Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.2009

Geschäftszahl

C3 243620-0/2008

Spruch

C3 243.620-0/2008/7E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2003, Zahl: 03 29.845-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 7,, 8 des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 01.10.2003 einen Asylantrag und wurde hiezu am 20.10.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seiner letzten Wohnadresse gab er an, er habe bis zu seiner Ausreise am 21.09.2003 ständig an seinem Wohnsitz in römisch XXXX gelebt. Er habe in seiner Heimat weder einer politischen Partei, noch einer anderen Gruppierung angehört, noch habe er ein strafrechtliches Delikt begangen. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer weiters, dass er mit der Bezirksregierung Probleme gehabt habe. Ein Gerichtsverfahren sei nicht gegen ihn anhängig; ob nach ihm gefahndet werde, wisse er nicht genau. Er sei bis jetzt weder in Haft gewesen, noch festgenommen worden.

Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, woraufhin er ausführte: "Meine Familie hat Mitte Mai 2003 einen Bescheid bekommen, dass sie ihr Haus aufgrund einer Infrastrukturerweiterung der Stadt römisch XXXX - es sollte ein Wasserkraftwerk gebaut werden - verlassen müsse. Der Bescheid wurde von einem Referenten der Stadtregierung römisch XXXX an mich ausgefolgt, weil meine Eltern nicht da waren. Mein Vater arbeitet in römisch XXXX als Koch und meine Mutter als Arbeiterin in römisch XXXX. Im Bescheid wurde festgehalten, dass wir eine Entschädigungszahlung von 20.000,-- Yuan bekommen würden. Doch wir waren nicht einverstanden, es waren auch viele andere Personen betroffen. Ich fuhr am 14.07.2003 mit vier weiteren Betroffenen als Vertreter für alle zur Stadtregierung römisch XXXX und wir wollten mehr Entschädigung bekommen. Wir haben 80.000,-- Yuan pro Haus gefordert. Wir haben mehrere Tage versucht, mit der Stadtregierung zu verhandeln. Am 18.07.2003 sind dann auch Polizisten gekommen und haben uns aufgefordert, das Gebäude der Stadtregierung zu verlassen. Am nächsten Tag sind wir zur Baustelle gegangen. Die meisten Betroffenen, ca. 3000 Personen, sind auch dorthin gegangen." Über Nachfrage, wie es gelungen sei, binnen 12 Stunden ein Treffen von 3000 Menschen zu organisieren, meinte der Beschwerdeführer: "Wir haben die Informationen über eine Radiostation bekannt gegeben. Ich selbst habe das nicht gemacht, es war eine andere Person. Er hat alle aufgefordert, zur Baustelle zu gehen. (...) In den Dörfern ist an jedem Haus ein Lautsprecher angebracht und alles was im Radio ausgestrahlt wird, kann man über den Lautsprecher im Freien hören."

Befragt, was auf der Baustelle passiert sei, schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: "Am 19.07.2003 waren 3000 Betroffene und 300 Polizisten da. Die Polizisten forderten uns auf, die Baustelle zu verlassen. Die Stimmung war sehr emotional. Plötzlich hat sich eine Paniksituation entwickelt. Es hat Kämpfe zwischen den Betroffenen und der Polizei gegeben. Streifenwagen der Polizei und Pläne für das Kraftwerk wurden verbrannt. Ich selbst bin wieder nach Hause gegangen." Über Nachfrage, welcher konkreten Verfolgung er ausgesetzt gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, er sei einer der fünf Vertreter der Betroffenen gewesen, und habe deshalb Angst gehabt, von der Polizei festgenommen zu werden. Er habe Mitte August 2003 sein Haus verlassen, und habe sich danach bei einem Freund aufgehalten. Über Vorhalt, er habe vorhin angegeben, bis 21.09.2003 an seiner Heimatadresse aufhältig gewesen zu sein, jetzt jedoch habe er anderes behauptet, erwiderte der Beschwerdeführer, die Wohnadresse sei für ihn immer noch die von seinem Haus gewesen. Befragt, warum er bis Mitte September 2003 in seinem Heimatort aufhältig gewesen sei, wo doch die Versammlung bereits am 19.07.2003 gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, die Situation sei erst später für ihn schlimm geworden. Er habe von Freunden gehört, dass die Regierung Maßnahmen gegen ihn plane. Sein Freund sei irgendwo bei der Polizei tätig. Abermals befragt, welche konkrete Maßnahmen er zu befürchten habe, meinte der Beschwerdeführer: "Ich habe nur gehört, dass es bei der Polizei eine Versammlung geben soll, in welcher man beschließen will, was mit den Vertretern geschehen soll." Über Nachfrage, ob ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, erklärte der Beschwerdeführer abermals, er habe Angst vor einer Festnahme.

Mit Bescheid vom 20.10.2003, Zahl: 03 29.845-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 idgF (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers hätten den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht entsprochen. Den Angaben zur behaupteten Verfolgung der Person des Beschwerdeführers durch die Regierung habe jegliche Substanziiertheit gefehlt. Der Beschwerdeführer habe lediglich einige Behauptungen in den Raum gestellt, und sich im Prinzip auf die Aussage beschränkt, als Vertreter von betroffenen Personen am 19.07.2003 an einer Versammlung teilgenommen zu haben, weshalb die Regierung Maßnahmen gegen ihn plane. Dazu sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine sich aus diesem Umstand ergebende Bedrohung seiner Person habe glaubhaft machen können. Er sei nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu machen, sondern habe sich in der Erzählung der ihm möglicherweise widerfahrenden Verfolgung auf völlig bedeutungslose Äußerungen beschränkt. Es seien vom Beschwerdeführer weder zur Versammlung am 19.07.2003 exakte Angaben gemacht worden, noch habe er die angeblich von der Regierung gegen ihn geplanten Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise schildern können. Überdies habe er davon lediglich von einem Freund, also von dritter Seite, gehört. Auch zu dem Freund befragt, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, dessen genaue Stellung bei der Polizei zu beschreiben, sondern habe lapidar gemeint, dass dieser irgendwo bei der Polizei tätig sei. Dieser durch einen gänzlichen Mangel an detaillierten, personenbezogenen Angaben geprägte Fluchtgrund sei zu vage, um glaubhaft zu sein.

Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers mit unauflöslichen Widersprüchen behaftet gewesen. Zu Beginn seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, sich bis 20.09.2003 in seinem Haus an seiner Wohnadresse aufgehalten zu haben. Im Zuge der Einvernahme habe er jedoch gemeint, bereits Mitte August 2003 sein Haus verlassen zu haben, um sich bei einem Freund zu verstecken. Auch über Vorhalt sei er nicht in der Lage gewesen, eine schlüssige Erklärung für diesen Widerspruch zu geben. Es liege vielmehr der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer in der VR China keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt und bis zu seiner Ausreise an seiner Wohnadresse wohnhaft gewesen sei.

Das gesamte Vorbringen erfülle daher in keine Weise die für das Asylverfahren nötigen Glaubwürdigkeitskriterien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in durchdachter Weise eine konstruierte Fluchtgeschichte erzählt habe und dieses Vorbringen lediglich der Asylerlangung dienen habe sollen, er jedoch tatsächlich in keiner Weise einer konkreten Verfolgung unterlegen sei.

Rechtlich führte das Bundesasylamt bezüglich Spruchpunkt römisch eins.) aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, eine Verfolgung seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder seiner sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt werde.

Zu Spruchpunkt römisch II.) hielt das Bundesasylamt zusammenfassend fest, das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, FrG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins.) geprüft und verneint worden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Damit sei auch nicht glaubhaft, dass er in der VR China einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgesetzt sein könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 04.11.2003 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte aus, der Bescheid werde in beiden Spruchteilen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Die erstinstanzliche Behörde habe überhaupt keine amtswegigen Ermittlungen über die allgemeine Menschenrechtssituation in China angestellt. Die belangte Behörde sei verpflichtet, Ermittlungen darüber anzustellen, welche Strafsanktionen der Beschwerdeführer in China zu erwarten habe. Stattdessen habe die Behörde lediglich lapidar angeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit Widersprüchen behaftet seien. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme psychisch angespannt und nervös gewesen sei. Es obliege dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme, entsprechende Daten richtig zu stellen; die getätigte Verbesserung bzw. Richtigstellung könne ihm zweifelsohne nicht zum Nachteil gereichen. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer - wenn auch über einen Freund, der im Übrigen bei der Polizei tätig gewesen sei - in Erfahrung bringen habe können, dass gegen ihn Verfolgungsmaßnahmen seitens der chinesischen Behörden geplant seien. Faktum sei weiters, dass der Beschwerdeführer sich führend für die Interessen der Bevölkerung eingesetzt habe, und aus diesem Grund in China als Regimegegner angesehen werde.

Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, entsprechende Ermittlungen bezüglich Spruchpunkt römisch II.) anzustellen. Es werde inhaltlich auf die eben getätigten Ausführungen verwiesen.

Am 25.06.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern blieb.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2003 gegenständlichen Asylantrag.

Zur VR China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

Quellen: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik China", Stand Februar 2008

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem bloß diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in der VR China bestehe, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So stellte schon das Bundesasylamt völlig zu Recht fest, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen im Wesentlichen auf zwei Behauptungen - nämlich zum einen auf die Organisation einer Kundgebung am 19.07.2003, zum anderen auf gegen ihn geplante Maßnahmen seitens der Polizei - beschränkte, ohne diese durch konkrete Details zu untermauern. Weder vermochte er von sich aus den genauen Ablauf der Geschehnisse am 19.07.2003 zu schildern, noch gelang es ihm glaubhaft zu machen, dass die Regierung tatsächlich Maßnahmen gegen ihn ergreifen werde. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Fluchtgrundes nur vage und in keiner Weise nachvollziehbare Angaben tätigte. So ist es nicht plausibel, wie es einer Gruppe von nur fünf Personen - deren Namen der Beschwerdeführer im Übrigen nicht nannte - binnen eines halben Tages gelingen sollte, mehrere Tausende Betroffene zu einer Demonstration zu mobilisieren. Die nicht näher konkretisierte Erklärung, "eine andere Person" habe über eine (staatliche) Radiostation zur Teilnahme aufgefordert, vermag in Anbetracht der Tatsache, dass in der VR China Zensur und Medienkontrolle durch die zuständigen Behörden stattfindet, nicht zu überzeugen. Zudem blieb der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme vor dem Bundesasylamt in seinen Angaben überaus vage. So blieb unklar, warum es bei der behaupteten Kundgebung am 19.07.2003 zu einer "Paniksituation" gekommen sei, inwiefern es zu "Kämpfen zwischen den Betroffenen und der Polizei gekommen sei", auf welche Weise und vor allem durch wen "Streifenwägen der Polizei und Pläne für das Kraftwerk" verbrannt worden seien, ob bzw. welche Maßnahmen die Polizei zur Beendigung der Kundgebung gesetzt habe, ob bzw. wieviele Personen von der Polizei festgenommen worden seien, warum der Beschwerdeführer - obwohl er doch behaupteter Maßen zumindest Mitorganisator dieser Kundgebung gewesen sei - nicht sofort zur Rechenschaft gezogen worden sei, sondern einfach ohne weitere Probleme "nach Hause gegangen" sei etc. Der Beschwerdeführer vermochte von sich aus über all die aufgeworfenen Fragen nichts auszusagen. In der vom Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde finden sich dazu ebenso wenig konkrete Ausführungen, da hier nur das Vorbringen wiederholt wurde; dies zudem nur in groben Zügen. Da der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht teilnahm, konnten auch hierdurch keine relevanten, weiterführenden Details in Erfahrung gebracht werden. Völlig zu Recht ging das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine vorgetragene gedankliche Konstruktion darstellte, zumal seine Erzählung nicht wirkte, als hätte er die vorgebrachten Geschehnisse tatsächlich selbst erlebt.

Richtig zeigte das Bundesasylamt auch auf, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner letzten Wohnadresse widersprach. So nannte er zu Beginn der Einvernahme die Adresse seines Hauses (bzw. des Hauses der Eltern), an der er bis zur Ausreise Mitte September 2003 gelebt habe, behauptete jedoch später, sich ab Mitte August 2003 nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern bei einem Freund - den er im Übrigen nicht näher bezeichnete - versteckt zu haben. Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, noch in der Beschwerdeschrift aufzuklären. Lapidar erklärte er zudem, die Situation sei "erst später für ihn schlimm" geworden, weshalb er sich nicht schon - wie zu erwarten gewesen wäre - unmittelbar nach dem 19.07.2003, sondern eben erst Mitte August bzw. Mitte September versteckt habe. Gänzlich vage blieben seine Ausführungen zu den behaupteten Befürchtungen vor Maßnahmen seitens der Polizei. Zuerst gab er an: "Ich hörte von Freunden [Mehrzahl!], dass die Regierung Maßnahmen gegen mich plane." Unmittelbar danach führte er aus, "sein Freund" - dessen Namen er ebenfalls nicht nannte - sei "irgendwo bei der Polizei" tätig und habe ihm gesagt, dass es bei der Polizei eine Versammlung geben solle, bei der beschlossen werde, was mit den Vertretern der Betroffenen geschehen solle. Dem Bundesasylamt ist darin zuzustimmen, dass ein derartig oberflächliches Vorbringen, dem es zur Gänze an präzisen Schilderungen fehlt, nicht dazu geeignet ist, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Vollständigkeit halber wird zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt über Nachfrage erklärte, er habe in seiner Heimat kein strafrechtliches Delikt begangen; ob nach ihm gefahndet werde, wisse er nicht. Er sei auch nie festgenommen oder in Haft gewesen. Schon allein aus diesen spontanen Antworten ergibt sich, dass die behaupteten Angst vor staatliche Verfolgung eine reine Spekulation darstellt, die sich nicht ausreichend plausibel begründen lässt.

Letztlich ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.06.2009 nicht teilnahm, ein weiteres Indiz dafür, dass dieser in seiner Heimat in Wahrheit nicht verfolgt wurde, da von tatsächlich verfolgten Personen erwartet werden kann, dass diese ihr Asylverfahren ordentlich betreiben und jede ihnen gebotene Gelegenheit nutzen, um darüber zu berichten, was ihnen widerfahren ist.

Insgesamt betrachtet lassen die allgemein gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers, denen es an konkreten Details mangelt und die zudem widersprüchlich sind, einzig und alleine den Schluss zu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden. Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.

Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes:

Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Asylwerber Flüchtling im Sinne der GFK ist.

Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Bundesasylamtes:

Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Paragraph 8, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG). Gem. Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gem. Paragraph 50, Absatz , FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Überdies ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK zu gelangen.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz und 2 FPG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.