Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2010

Geschäftszahl

C7 237758-0/2008

Spruch

C7 237758-0/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2003, FZ. 02 29.491-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7,, 8 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 04.10.2002 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2002 einen Asylantrag.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.05.2003 gab der Beschwerdeführer an, dass er die Grundschule und die allgemein bildende höhere Schule in römisch XXXX besucht habe, von 1978 bis 2002 in römisch XXXX als Landwirt gearbeitet habe, danach auch Gelegenheitsjobs ausgeübt habe und dass seine Ehefrau und seine Tochter noch in China leben. Er sei am 04.10.2002 von Peking nach Wien mit einem gefälschten Reisepass auf den Namen römisch XXXX geflogen. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2001 aus der Provinz der drei Schluchten nach römisch XXXX ausgewandert. Sie hätten sich zur Umsiedelung bereit erklärt, weil in der Provinz der drei Schluchten ein Wasserkraftwerk gebaut wurde und sie dafür vom Staat eine Entschädigung in der Höhe von 54.000 RMB erhalten haben. Im Jahr 2002 habe es in römisch XXXX die neue Wahl des Dorfvorstehers gegeben und hätten die ungefähr 200 Zuwanderer, welche eine Minderheit im Dorf darstellten, den Beschwerdeführer als Dorfvorsteher wählen wollen. Die Einheimischen von ca. 800 Personen seien aber dagegen gewesen. Man hätte ihnen nicht einmal ein Wahlrecht zuerkennen wollen. Als die Zuwanderer wie der Beschwerdeführer nach römisch XXXX ausgesiedelt worden seien, habe man von staatlicher Seite auch Felder für die Bewirtschaftung erhalten. Die Einheimischen hätten ihnen einen Teil dieser Felder aber wieder weggenommen, da sie in römisch XXXX eine Fabrik bauen wollten. Auch bei der Verteilung anderer Kosten, wie etwa Strom und Wasser, seien die Zuwanderer diskriminiert worden. Da sie die Situation nicht mehr ertragen konnten, hätten sie sich an die Provinzregierung im Juni 2002 gewandt. Ein Freund des Beschwerdeführers habe gemeinsam mit diesem einen Brief verfasst, den sie an die Provinzregierung geschickt haben. Da sie lange Zeit keine Nachricht erhalten haben, haben sie einige Leute mobilisiert und seien zur Stadtregierung römisch XXXX gegangen, um auch diese über die Missstände in Kenntnis zu setzten. Es seien mehr als hundert Leute beteiligt gewesen und sie seien dort mit den Beamten in Streit geraten. Die Beamten hätten ihnen vorgeworfen, dass sie sie bei der Arbeit gestört hätten, und hätten die Polizei geholt, um sie verhaften zu lassen. Fünf oder sechs Personen seien festgenommen worden. Als der Beschwerdeführer die Lage erkannt habe, habe er rechtzeitig die Flucht ergriffen. Er sei nach römisch XXXX geflüchtet und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Der Vorfall bei der Stadtregierung habe sich am 20.09.2002 ereignet. Dem Beschwerdeführer sei es deswegen möglich gewesen zu entkommen, da er ziemlich weit hinten gestanden sei und die Leute, die vorne gestanden seien, festgenommen worden seien, und er, als er das gesehen habe, geflüchtet sei. Dass die festgenommenen Personen für längere Zeit angehalten worden seien, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er habe später gehört, dass ihnen vorgeworfen wurde, die Beamten bei ihrer Arbeit gestört zu haben und würde auch aus diesem Grund nach ihm gesucht werden. Dass die Polizei ihn gesucht hat, wisse er von einem Bekannten, der ihm das am Telefon erzählt habe. Bei dem Bekannten handle es sich um einen Dorfbewohner, der auch bei dem Vorfall dabei gewesen sei und ebenfalls flüchten habe können. Dieser habe sich danach weiterhin in römisch XXXX aufgehalten. Er sei nicht von der Polizei gesucht worden, da über hundert Personen an diesem Vorfall beteiligt waren und die Polizei nicht gewusst habe, wer aller dabei gewesen sei. Nach dem Beschwerdeführer sei deshalb gefahndet worden, da er einer der Anführer gewesen sei. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass bei der Protestaktion keine Gewalt angewendet oder angedroht worden sei, sondern dass nur gesprochen worden sei. Auf die Frage, warum sie zur Stadtregierung gegangen seien, um zu protestieren und nicht zur Provinzregierung, wohin sie den Brief geschickt hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Stadtregierung näher gelegen sei. An die Gemeinderegierung habe er sich nicht gewandt, da sie ja mit dieser gestritten hätten, da ihnen die Gemeinderegierung das Land zur Bewirtschaftung weggenommen habe. Auf die Frage, von welcher Behörde der Beschwerdeführer die Entschädigung und das Land zur Bewirtschaftung bekommen habe, führte er in beiden Fällen die Gemeinderegierung römisch XXXX an. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er von der Gemeinde römisch XXXX entschädigt worden sei, weil er eine andere Provinz verlassen habe, meinte er, dies auch nicht erklären zu können. Die Frage, ob der Beschwerdeführer glaube, dass die festgenommenen Personen für längere Zeit angehalten worden seien, oder der Polizeieinsatz nur dazu gedacht gewesen sei, die Personen aus dem Amtsgebäude zu entfernen, beantwortete er dahingehend, dass er schon von einer Verurteilung ausgehe, weil ihnen vorgeworfen worden sei, die staatliche Sicherheit gefährdet zu haben. Auf Vorhalt, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein solcher Vorwurf durch die Beamten der Stadtregierung vor Gericht tatsächlich standhalte, wenn sie bei der Stadtregierung lediglich, ohne Anwendung oder Androhung von Gewalt, vorgesprochen haben, erwiderte der Beschwerdeführer, dass eine Konfliktsituation entstanden sei, da sie nämlich auch Tische umgeworfen hätten und die Beteiligten sich auch im Zuge von Raufereien verletzt hätten. Auf neuerlichen Vorhalt, dass er zuvor erklärt habe, dass es zu keiner Gewalt im Zuge der Protestaktion gekommen sei, wogegen er jetzt behaupte, dass es zum Raufhandel mit Verletzungsfolgen gekommen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass eben gestritten worden sei, im Zuge dessen es zu Stößen gekommen sei, welche eskalierten und in einer Rauferei endeten. Der Beschwerdeführer selbst sei bei der Rauferei nicht verletzt worden und habe auch niemanden verletzt und nichts beschädigt. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er, festgenommen und verurteilt zu werden. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer noch Fragen zur Provinz der drei Schluchten und die Gegend seines früheren Wohnortes gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Volksrepublik China gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil römisch II). Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden als nicht glaubwürdig gewertet, da es dem Beschwerdeführer an Ortskenntnissen über die Provinz der drei Schluchten, aus welcher er angab zu stammen, mangelte, und er widersprüchliche Aussagen zu der Protestaktion bei der Stadtregierung römisch XXXX, beispielsweise hinsichtlich der Anwendung von Gewalt, tätigte.

Dagegen richtete sich die am 13.05.2003 erhobene Beschwerde.

2. Am 28.10.2009 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"....VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ich heiße römisch XXXX.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Ja.

VR: Können Sie mir die genaue Adresse geben, wo Sie vor Ihrer Ausreise aus China gewohnt haben?

BF: Es lebt niemand mehr zu Hause. Ich lebte in römisch XXXX, Gemeinde römisch XXXX, Kreisstadt römisch XXXX, Provinz römisch XXXX.

VR: Von wann bis wann ungefähr haben Sie dort gelebt?

BF: Ich bin von der Provinz römisch XXXX übersiedelt, im Jahr 1989.

VR: Wo haben Sie in der Provinz römisch XXXX gelebt?

BF: Dort lebte ich im Ort römisch XXXX, Kreisstadt römisch XXXX, Provinz römisch XXXX.

VR: Haben Sie noch Verwandte in China?

BF: Meine Ehefrau und eine Tochter.

VR: Wie heißen Ihre Frau und Ihre Tochter?

BF: Meine Frau heißt römisch XXXX, meine Tochter römisch XXXX.

VR: Wo leben Ihre Frau und Ihre Tochter?

BF: Seit meiner Ausreise leben meine Frau und meine Tochter nirgendwo fix, sie haben keinen festen Wohnsitz.

VR: Haben Sie noch weitere Verwandte in China?

BF: Nein. Meine Eltern sind bereits verstorben.

VR: Was arbeitet Ihre Frau in China?

BF: Sie hat immer Jobs, welche Jobs sie genau ausübt, weiß ich nicht.

VR: Was haben Sie in China gearbeitet?

BF: Ich war Landwirt.

VR: Arbeiten Sie hier in Österreich?

BF: Ja.

VR: Was arbeiten Sie?

BF: Ich bin Koch.

VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

VR: Leben die Eltern Ihrer Frau noch in China?

BF: Sie sind auch beide verstorben, schon vor sehr langer Zeit.

VR: Wann haben Sie China verlassen?

BF: Oktober 2002. Am 4.10.2002 bin ich nach Österreich gekommen.

VR: Wie sind Sie aus China ausgereist?

BF: Mit dem Flugzeug.

VR: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?

BF: Nein, mit dem Reisepass einer anderen Person.

VR: Auf welchen Namen lautete dieser Pass?

BF: Ich habe vergessen, auf welchen Namen er ausgestellt war. Es war auf jeden Fall ein spanischer Reisepass.

VR: War ein chinesischer Name im Pass?

BF: Ja.

VR: War es Ihr eigener Name?

BF: Es war ein fremder Name, aber es war mein Foto im Pass.

VR: Warum haben Sie China verlassen?

BF: Nachdem wir in diese Provinz übersiedelt waren, gerieten wir in einen Konflikt mit der örtlichen Regierung.

VR: Was war das für ein Konflikt?

BF: Als wir wegen des Projekts "Sanxia" übersiedelt wurden, hat die Regierung uns Land versprochen. Dann gab es einen Investor, dieser wollte ein Chemiewerk errichten und nahm uns dann das Land weg.

VR: Wann genau sind Sie jetzt übersiedelt?

BF: 1989.

VR: Haben Sie Land erhalten, in Ihrem neuen Wohngebiet?

BF: Ja, man hat uns Land gegeben. Aber nicht lange später haben die Chefs uns das Land wieder weggenommen.

VR: Wie lange hatten Sie Land in XXXX?

BF: Nicht ein ganzes Jahr. Dann nahm man uns das Land weg, um das Chemiewerk zu errichten.

VR: Wurde das Chemiewerk dann auf diesem Land gebaut?

BF: Ja. Man hat uns Entschädigungen versprochen, aber die Beamten nahmen dann das Geld an sich und wir erhielten nur einen kleinen Teil.

VR: Welchen Betrag an Entschädigung haben Sie erhalten, für die Enteignung des Landes wegen der Chemiefabrik?

BF: Ich habe ca. 400 Yuan pro Mu bekommen.

VR: Wie viel haben Sie insgesamt bekommen?

BF: 470 oder 480 Yuan habe ich bekommen.

VR: Wie viel Mu hatten Sie?

BF: 1,2 Mu.

VR: Wie viel Mu wurde Ihnen enteignet?

BF: Zur Gänze.

VR: Wo haben Sie danach gelebt, nachdem Ihnen dieses Land enteignet wurde?

BF: Wohnen konnte ich nach wie vor in der Unterkunft, welche uns damals zugeteilt wurde.

VR: Hat diese Chemiefabrik, die gebaut wurde, einen Namen?

BF: Damals war der Bau noch nicht fertig und es hatte keinen Namen.

VR: Warum haben Sie schließlich China verlassen?

BF: Weil wir "landlos" geworden sind. Wir waren Bauern und lebten vom Land. Wir haben dagegen protestiert.

VR: Sie haben vorhin von einem Konflikt mit der örtlichen Regierung gesprochen, können Sie das näher ausführen?

BF: Wie schon gesagt, wir waren Bauern und hatten kein Land. Wir sind daraufhin zur Lokalregierung gegangen, haben dagegen protestiert und haben auch einen Sitzstreik veranstaltet. Aber es brachte kein Ergebnis. Die Beamten dort beschuldigten uns der Unruhestiftung. Sie verhafteten auch 2 Personen. Daraufhin bin ich weggelaufen.

VR: Wo haben Sie genau protestiert?

BF: Vor der Kreisstadtregierung.

VR: In XXXX?

BF: Ja, das stimmt.

VR: Wie viele Personen waren an dieser Protestaktion beteiligt?

BF: Etwas mehr als 100 Leute.

VR: Wann haben Sie vor der Kreisstadtregierung protestiert?

BF: 2001.

VR: Sie sagten vorhin, Sie sind 1989 umgesiedelt worden, dann haben Sie Land bekommen, das man Ihnen nach ca. einem Jahr wieder weggenommen hat und dann haben Sie protestiert. Jetzt sagen Sie, das war im Jahr 2001, somit 12 Jahre später. Können Sie diese zeitliche Diskrepanz erklären?

BF: Vorher hat es schon Proteste gegeben, aber die Behörde hat das Problem nicht gelöst. Im Jahr 2001 war das eine öffentliche Protestaktion.

VR: Haben Sie dann praktisch 11 Jahre protestiert, oder wie muss ich mir das vorstellen?

BF: In den vergangenen Jahren haben wir uns an die Behörde gewendet und diese hat uns hingehalten. Sie hat versprochen, unser Problem zu lösen und hat es aber nicht gelöst. Erst im Jahr 2001 gingen wir zur Kreisstadtregierung.

VR: Als Sie kein Land mehr hatten, wovon haben Sie in China gelebt?

BF: Von verschiedenen Aushilfsjobs.

VR: Sie haben beim BAA angegeben, dass Sie im Dezember 2001 eine staatliche Entschädigung erhalten haben, weil Sie sich bereit erklärt haben, nach römisch XXXX zu ziehen, heute sagten Sie, dass es schon 1989 war, dass Sie nach römisch XXXX gezogen sind?

BF: Das ist unmöglich. Wir sind 1989 umgesiedelt worden und diese Entschädigung im Jahr 2001 war etwas anderes.

VR: Was für eine Entschädigung war das 2001?

BF: Vor der Umsiedlung war das eine Entschädigung für die Umsiedlung.

VR: Und was war das für eine Entschädigung 2001?

BF: Das wäre die Entschädigung für das Land gewesen.

VR: Wie hoch war die Entschädigung, die Sie für die Umsiedelung bekommen haben?

BF: Es liegt schon lange zurück. Ich kann mich an den genauen Betrag nicht mehr erinnern. Ich schätze, einige tausend Yuan.

VR: Beim BAA haben Sie angegeben, im Dezember 2001 eine Entschädigung von 54.000 Yuan für die Umsiedelung erhalten zu haben.

BF: Ja, der Betrag muss stimmen. Das war für die Umsiedelung.

VR: Es ist aber richtig, dass Sie ungefähr 13 Jahre in römisch XXXX gelebt haben?

BF: Ja, ungefähr.

VR: Wie hat sich diese öffentliche Protestaktion vor der Kreisstadtregierung genau abgespielt, können Sie das näher beschreiben?

BF: Ca. 100 Umsiedler waren beteiligt. Wir haben uns zuerst vor der Kreisstadtregierung hingesetzt und haben einen Sitzstreik abgehalten. Wir saßen dort sehr lange Zeit und keiner von der Kreisstadtregierung kümmerte sich um uns. Nachdem wir gesehen haben, dass so viel Zeit verstrichen war und niemand zu uns gekommen ist, haben wir dann einige Leute entsendet und diese sollten dann zur Kreisstadtregierung hineingehen und mit ihnen verhandeln. Die Leute, die hineingeschickt wurden, gerieten dann in einen Streit mit den Beamten und die Beamten beschuldigten uns der Unruhestiftung und der illegalen Versammlung. Dadurch entstand dann ein Konflikt auf beiden Seiten. Es war das Chaos ausgebrochen. Einige Protestanten wurden dann verhaftet. Die Lage kam mir nicht richtig vor und daher ergriff ich die Flucht.

VR: Wie viele Leute wurden zur Kreisstadtregierung entsendet, um zu verhandeln?

BF: 5 bis 6, in etwa.

VR: Waren Sie auch dabei?

BF: Ja, aber da ich sah, dass die Lage nicht gut war, bin ich geflüchtet.

VR: Waren Sie auch eine der Personen, die zur Kreisstadtregierung entsendet wurden?

BF: Ja.

VR: Was entstand mit den Beamten für ein Konflikt?

BF: Wie sahen, dass die Beamten nicht mit uns verhandeln wollten.

VR: Waren Sie da in einem Büro?

BF: Ja.

VR: Was ist in diesem Büro vorgefallen?

BF: In diesem Büro sprachen wir mit dem Beamten über diese Angelegenheit, aber die Leute wollten nicht mit uns darüber diskutieren, darüber gerieten wir in Streit.

VR: Ist bei diesem Streit irgendetwas vorgefallen?

BF: Es spitzte sich dann zu und wurde kompliziert. Es ging dann nicht mehr um unsere Angelegenheit, die Beamten beschuldigten uns der Unruhestiftung und illegalen Versammlung.

VR: Kam es zu Unruhen bei dem Streit?

BF: Es kam schon zu körperlichen Auseinandersetzungen. Als ich das sah, ahnte ich nichts Gutes und lief dann weg.

VR: Sie sind dann aus dem Gebäude gelaufen, oder wie muss ich mir das vorstellen?

BF: Ja, ich bin dann als 1. geflüchtet.

VR: Wohin sind Sie gegangen?

BF: Ich bin geflüchtet.

VR: Wohin sind Sie geflüchtet?

BF: Ich traute mich nicht mehr nach Hause zu gehen, ich hielt mich außerhalb versteckt.

VR: Wo genau hielten Sie sich versteckt?

BF: Das kann ich nicht mehr angeben, das war nicht fix.

VR: Wann hat sich dieser Vorfall bzw. dieser öffentliche Protest zugetragen?

BF: 2001.

VR: Wann 2001, wissen Sie das ungefähr?

BF: Es muss Winter gewesen sein.

VR: Wie lange nach diesem Vorfall haben Sie China verlassen?

BF: Es hat noch ein Jahr gedauert, indem ich mich nach diesem Vorfall einmal hier, einmal da versteckt habe.

VR: An welchen Orten haben Sie sich ein Jahr lang aufgehalten?

BF: Das war nicht fix, einmal hier und einmal dort.

VR: Wie viele Personen wurden festgenommen, bei dieser Protestaktion?

BF: Ich wusste damals, dass 5 bis 6 Leute verhaftet wurden.

VR: Vorher haben Sie von 2 Personen gesprochen, die verhaftet wurden?

BF: Ich habe gesagt, 5 bis 6.

VR: Wer waren diese Personen, die verhaftet wurden?

BF: Das waren auch Umgesiedelte, Leute wie wir.

VR: Woher wussten Sie, dass Leute verhaftet wurden?

BF: Wie ich gerade weggelaufen bin, hat man mir gesagt, dass so viele Menschen verhaftet wurden.

VR: Haben Sie Polizei gesehen, bei diesem Vorfall?

BF: Ja.

VR: Wo war die Polizei?

BF: Die Kreisstadtregierung hat die Polizei geholt.

VR: Wo haben sich die Polizisten befunden?

BF: Es sind damals schon über 10 Polizisten gekommen.

VR: Wo war die Polizei, vor dem Gebäude, im Gebäude etc.?

BF: Der Polizeiwagen hat die Polizisten gebracht.

VR: Als Sie aus dem Gebäude geflüchtet sind, wo befanden sich die Polizisten?

BF: Manche Polizisten hatten das Gebäude bereits betreten, manche standen außerhalb.

VR: Sie konnten aber unbehelligt flüchten?

BF: Ja. Damals war es so, wir waren schon ungefähr 100 Protestanten und dann gab es noch sehr viele Zuschauer.

VR: Was ist mit den anderen Personen passiert, die in das Gebäude entsandt wurden, um zu verhandeln?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Warum sind Sie nach der Flucht nicht nach Hause zurückgekehrt?

BF: Ein Landsmann erzählte mir, dass die Polizei mich sucht.

VR: Wann hat er Ihnen das erzählt?

BF: Einen Monat nach dieser Flucht hat ein Landsmann mir das erzählt und dann hat noch ein anderer mir Ähnliches erzählt.

VR: Warum sollte die Polizei Sie suchen?

BF: Die Unruhestiftung und illegale Versammlung war ein Anlass, es gab noch einen 2. Anlass.

VR: Was war der 2. Anlass?

BF: Es gab damals eine Dorfvorsteherwahl und die umgesiedelten Leute haben mich als Kandidaten für die Dorfvorsteherwahl ausgewählt. Da die Leute aus der Gegend jedoch in der Überzahl war, begannen sie uns das Recht abzusprechen. Sie wollten nicht, dass wir das Wahlrecht ausüben.

VR: Warum sollten Sie deswegen von der Polizei gesucht werden?

BF: Bei dem Vorfall bei der Kreisstadtregierung verdächtigt man mich, Anführer gewesen zu sein, wegen dieser Vorgeschichte mit dem Dorfvorsteher.

VR: Haben Sie bei diesem Streit in der Kreisstadtregierung jemanden verletzt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie irgendwelche Gegenstände beschädigt?

BF: Nein.

VR: Wer wurde dann Dorfvorsteher bei dieser Wahl?

BF: Ich. Die umgesiedelten Bauern haben mich nominiert.

VR: Wer hat die Wahl gewonnen?

BF: Ein anderer Bauer aus der Ortsgegend.

VR: Wann war diese Wahl?

BF: In den 90er Jahren. An das genaue Jahr kann ich mich nicht erinnern.

VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie in China?

BF: Ich kann jetzt meine Familie nicht erreichen, meine Familie versucht immer mich zu erreichen.

VR: Haben Sie Kontakt?

BF: Ja, wenn sie anrufen, können wir miteinander sprechen.

VR: Warum kehren Sie nicht nach China zurück?

BF: Ich habe gefragt, die Situation ist immer noch angespannt, die Lage ist immer noch gefährlich für mich.

VR: Warum ist die Situation für Sie gefährlich, was würde geschehen, wenn Sie nach China zurückkehren müssten?

BF: Meine Familie meint, ich sollte noch im Ausland bleiben und erst dann zurückkehren, wenn sich die Lage beruhigt hat.

VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie im Spital in Österreich?

BF: Nein, ich war nur einmal im Spital wegen einer Kleinigkeit.

VR: Gibt es noch irgendetwas, das Sie vorbringen möchten?

BF: Ich habe hier gearbeitet und ich bin auch gemeldet, ununterbrochen. Ich habe noch nie Arbeitslosenunterstützung bekommen.

VR: Können Sie mir Namen von Personen nennen, die damals auch bei dieser Protestkundgebung dabei waren?

BF: römisch XXXX.

Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Republik China", Februar 2009

Februar 2009

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.

Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen.Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Meine Sache in China ist noch nicht abgeschlossen. Es ist anders, als in den Länderfeststellungen geschrieben wurde. Wir waren auch gegen Korruption und korrupte Beamten, weil diese korrupten Beamten uns Geld unterschlagen haben.

VR: Welche Entschädigung hat wer unterschlagen?

BF: Für die Enteignung des Landes. Das war gegen die Interessen der korrupten Beamten.

VR: Welche Entschädigung für welche Enteignung?

BF: Für die Enteignung des Landes durch das Chemiewerk.

VR: Aber Sie haben doch eine Entschädigung bekommen, welche Entschädigung wurde dann unterschlagen?

BF: Das waren nur 400 Yuan Entschädigung.

VR: Wie viel Entschädigung hätten Sie denn bekommen sollen?

BF: Normalerweise hätte man einige zigtausende Yuan bekommen sollen.

VR: Wurde Ihnen mehr Entschädigung zugesagt seitens des Staates?

BF: Ich hatte keinen Zugang zu den internen Unterlagen der Beamten. Aber nach meinem Verständnis hätte es nicht so wenig sein sollen. Da unsere Proteste die Interessen der korrupten Beamten gefährdeten, haben diese diesen Fall noch nicht abgeschlossen.

VR: Wer hat Ihnen eigentlich das Land weggenommen?

BF: Die Regierung.

VR: Welche Regierung?

BF: Die Kreisstadtregierung in römisch XXXX.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht. ..."

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben in der Verhandlung festgestellt.

Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

1.2. Zum Herkunftsstaat China:

Zur Lage in der Volksrepublik China werden aufgrund der in der Verhandlung vom 28.10.2009 erörterten Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 28.10.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof lassen sich nicht mit seinen Aussagen beim Bundesasylamt in Einklang bringen. So brachte er beim Bundesasylamt vor, dass er im Dezember 2001 aus der Provinz der drei Schluchten nach römisch XXXX ausgewandert sei und dort neben einer Entschädigung von 54.000 RMB als Ausgleich für die Umsiedelung auch Felder zur Bewirtschaftung von staatlicher Seite erhalten habe. Das Land sei ihnen von der Gemeinderegierung aber wieder weggenommen worden, um in römisch XXXX eine Chemiefabrik zu bauen. Da die Zugewanderten auch bei der Verteilung anderer Kosten benachteiligt wurden, hätten sie im Juni 2002 einen Brief an die Provinzregierung geschickt und am 20.09.2002, nachdem sie auf den Brief keine Nachricht erhalten hatten, eine Protestaktion bei der Stadtregierung römisch XXXX veranstaltet. Beim Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer dagegen aus, dass er bereits im Jahr 1989 nach römisch XXXX übersiedelt wäre und ihm ungefähr nach einem Jahr das Land von der Kreisstadtregierung in römisch XXXX - nicht, wie in der Einvernahme behauptet, von der Gemeinderegierung - , weggenommen worden sei, um dort eine Chemiefabrik zu errichten. Im Jahr 2001 hätten sie dann vor der Kreisstadtregierung protestiert, sohin zwölf Jahre später. Auf Vorhalt der zeitlichen Diskrepanz entgegnete der Beschwerdeführer, dass es zuvor schon Proteste gegeben habe, sie aber hingehalten worden seien und die Behörde das Problem nicht gelöst habe. 2001 hätte dann die öffentliche Protestaktion stattgefunden. Abgesehen von den zeitlichen Widersprüchen zu seinen Angaben beim Bundesasylamt lässt sich diese Erklärung, zwölf Jahre lang immer wieder gegen die Wegnahme des Landes protestiert zu haben, nicht nachvollziehen und erscheint eine derartige Vorgangsweise nicht realitätsnahe. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch die Protestaktion in der Verhandlung beim Asylgerichtshof anders darstellte als in der Einvernahme beim Bundesasylamt. Während er beim Bundesasylamt erzählte, dass mehr als 100 Leute bei der Stadtregierung demonstriert hätten und dort mit den Beamten in Streit geraten seien, welche ihnen vorgeworfen hätten, sie bei der Arbeit gestört zu haben und deswegen die Polizei gerufen haben, um sie verhaften zu lassen, woraufhin auch fünf oder sechs Personen festgenommen worden seien und der Beschwerdeführer, welcher ziemlich weit hinten gestanden habe, die Flucht ergriffen hätte, als er gesehen habe, dass die Leute, welche vorne standen, festgenommen wurden, schilderte er beim Asylgerichtshof, dass ca. 100 Umsiedler vor der Kreisstadtregierung einen Sitzstreit abgehalten hätten und dann, als nichts passierte und sich niemand um sie kümmerte, sie eine Abordnung von fünf bis sechs Personen zur Kreisstadtregierung entsendet hätten, um zu verhandeln. Diese Leute, welche hineingeschickt wurden, seien dann in einen Streit mit den Beamten geraten und seien der Unruhestiftung und der illegalen Versammlung beschuldigt worden. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, im Rahmen derer einige Protestanten verhaftet wurden. Der Beschwerdeführer, welcher auch eine der Personen war, welche zur Stadtregierung entsendet wurden, habe bei dem Streit im Büro der Beamten erkannt, dass die Lage eskalierte, und sei daraufhin aus dem Gebäude gelaufen und geflüchtet. Warum die Polizei gerade nach dem Beschwerdeführer gesucht haben soll, zumal er selbst im Rahmen des Streites niemanden verletzt und keine Gegenstände beschädigt haben will und wie sie ihn, welcher gemäß eigenen Angaben unbehelligt aus dem Gebäude weglaufen konnte, identifizieren konnte, vermochte er nicht plausibel darzulegen. Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zunächst jede Anwendung oder Androhung von Gewalt im Rahmen der Protestaktion verneinte und erst auf Vorhalt, wie man ihn dann der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beschuldigen konnte, behauptete, dass es doch zu einer Rauferei gekommen sei. Auch äußerte sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung beim Asylgerichtshof zur Anzahl der festgenommenen Personen widersprüchlich, da er zunächst davon sprach, dass zwei Personen verhaftet worden seien, während er danach aussagte, dass fünf bis sechs Personen festgenommen worden seien. Zudem gab er beim Bundesasylamt an, dass sich diese Protestaktion am 20.09.2002 zugetragen habe und er am 04.10.2002, sohin ca. zwei Wochen später, China verlassen habe, wogegen er beim Asylgerichtshof erzählte, dass sie die Protestaktion im Winter 2001 veranstaltet hätten und er sich danach an verschiedenen Orten aufgehalten habe und erst ein Jahr später aus seinem Heimatland ausgereist sei.

Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass sich dieser auf Grund des lange zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr an alle Details der Geschehnisse erinnern konnte, doch ist auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Gegebenheiten zu erwarten, dass sich dieser zumindest im Groben an die wesentlichen Ereignisse rund um seine Umsiedelung und rund um seine Flucht erinnern und kohärente, widerspruchsfreie Angaben, beispielsweise zum Ablauf der Protestaktion, machen kann.

Außerdem erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers als vage und wenig detailreich. Er stellte kein einziges Ereignis und keine einzige Verfolgungssituation, wie die Protestaktion vor der Kreisstadtregierung römisch XXXX und seine Flucht vor der Polizei, näher dar. Seine Aussagen erschöpften sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich erlebt wurden.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

2.5. Zudem ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in seinem Heimatland zu erwarten hat.

Auch eine drohende (politisch motivierte) Bestrafung wegen illegaler Ausreise kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann die illegale Ausreise des Beschwerdeführers wegen seiner unglaubwürdigen Aussagen zu den Fluchtgründen als solche festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - angesichts der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Es liegen somit im individuellen Fall keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würde.

2.6. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung zitierten Quellen, welchen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist. Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8,, 15, 22, 23 Absatz 3,, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24,, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3,, 15 Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8,, 27 Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG BGBl. römisch eins 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht darlegen können und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem leben seine Ehefrau und seine Tochter, welche bereits ungefähr zwanzig Jahre alt sein dürfte, in China, sodass er über soziale Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland verfügt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von Paragraph 10, AsylG 2005 war in verfassungskonformer Auslegung nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Artikel 129 c, B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, AsylG 2005 nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.