG 2005.
Die Beschwerdeführerin hält sich daher seit ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.09.2002 von den etwa siebeneinhalb Jahren Aufenthalt in Österreich lediglich etwa zwei Jahre rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei der Asylgerichtshof nicht unberücksichtigt lässt, dass die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes von etwas mehr als zwölf Monaten, während die Mutter der Beschwerdeführerin auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis abermals über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003 verfügte, dadurch insofern relativiert wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein damals noch minderjähriges Kind gehandelt hat, dem die Ausreise ohne die Eltern während dieses Zeitraumes nicht zumutbar gewesen wäre.
Die Mutter der Beschwerdeführerin ist ebenfalls seit etwa siebeneinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, von denen - unter Einbeziehung des Zeitraumes von etwas mehr als zwölf Monaten auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof - etwa 36 Monate, sohin etwa drei Jahre, auf einen rechtmäßigen Aufenthalt auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz entfallen, wohingegen die Mutter der Beschwerdeführerin für den verbleibenden Zeitraum von etwa viereinhalb Jahren über keinerlei rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet verfügte.
Die minderjährigen Geschwister XXXX und XXXX - welche ebenfalls am 02.09.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten, sich aber vom Zeitpunkt der Abschiebung in den Kosovo am 27.09.2007 bis zur neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.01.2009 nicht in Österreich aufhielten - halten sich nach Zulassung des gegenständlichen Verfahrens insgesamt etwas mehr als sechs Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf, davon nicht ganz zwei Jahre rechtmäßig, sohin etwas mehr als vier Jahre unrechtmäßig.
Die Auffassung, dass ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin für die Dauer der von ihr betriebenen Verfahren nach dem Fremdengesetz 1997 bzw. dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (Anregung auf Überprüfung der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2002; Erstanträge für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" sowie Zusatzanträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen im Jahr 2005; amtswegiges Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 72 NAG ab Oktober 2007) - sohin das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthaltes während dieser Verfahren - nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus folgenden, hier in einem Exkurs dargelegten Überlegungen:
Im FrG 1997 war Folgendes geregelt:
"Rechtmäßiger Aufenthalt
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder
2. wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (§ 29) zum Aufenthalt berechtigt sind oder
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder
4. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt."
Aus § 31 FrG 1997, welcher den rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelte, lässt sich mangels in Betracht kommenden Tatbestandes aus der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 4 FrG 1997 - von der Beschwerdeführerin betrieben von 02.12.2002 bis 23.01.2003 - ein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin für die Dauer dieses Verfahrens nicht ableiten; Selbiges gilt für das in Folge geführte Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z6 iVm Abs. 3 FrG 1997, welches durch Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.05.2005 eingeleitet und mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29.05.2007 - bestätigt durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2007 - gemäß §§ 21 Abs. 1, 72 und 74 NAG rechtskräftig negativ beendet wurde.
Was nun letzteres Verfahren sowie das ab Oktober 2007 geführte amtswegige Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 72 NAG betrifft, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch das im Rahmen des Fremdenrechtspakets 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idF
BGBl. I 100/2005 - welches der Bundesminister für Inneres in seinem Bescheid vom 29.05.2007 als Berufungsbehörde anzuwenden hatte, dies noch vor Aufhebung der Wortfolge "von Amts wegen" in den §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 3 NAG als verfassungswidrig durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2008, welche mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft trat - keinen rechtmäßigen Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen normierte. Im NAG war hinsichtlich Erstanträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln - diese Bestimmungen hatte der Bundesminister für Inneres im Bescheid vom 29.05.2007 anzuwenden - Folgendes geregelt:
"§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3. Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger waren;
4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
5. Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, und
6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige.
...
(4) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6 und Abs. 3 schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht."
Zum Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen war im NAG - soweit hier relevant - Folgendes geregelt:
"§ 72. (1) Die Behörde kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 1), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.
....
§ 73. (1) Die Behörde kann Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 eine
"Niederlassungsbewilligung - beschränkt" oder eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen
Erwerbstätigkeit" erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung.
(2) Aus humanitären Gründen kann von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn
1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat und
2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
(3) Aus humanitären Gründen kann von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat.
(4) Soll aus humanitären Gründen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" im Fall
einer Familienzusammenführung (§ 46 Abs. 4)
erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung humanitärer Gründe (§ 72) zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. Die Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung entfällt.
§ 74. Die Behörde kann von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 erfüllt werden.
§ 75. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach §§ 72 bis 74 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres."
In der oben zitierten Bestimmung des § 21 Abs. 4 NAG war normiert, dass die - berechtigte - Inlandsantragstellung bei Erstanträgen nach § 21 Abs. 2 Z1 und Z 4 bis 6 und Abs. 3 NAG kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für das NAG (GP XXII RV 952) wurde Folgendes ausgeführt:
"Abs. 4 stellt klar, dass alleine der Umstand der Antragstellung selbstverständlich nicht aus eigenem ein Aufenthalts- oder Bleiberecht schaffen kann und auch nicht will. Gegebenenfalls hat der Fremde auszureisen und die Adressänderung der Behörde bekannt zu geben."
Im Fall der Beschwerdeführerin wurde das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles iSd § 72 NAG, welcher die Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG aus humanitären Gründen zulässig machen würde, von Amts wegen geprüft und in Folge verneint und erwies sich die Inlandsantragstellung daher als nicht berechtigt, weshalb schon aus der Bestimmung des § 21 Abs. 4 NAG - wonach nicht einmal eine berechtigte Antragstellung im Inland ein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt (über welchen die Beschwerdeführerin ja nicht verfügte) hinausgehendes Bleiberecht schafft - im Wege eines Größenschlusses abgeleitet werden kann, dass eine als unzulässig erkannte Antragstellung im Inland jedenfalls kein Aufenthalts- oder Bleiberecht des Fremden während des Verfahrens nach dem NAG schaffen konnte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß §§ 72 Abs. 1 und 73 Abs. 2 und 3 NAG lediglich ein Verfahren von Amts wegen vorsahen und keine Antragstellung des Einzelnen zuließen, was ebenfalls für die Auffassung spricht, dass ein Verfahren nach diesen Bestimmungen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht während des Verfahrens begründete.
Diese Auffassung wird auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, wonach die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (§§ 72 bis § 74 NAG) den Aufenthalt des Fremden nicht legalisieren kann und die Anhängigkeit eines solchen Niederlassungsverfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung führt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2008, Zl. 2007/18/0523, mwN).
Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den diesbezüglichen Nachfolgebestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 begründen im Inland zu stellende Anträge nach § 43 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 und 4 NAG gemäß § 44 b Abs. 3 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und ändern daher nichts an der Unrechtmäßigkeit eines Aufenthaltes und der Zulässigkeit einer Ausweisung; mit einer solchen Antragstellung ist lediglich das Recht verbunden, die Erledigung dieser Anträge im Inland abzuwarten (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2009, Zl. AW 2009/21/0149-5, sowie die Erkenntnisse vom 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081, und 07.07.2009, Zl. 2009/18/0217).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daher im Ergebnis, dass mit den im Fall der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 bzw. des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idF BGBl. I Nr. 100/2005 geführten Verfahren im Hinblick auf die obigen Ausführungen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht während der Dauer dieser Verfahren verbunden war und die Beschwerdeführerin - ebenso wie die übrigen Familienangehörigen - für die Dauer dieser Verfahren über keinen rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet verfügte; der rechtmäßige Aufenthalt beschränkte sich - wie bereits oben dargestellt - daher auf die Zeiten des Vorliegens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz während der von der Beschwerdeführerin betriebenen Asylverfahren. Angemerkt sei darüber hinaus, dass auch der Verfassungsgerichtshof in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Beschluss vom 27.06.2008, B 172/08-9, Feststellungen in dieser Hinsicht tätigte. Auch wurden die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Was letztlich das von der Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde getätigte Vorbringen betrifft, dass dem Rechtsvertreter seitens des Bundesminister für Inneres kein wie immer geartetes Angebot in Bezug "auf die Regelung der Sache" unterbreitet worden sei, es habe allerdings Vermittlungsversuche durch XXXX gegeben, der auch einen Mediator eingeschaltet habe, über diesen sei eine Rückkehr der Mutter der Beschwerdeführerin in den Kosovo ins Auge gefasst worden, gleichzeitig wäre für die Beschwerdeführerin eine Möglichkeit geschaffen worden, in Österreich zu verbleiben, dies sei aber letztlich daran gescheitert, dass sich der Vater von der Mutter getrennt habe, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass - von der Beschwerdeführerin daher selbst in Abrede gestellte - Angebote oder Zusagen irgendwelcher Art durch XXXX auch weder in den Asylakten noch in den durch den Asylgerichtshof beigeschafften fremdenpolizeilichen Akten aktenkundig sind. Diesbezüglich findet sich in den fremdenpolizeilichen Akten der Bezirkshauptmannschaft XXXX lediglich ein im Wege des Rechtsvertreters an die Beschwerdeführerin und ihre Mutter ergangenes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 06.06.2008, in welchem darauf hingewiesen wird, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter als nicht rechtmäßig zu bezeichnen ist und daher die Aufforderung gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 an die Beschwerdeführerin ergehe, gemeinsam mit der Mutter das Bundesgebiet mit Ende des Schuljahres 2007/2008 zu verlassen. Auch aus dem Umstand, dass rein faktisch bis Mitte des Jahres 2008 auf die Umsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, konkret auf die Außerlandesschaffung verzichtet wurde, kann kein rechtmäßiger Aufenthalt für die Beschwerdeführerin oder ihre Mutter, welcher eine gesetzliche Grundlage hätte, abgeleitet werden.
Dies bedeutet nun für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen auszugehen. Zu prüfen ist daher die Frage der Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffes, wobei eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Republik Kosovo vorzunehmen ist.
Anders als in Fällen, in denen gegenüber Asylwerbern seit ihrer Asylantragstellung mehrere Jahre keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne dass dies der Sphäre der Asylwerber zuzurechen wäre, diese - auch wenn sie sich des unsicheren Aufenthaltes während eines solchen Verfahrens bewusst sein mussten - mit der Möglichkeit einer positiven Erledigung des Antrages rechnen durften und sie während dieses Zeitraumes rechtmäßig auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz - oder einer anderen gesetzlichen Grundlage - im österreichischen Bundesgebiet aufhältig waren, was in Summe bei vorliegender Integration nicht auszuschließender Weise allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, sind im gegenständlichen Fall gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen - wie bereits ausführlich dargelegt - seit Ende des Jahres 2002, basierend auf teilweise sehr rasch durchgeführten Verfahren diverse rechtskräftige asylrechtliche und fremdenpolizeiliche Entscheidungen einschließlich einer rechtskräftigen Ausweisung - wie oben ausführlich dargestellt wurde - ergangen, die allesamt unbeachtet blieben bzw. zu weiteren Antragstellungen führten. Bereits seit rechtskräftigem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002 war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet in weiterer Folge - jedenfalls zunächst bis zur nächsten Asylantragstellung am 13.02.2003 - unrechtmäßig und wäre sie auch dazu verpflichtet gewesen, es gemeinsam mit ihrer Familie freiwillig zu verlassen.
Was nun das in der Beschwerde geäußerte Argument, es könne jedenfalls den minderjährigen Beschwerdeführern nicht zum Vorwurf gemacht werden, im Jahr 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein und versucht zu haben, sich hier zu integrieren, für die Entscheidungen des Vaters könnten die Kinder jedenfalls nicht zur Verantwortung gezogen werden, betrifft, das heißt auf den Punkt gebracht, minderjährige Kinder müssten sich das Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter nicht zurechnen lassen, so vermag der Asylgerichtshof dieses Argument grundsätzlich nur in eingeschränkter Weise zu teilen:
Fehlt einem Beteiligten die Prozessfähigkeit - die Fähigkeit, durch eigene Handlungen prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen - bzw. ist diese eingeschränkt, so kann er grundsätzlich nur - bzw. im Umfang der Einschränkung - durch seinen gesetzlichen Vertreter rechtswirksame Verfahrenshandlungen setzen. Die Institution der gesetzlichen Stellvertretung gleicht den Mangel der Selbstbestimmungsfähigkeit beim Vertretenen aus. Der Vertretene hat sich das Verhalten seines Vertreters grundsätzlich zurechnen zu lassen.
Dieser Grundsatz wird allerdings insbesondere nicht gelten für Fälle, in denen beispielsweise der Vater als gesetzlicher Vertreter außerhalb seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis liegende Handlungen setzt, etwa Straftaten begeht, die daher nicht mit prozessualen, in Vertretung der minderjährigen Kinder gesetzten Handlungen in Verbindung stehen, die ihm selbst aber im Rahmen der Interessenabwägung bei der Frage eines gerechtfertigten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben nachteilig auszulegen sind. In solchen Fällen werden diese für den gesetzlichen Vertreter negativen Aspekte nicht auf die Kinder - deren Situation bei der Beurteilung aufenthaltsbeendender Maßnahmen einer individuellen Prüfung zu unterziehen ist - durchschlagen können und diesen daher nicht zurechenbar sein, was im Ergebnis bei Vorliegen eines Familienverfahrens allfälliger Weise dazu führen kann, dass in Bezug auf die minderjährigen Kinder - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - keine Ausweisung auszusprechen ist, was eventuell wiederum positiv auf den gesetzlichen Vertreter rückwirken kann.
Ähnliches wird nicht auszuschließender Weise auch angenommen werden können etwa in Fällen, in denen ein laufendes Verfahren bereits über einen längeren Zeitraum andauert und gegenüber den Minderjährigen und ihren gesetzlichen Vertretern noch keine rechtskräftigen negativen Entscheidungen ergangen sind; in solchen Fällen wird das - bei Volljährigen durchaus stichhaltige - Argument, der Minderjährige sei sein Privatleben zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war bzw. sein musste, im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Minderjährigen an einem Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an einer Außerlandesschaffung in wesentlich geringerem Umfang zu Lasten des Minderjährigen ausschlagen können als etwa bei seinen Eltern als gesetzliche Vertreter.
Zu dieser Frage der Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern im Verfahren minderjähriger Kinder ist nun zwar anzumerken, dass sich auch der EGMR mit dieser Frage - wenngleich nur in einem Nebenaspekt - auseinandergesetzt hat. In seiner Entscheidung vom 12.10.2006, Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga v. Belgien (in diesem Fall beauftragte die in Kanada aufhältige und dort als Flüchtling anerkannte Erstbeschwerdeführerin ihren in den Niederlanden wohnhaften Bruder und Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, ihre damals fünfjährige Tochter und Zweitbeschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo, wo diese bei ihrer Großmutter wohnte, abzuholen und bei sich aufzunehmen; der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, welcher weder im Besitz von Reisedokumenten noch von Dokumenten war, die ihn zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts über sie ermächtigt hätten, versuchte in Folge bei der Einreise nach Belgien die Zweitbeschwerdeführerin bei den Grenzorganen erfolglos als seine Tochter auszugeben) vertrat der EGMR hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit des in diesem Fall vorliegenden Eingriffes in das Familienleben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin die Meinung, dass die Zweitbeschwerdeführerin angesichts ihres sehr geringen Alters keinerlei Verantwortung für den Versuch ihres Onkels die belgischen Behörden zu täuschen, indem er die damals fünfjährige Beschwerdeführerin als seine Tochter ausgab, übernehmen könne, was ebenso für das Verhalten der Mutter und der Familie der Zweitbeschwerdeführerin gelte; allerdings stellt sich der geschilderte Fall - in welchem der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich allerdings nicht gesetzlicher Vertreter derselben war und die Frage der Zurechenbarkeit bzw. Vorwerfbarkeit seines Verhaltens der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber schon insofern anders zu beurteilen ist - anders dar als der gegenständliche Beschwerdefall, in welchem gegenüber der Beschwerdeführerin selbst, wie bereits oben ausgeführt wurde, eine Mehrzahl von rechtskräftigen negativen Entscheidungen der Asyl- bzw. Fremdenpolizeibehörden - welche auch von den Höchstgerichten, sofern angefochten, bestätigt
wurden - ergangen sind.
Das bedeutet im Ergebnis, dass sich minderjährige Kinder das von ihren gesetzlichen Vertretern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte oder mit dieser Vertretungsbefugnis im Zusammenhang stehende Verhalten - wie etwa Antragstellungen in Vertretung der Kinder, Prozesshandlungen bzw. prozessuale Versäumnisse im Rahmen des Verfahrens, aber auch die Nichtbefolgung von gegenüber den gesetzlichen Vertretern und den minderjährigen Kindern ergangenen behördlichen Entscheidungen - grundsätzlich sehr wohl zu ihren Gunsten als auch zu ihren Lasten - unter Berücksichtigung der dargestellten möglichen
Relativierungen - zurechnen lassen müssen. Dieser Grundsatz wird allerdings nicht
gelten für von den gesetzlichen Vertretern außerhalb der Vertretungsbefugnis gesetztes Verhalten oder nicht mit dieser Vertretungsbefugnis in Zusammenhang stehendem Verhalten; hier wird im Rahmen einer Interessenabwägung der einzelfallbezogenen Prüfung noch höhere Bedeutung zukommen müssen.
Diesem - hier nur grundsätzlich als Replik auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ausgeführten - Lösungsansatz kommt im gegenständlichen Fall aber in Wahrheit bloß untergeordnete Entscheidungsrelevanz zu. Wesentlich erscheinen für den gegenständlichen Fall vielmehr folgende Überlegungen:
Die österreichische Rechtsordnung sieht für die verschiedensten Rechtsbereiche - wie andere Rechtsordnungen selbstverständlich auch - die Möglichkeit bzw. auch die Verpflichtung von gegenüber Minderjährigen zu ergehenden behördlichen Entscheidungen - dies in der Regel im Wege des gesetzlichen Vertreters - vor. Diese gegenüber Minderjährigen zu setzenden bzw. gesetzten Rechtsakte gehören mit Zustellung an den gesetzlichen Vertreter dem Rechtsbestand an und erwachsen, sofern kein Rechtsmittel erhoben wird bzw. wenn es sich um letztinstanzliche Entscheidungen handelt und sofern sie der Rechtskraft fähig sind, in Rechtskraft.
Eine allfällige Argumentation nun dahingehend, Minderjährige müssten sich bei ihnen gegenüber ergangenen rechtskräftigen behördlichen Entscheidungen das (Fehl)Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter während dieser Verfahren nicht zurechnen lassen, würde im Ergebnis bedeuten zu postulieren, dass diese dem Rechtsbestand angehörigen, gegenüber den Minderjährigen gesetzten Rechtsakte - im gegenständlichen Fall zwei rechtskräftige negative Asylentscheidungen und vier rechtskräftige negative fremdenrechtliche Entscheidungen samt diesbezügliche höchstgerichtliche Entscheidungen - schlichtweg unbeachtlich seien oder eben nicht dem Rechtsbestand angehörten. Bezogen auf den Bereich des Asylrechts würde das beispielsweise bedeuten, dass sämtliche rechtskräftige negative - und in der Folge von den Höchstgerichten bestätigte - Entscheidungen der Asylbehörden über von Kindern gestellte Asylerstreckungsanträge unbeachtlich oder obsolet wären.
Solche Auffassungen können - ganz abgesehen davon, dass für diese keinerlei rechtliche Grundlage erkannt werden kann bzw. die Annahme, dass diese Akte etwa außerhalb des Fehlerkalküls liegen würden, nicht vertretbar erscheint - im Sinne einer auf ein Mindestmaß an Effektivität bedachten Rechtsordnung nicht in Erwägung gezogen werden. Im Falle von bereits gegenüber Minderjährigen ergangenen rechtskräftigen Rechtsakten sind diese den Minderjährigen daher auch zurechenbar und müssen Minderjährige diese daher auch gegen sich gelten lassen.
Schon unter diesem Gesichtspunkt vermag die in der Beschwerde geäußerte Argumentation, der Verfahrensablauf sei keinesfalls so gewesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bereits längere Zeit wussten bzw. wissen mussten, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender sein werde, vor dem Hintergrund von insgesamt zwei rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren, vier (soweit der Rechtskraft fähig) rechtskräftig negativ abgeschlossenen fremdenpolizeilichen Verfahren (unter Einschluss einer nicht befolgten Ausweisungsentscheidung) und den diese Entscheidungen bestätigenden höchstgerichtlichen Entscheidungen - da es in diesem Zusammenhang nicht auf subjektive Kriterien der Zurechenbarkeit ankommen kann - schon vom Ansatz her nicht zu greifen. Zudem ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt der - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten - Beschwerdeführerin in Österreich überwiegend - etwa fünfeinhalb Jahre - unrechtmäßig war. Die restlichen etwa zwei Jahre entfielen auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz; über einen darüber hinausgehenden Aufenthaltstitel verfügte die Beschwerdeführerin nie.
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, auf Grund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessenabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gastsstaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.
Wenngleich der Asylgerichtshof diese Ausführungen des EGMR in dieser Schärfe nicht uneingeschränkt zu teilen vermag, so bleibt doch in Anbetracht dieser vorgegebenen Leitlinie für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich lediglich - wie bereits ausgeführt - für den Zeitraum von etwa zwei Jahren zwar über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, aber über keinen Aufenthalt verfügte, der über einen solchen vorübergehenden und somit unsicheren Aufenthalt hinausging, und dass sie überwiegend - für den Zeitraum von etwa fünfeinhalb Jahren - über gar keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte. Zudem reiste sie - dies sei allerdings, da es wie bereits erwähnt auf Grund des Vorliegens rechtskräftiger, gegenüber der Beschwerdeführerin ergangener negativer asylbehördlicher und fremdenpolizeilicher Entscheidungen nicht mehr maßgeblich auf Fragen der subjektiven Zurechenbarkeit des Verhaltens ankommt, lediglich unterstützend ausgeführt, zumal der Beschwerdeführerin dies auf Grund ihrer damaligen Minderjährigkeit nicht im selben Maße vorwerfbar ist wie ihrer Mutter - zu einem Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, als das erste Asylverfahren ihres Vaters, dessen Fluchtgründe als unglaubwürdig erkannt worden waren, bereits in erster Instanz negativ abgeschlossen war.
Der Verwaltungsgerichtshof führte etwa in seinem Beschluss vom 26.03.2009, Zl. AW 2009/18/0081, betreffend die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, welcher sich seit der illegalen Einreise im Jahr 1991 im österreichischen Bundesgebiet aufhielt und nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 1997 seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzte, im Rahmen der Interessenabwägung aus, dass der für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug der Ausweisung verbundene Nachteil im Wesentlichen darin bestehe, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt werde, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden rechtswidrigen Verbleib bestanden habe, und dass er die Folgen des Abbruchs der nur durch sein beharrliches, illegales Verhalten aufgebauten beruflichen Integration zu tragen habe (vgl. in diesem Sinne auch VwGH E vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0429 und 15.11.2005, Zl. 2003/18/0263).
Der überwiegend illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet und die Vielzahl der gegenüber der Beschwerdeführerin bereits ergangenen, aber nicht befolgten rechtskräftigen asylbehördlichen und fremdenpolizeilichen Entscheidungen können im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung daher im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes selbst unter Annahme einer erfolgten Integration nicht für das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt werden, vielmehr erscheint unter diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten; dies nicht zuletzt auch auf Grund der - auch in der Beschwerde, wenngleich in anderem Zusammenhang, im Übrigen selbst angesprochenen - außergewöhnlichen Publizitätswirkung des gegenständlichen Falles.
In die Richtung obiger Überlegungen scheinen im Übrigen auch die Erwägungen des Verfassungsgerichthofes in seinem Beschluss vom 07.10.2009, U 2511, 2512/09-3, zu deuten, welcher in einem vergleichbaren Fall einer Beschwerdeführerin (welche vom selben Rechtsvertreter vertreten wurde wie die nunmehrige Beschwerdeführerin), die im Jahr 2001 illegal in das österreichischen Bundesgebiet eingereist war, während dieses Zeitraumes bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres dritten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 15.09.2009 sohin insgesamt - ebenso wie die nunmehrige Beschwerdeführerin nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens - drei negativ abgeschlossene Asylverfahren (aber keine fremdenrechtlichen Verfahren wie die nunmehrige Beschwerdeführerin) betrieben und zwischen diesen Verfahren unrechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet zu verzeichnen hatte, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009 ablehnte mit der Begründung, dem Asylgerichtshof könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.
Dieses Ergebnis vermögen auch die weiteren im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehenden Kriterien nicht mehr entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu beeinflussen:
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführerin, welche sich seit ihrem elften Lebensjahr und nunmehr seit etwa siebeneinhalb Jahren in Österreich befindet, zwar eine stattgefunden habende Integration grundsätzlich nicht abzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihrer Schulbildung in Österreich absolviert und besucht derzeit die zweite Klasse der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, sie spricht ausgezeichnet Deutsch, verfügt über einen großen Freundeskreis in Österreich und geht in ihrer Freizeit diversen außerschulischen Aktivitäten nach. In Österreich leben Verwandte der Beschwerdeführerin, die zum Teil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde der Beschwerdeführerin auch - wie sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegen Bestätigung entnehmen lässt - eine Lehrstelle als Friseurin angeboten. Die Integration der Beschwerdeführerin wird auch in den zahlreichen, sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterstützungserklärungen ihres sozialen Umfeldes in Österreich bestätigt.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang noch einmal festzuhalten, dass die faktisch stattgefunden habende Integration der Beschwerdeführerin - welche vom erkennenden Gerichtshof auch gar nicht in Abrede gestellt wird - während ihres etwa siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich schon aus dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert wird, dass gegenüber der Beschwerdeführerin - wie bereits oben ausführlich erörtert wurde - seit Ende des Jahres 2002, basierend auf teilweise sehr rasch durchgeführten Verfahren, diverse rechtskräftige asylrechtliche und fremdenpolizeiliche Entscheidungen einschließlich einer rechtskräftigen Ausweisung - deren Vollzug sich die damals 15jährige Beschwerdeführerin allerdings in der Folge widersetzte - ergangen sind, die allesamt von der Beschwerdeführerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern unbeachtet blieben bzw. zu weiteren Antragstellungen führten. Die faktisch stattgefunden habende Integration der Beschwerdeführerin während ihres siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich, wovon lediglich etwa zwei Jahre auf einem rechtmäßigen Aufenthalt beruhen, konnte daher - rechtlich unzulässiger Weise - nur deshalb erfolgen, weil die gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen ergangenen asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Entscheidungen unbefolgt blieben, die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen fortgesetzt ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen und die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen zum ganz überwiegenden Teil unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verblieben.
Was nun - ohne dass es im gegenständlichen Fall im Lichte obiger Ausführungen noch entscheidungsrelevant auf Fragen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin ankäme, weshalb dies nur der Vollständigkeit halber ausgeführt sei - den Umstand betrifft, dass die Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt, als sie sich im September 2007 ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat widersetzte, erst 15 Jahre alt war, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach zivilrechtlichen Grundsätzen damals eine mündige Minderjährige und sohin beschränkt geschäftsfähig war; auch die Deliktsfähigkeit wird nach zivilrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich mit dem 14. Lebensjahr erreicht. Auch nach strafrechtlichen Grundsätzen sind Jugendliche, also Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich schuldfähig. Das AsylG 2005 sieht in § 16 Abs. 3 u. a. vor, dass ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt ist, Anträge zu stellen und einzubringen. Diese Grundsätze zeigen, dass der Gesetzgeber ab dem vollendeten 14. Lebensjahr grundsätzlich von einer gewissen Einsichtsfähigkeit von Personen in das eigene Verhalten - wenn auch nicht im gleichen Umfang wie bei Volljährigen - ausgeht. Zudem führte etwa der sachverständige Gutachter Prim. Dr. XXXX im Rahmen der Gutachtenserörterung vom 10.09.2009 auf die Frage, ob eine 15jährige bewusst einen Staat erpressen könne, aus, das sei möglich, er schließe das aber bei der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Reife aus. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt ein ausreichendes Maß an Einsichtsfähigkeit in ihre Handlungen hatte, um die Unrechtmäßigkeit der Verhinderung der Umsetzung einer behördlichen Maßnahme zu erkennen und ist ihr dieses Verhalten daher auch - wenngleich auch nicht im selben Maße wie einer volljährigen Person - zurechenbar. Das aktive Widersetzen fremdenpolizeilicher Maßnahmen muss aber im legitimen öffentlichen Interesse an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens grundsätzlich ganz erheblich zu Lasten der privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausschlagen.
Auch ist in diesem Zusammenhang zu Lasten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls (spätestens) ab dem Zeitpunkt der Abschiebung ihres Vaters und ihrer Geschwister in den Kosovo Ende September 2007 - die Beschwerdeführerin selbst widersetzte sich ja durch "Untertauchen" ihrer Abschiebung - auch bewusst sein musste, dass ihr eigener Aufenthalt in Österreich ein unsicherer und zeitlich begrenzter sein würde; insbesondere wurde der Beschwerdeführerin auch mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 06.06.2008 zur Kenntnis gebracht, dass sie sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält und das österreichische Bundesgebiet mit Ende des Schuljahres 2007/2008 zu verlassen hat. Die Beschwerdeführerin durfte daher (spätestens) ab dem Zeitpunkt der Abschiebung ihrer Familienangehörigen in den Herkunftsstaat nicht auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen und wird daher die nach diesem Zeitpunkt allenfalls erfolgte weitere Integration der Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin in ihrem Gewicht herabgemindert.
Für eine Aufenthaltsbeendigung der nunmehr volljährigen Beschwerdeführerin ist zudem ins Treffen zu führen, dass sie im Kosovo geboren wurde und sie bis zu ihrem elften Lebensjahr auch nahezu durchgehend - bis auf den Zeitraum, in welchem sie mit ihrer Familie in Montenegro aufhältig gewesen sei - im Herkunftsstaat lebte. Entgegen den Ausführungen im der Beschwerde beigelegten Rechtsgutachten von Univ. Prof. DDr. XXXX - auf welches auch in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Ausweisung verwiesen wird -, hat die Beschwerdeführerin eine Schulbildung im Kosovo genossen; die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer gutachtlichen Untersuchung durch Prim. Dr. XXXX (Aktseite 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) selbst an, dass sie die Volksschule im Kosovo abgeschlossen und ihre Schulbildung mit der ersten Klasse Hauptschule in Österreich fortgesetzt habe; auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.05.2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, vier Klassen Volksschule in XXXX besucht zu haben und Albanisch zu sprechen. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin elf Jahre - sohin mehr als die Hälfte ihres Lebens - im Kosovo verbracht hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die albanische Sprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht, zumal dies von der Beschwerdeführerin selbst auch im Laufe des gesamten Verfahrens - insbesondere in den erstinstanzlichen Einvernahmen und in der Beschwerde - auch nicht bestritten wurde.
Bei der Beschwerdeführerin kann daher aufgrund des überwiegenden Lebens im Herkunftsstaat vor der illegalen Einreise nach Österreich und ihres noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters (vgl. etwa EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal ihre erstmalige - insbesondere sprachliche - Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297 mwN) im Kosovo stattgefunden hat und dessen soziales Gefüge der Beschwerdeführerin - im Gegensatz etwa zu Fremden, die in Österreich geboren wurden und die den Großteil ihrer Kindheit in Österreich verbringen - auch nicht fremd ist.
Entsprechend den im gegenständlichen Fall gegenüber allen Familienangehörigen ergangenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sind alle Familienangehörigen gleicher Maßen von der Ausweisung betroffen und ist eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin in den Kosovo nur gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwister in ihren Herkunftsstaat zulässig, wo nunmehr auch die volljährigen Brüder und weitere Verwandte sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits leben und wo die Beschwerdeführerin entsprechend den getroffenen Feststellungen daher auch ein - zum Teil aus wichtigen familiären Bezugspersonen bestehendes - soziales Umfeld vorfindet, durch welches ihr eine Reintegration in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie auch vor ihrer Ausreise auch nahezu durchgehend lebte, erleichtert wird. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres relativ langen Aufenthaltes in Österreich nach wie vor über ausreichende Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verfügt; dies wird letztlich auch mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Einvernahmen untermauert, wonach die Beschwerdeführerin mit ihren drei Tanten im Kosovo - am öftesten mit ihrer Tante XXXX - nach wie vor regelmäßig über das Internet in Kontakt steht.
Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin unbescholten sei, allfällige strafrechtliche Vormerkungen anderer Familienmitglieder der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden dürften und das Prinzip der "Sippenhaftung" in Österreich nicht gelte, wird festgehalten, dass die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes gar nicht in Abrede gestellt wird. Der Umstand jedoch, dass die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit ja die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden kann; vielmehr stellen die Begehung von Straftaten - sowie im Übrigen auch das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel - eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführerin verliert darüber hinaus die vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung; es ist für den erkennenden Gerichtshof derzeit nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Möglichkeit hätte, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren.
Es ist daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar beachtlich sind, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des EGMR, ein hoher Stellenwert zukommt, allerdings erheblich in den Hintergrund treten; insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftiger negativer Abschlüsse ihrer bisherigen Asylverfahren und trotz mehrerer rechtskräftiger negativer fremdenpolizeilicher Entscheidungen bzw. Maßnahmen - unrechtmäßig - im österreichischen Bundesgebiet verblieben ist, was aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen darstellt. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Anpassungsstörung - welche je nach Ausmaß der psychosozialen Belastungen in das Stadium einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung tritt, welche den obigen Ausführungen zu Spruchpunkt II zu Folge aber kein Abschiebungshindernis darstellt - durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegt; die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit in keiner unbedingt erforderlichen regelmäßigen medizinischen - fachärztlichen - Behandlung in Österreich, deren Abbruch zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Zustandes führen könnte (vgl. in diesem Zusammenhang EGMR 06.02.2001, Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich).
Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind im Lichte obiger, unter Spruchpunkt II. getätigter Ausführungen zur hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK - in Bezug auf die Frage einer vorübergehenden Überschreitung dieser Eingriffsschwelle - im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Was nun den in der Beschwerde gestellten Antrag betrifft, zum Beweis dafür, dass im Falle der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen "eine durchaus gelungene Integration" vorliege, werde die Einvernahme von - insgesamt acht - näher genannten Zeugen beantragt, so ist zu diesem - in der Folge nicht näher ausgeführten - Antrag zum einen darauf hinzuweisen, dass bezüglich keiner der namhaft gemachten Personen in irgendeiner Weise näher ausgeführt wird, welcher Zeuge sich jeweils zu welchem konkreten Thema in Bezug auf die Frage der Integration nun konkret äußern könne; das Beweisthema wird im Beweisanbot ganz allgemein - und in der Folge nicht näher konkretisiert und individualisiert - in Bezug auf alle beantragten Zeugen mit "durchaus gelungene Integration" bezeichnet. Dies ist aber zu unbestimmt, um diesem Beweisantrag Folge zu geben. Zum anderen aber spricht der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin eine erfolgte faktische Integration auch gar nicht ab, jedoch bieten schon die obigen Erwägungen - insbesondere, wenn man die oben zitierte, wenn auch vom Asylgerichtshof in dieser Strenge nicht zur Gänze geteilte Ansicht des EGMR als Leitlinie in Betracht zieht, dass jegliches während eines unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könne, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen - bereits eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die vorzunehmende Interessenabwägung, weshalb dem Antrag auch wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache nicht stattzugeben ist.
Was letztlich das der Beschwerde beigelegte Gutachten von Univ. Prof. DDr. XXXX betrifft, so ist diesbezüglich zum einen darauf hinzuweisen, dass dem Gutachter evidenter Weise nicht alle Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung des gegenständlichen Falles zur Verfügung stehen konnten; die umfangreichen Asylakten und fremdenpolizeilichen Akten lagen ihm nicht vor. Insbesondere aber ist das Gutachten zum anderen zu einer Rechtslage ergangen, die nicht mehr in Geltung ist und bezieht es sich darüber hinaus auf Bestimmungen, die vom Asylgerichtshof mangels Zuständigkeit gar nicht anzuwenden gewesen wären, selbst wenn sie noch in Geltung stünden, weshalb sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Gutachten erübrigt.
Über den "vorsorglich" gestellten Beschwerdeantrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht gesondert abzusprechen, da der Beschwerde diese Wirkung gemäß § 36 Abs. 2 AsylG - mangels deren Aberkennung - ohnehin zukam.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - trotz diesbezüglichen Antrages - beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.