Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2009

Geschäftszahl

C4 319790-1/2008

Spruch

C4 319.790-1/2008/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2008, FZ: 07 11.757-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 17.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er an:

"Ich wohnte in einem Haus, das zwangsweise abgerissen wurde. Das war im Juni 2007. Ich und andere Nachbarn wehrten uns gegen diesen Abriss. Es kam zu einer Auseinandersetzung mit den Bauleuten. Es wurde die Polizei verständigt und einige von uns wurden festgenommen. Danach ging ich mit anderen am 10. Juni 2007 in die Stadtverwaltung und wir reichten eine Petition ein. Es wurde neuerlich die Polizei verständigt. Wir wurden kurzfristig eingesperrt. Nach der Entlassung fuhren wir nach Peking und protestierten dort. Es kam wieder die Polizei und ich wehrte mich und habe dabei einen Polizisten niedergestoßen. Das war am 01. Juli 2007. Der Polizist erlitt eine Kopfverletzung. Ich lief weg und erfuhr, dass nach mir gefahndet wird. Deshalb musste ich mein Land verlassen."

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.12.2007 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei weder vorbestraft, noch sei er in seiner Heimat erkennungsdienstlich behandelt worden, noch sei er jemals im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen. Er gehörte selbst nie einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung an. Befragt erklärte er, er glaube, dass es noch keinen Haftbefehl gegen ihn gebe. Es habe kein konkretes Zielland in Europa gegeben, er habe einfach in ein Land fahren wollen, wo Frieden herrsche. Über Aufforderung, alle Gründe zu nennen, aus denen er sein Heimatland verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor:

"Im Juni 2007 sollte in meinem Heimatdorf römisch XXXX eine Autobahn errichtet werden, weswegen die Regierung unsere Grundstücke und Häuser enteignen wollte. Auf Grund der zu niedrigen Entschädigung waren wir dagegen. Aus diesem Grund wollte die Regierung mit Zwang das Objekt durchführen, indem sie die Häuser niederreißen ließen. Da wir es verhindern wollten, sind wir in Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten geraten. Dabei wurden acht Betroffene von der Polizei festgenommen. Danach haben wir versucht mit dem Dorfvorsteher über diese Sache zu reden, was allerdings nicht gelang. Am 15. Juni 2007 sind ich und andere 20 Betroffene zum Rathaus in die Stadt römisch XXXX gefahren, um mit dem Zuständigen bezüglich dieser Sache zu reden. Uns wurde dann jedoch vorgeworfen, den öffentlichen Dienst gestört zu haben, weshalb ich mit vier anderen für drei Tage eingesperrt wurde. Ich fuhr dann mit drei weiteren Personen am 01.07.2007 nach Peking zur Beschwerdestelle. In Peking sind wir von der Polizei aufgehalten und aufgefordert worden, heim zu fahren. Da die Polizei uns festnehmen wollte, habe ich einen Polizisten am Kopf verletzt. Danach sind wir weggelaufen." Über Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass er am 10. Juni 2007 in die Stadtverwaltung gegangen sei, nun habe er jedoch erklärt, dass dies am 15. Juni 2007 gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe auch bei der Erstbefragung schon gesagt, es sei der 15. Juni 2007 gewesen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst, festgenommen und verurteilt zu werden. Er befürchte drei bis fünf Jahre ins Gefängnis zu müssen.

Am 19.05.2008 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Befragt zu seinem familiären Umfeld gab der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet und habe eine Tochter. Seine Eltern seien bereits verstorben, Geschwister habe er keine. Er habe fünf Jahre die Grundschule und vier Jahre die Mittelschule besucht und danach sein Leben lang als Landwirt gearbeitet und das elterliche Grundstück bewirtschaftet. Anfang August 2007 sei er aus der VR China ausgereist und nicht mehr zurück gekommen. In Österreich sei er illegal eingereist. Er habe im Bundesgebiet weder Familie noch Verwandte. Befragt zu Freunden und Freizeit gab der Beschwerdeführer an, er arbeite in Österreich nichts. Fallweise arbeite er jedoch, um etwas zum Essen und Wohnen zu haben. Freunde habe er in Österreich keine. Er spreche kein Deutsch. Fallweise sei er mit chinesischen Landsleuten unterwegs. Die Frage, ob er in China jemals von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, die Polizei oder ein Gericht aufgesucht habe, bejahte er. Am 15.06.2007 sei er bei der örtlichen Regierungsbehörde gewesen und am 01.07.2007 beim Regierungsgebäude in Peking. Er sei in China weder politisch, noch religiös, noch bei einer sonstigen Organisation tätig gewesen und sei in seiner Heimat auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Über Aufforderung alle Fluchtgründe zu nennen, führte der Beschwerdeführer aus: "Am 01.07.2007 wurde ich auf dem Weg nach Peking von der Polizei aufgehalten um zu verhindern, dass wir in Peking bei der Regierungsbehörde demonstrieren bzw. wir uns beschweren. Ich bin geflüchtet. Da ich dabei einen Polizisten verletzt habe bin ich geflüchtet. Mehr kann ich nicht vorbringen!" Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Fluchtgründe in logischer Abfolge von der Flucht bis zum fluchtauslösenden Ereignis darzustellen.

Hierzu erklärte er: "Wir sollten eine Entschädigung in der Höhe von 300 RMB pro Quadratmeter erhalten. Der wahre Wert wäre jedoch 500 RMB gewesen. Wir waren mit der Enteignung nicht einverstanden. Man wollte die Enteignung mit Zwang durchführen, deswegen ist es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Dabei wurden acht Personen von der Polizei gemeinsam mit mir festgenommen. Wegen dieser Sache haben wir uns an der örtlichen Behörde beschwert, wir haben dort keine konkrete Antwort bekommen. Einige von uns wurden festgenommen. (...) Ich wurde dann drei Tage eingesperrt. Nach der Entlassung wollten wir nach Peking fahren und wegen der Enteignung demonstrieren. Den Rest habe ich schon erzählt." Seitens der Behörde wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe in zeitlicher Hinsicht umgekehrt darzustellen. Befragt, was die Behörde enteignen habe wollen, erklärte der Beschwerdeführer, die Regierung habe sein Haus niederreißen wollen; sie habe auch sein Grundstück haben wollen, um eine Straße zu errichten. Die Straße sei 60 Meter breit geplant gewesen, eine Fernstraße in die Provinz Jiangxi. Befragt zum Straßenverlauf gab der Beschwerdeführer an, von Hunan nach Jiangxi. Als Straßenbezeichnung sei "Riesendrache - Julong" vorgesehen gewesen. Wie viele Fahrstreifen die Straße auf jeder Richtungsfahrbahn hätte haben sollen, wisse er nicht. Auf die Frage, wie oft der Beschwerdeführer konkret wegen seiner Enteignung demonstriert habe, antwortete er, zwei Mal; einmal in seiner Heimatstadt römisch XXXX und einmal in Peking. Befragt, wie oft er festgenommen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei einmal in seiner Heimatstadt römisch XXXX festgenommen worden. Konkret habe er in der Provinz römisch XXXX, Stadt römisch XXXX, Gemeinde römisch XXXX im Dorf römisch XXXX gewohnt. Befragt, wo er nun konkret festgenommen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, in römisch XXXX. Über Aufforderung, die Namen der mit ihm gemeinsam Festgenommenen anzugeben, schrieb der Beschwerdeführer die Namen von sechs Personen auf. Auf die Frage, wie viele Personen mit ihm gemeinsam festgenommen worden seien, erklärte er: "Außer mir wurden sieben Personen festgenommen. Nein, es waren fünf Personen. Ich wurde gemeinsam mit vier Personen festgenommen." Nunmehr gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei den eben niedergeschriebenen Namen um die Personen handle, die beim ersten Vorfall festgenommen worden seien. Damals sei der Beschwerdeführer selbst nicht festgenommen worden. Über wiederholte Aufforderung nunmehr die Namen derer zu nennen, die mit dem Beschwerdeführer anlässlich seiner einzigen Festnahme gemeinsam mit ihm verhaftet worden seien, schrieb er die Namen von vier Personen und seinen eigenen Namen auf. Über Vorhalt, dass nunmehr Widersprüche bezüglich der Anzahl der Festgenommenen zu Tage getreten seien, entgegnete der Beschwerdeführer: "Erstmalig wurden acht Personen festgenommen, ich wurde nicht festgenommen. Beim zweiten Mal wurden ich und vier weitere Personen festgenommen. Ich war drei Tage in Haft. Diese Festnahme von mir fand am 15. Juni 2007 statt." Über Nachfrage, wie viele Personen am 15. Juni 2007 demonstriert hätten, führte der Beschwerdeführer aus, es sei keine Demonstration gewesen. Sie seien zu fünft bei der Stadtregierung in römisch XXXX gewesen. Befragt, ob er in Peking demonstriert habe, erklärte der Beschwerdeführer, nein, dort habe er nur eine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde hätten sie am 01. August 2007, nein am 01. Juli 2007 eingebracht. Auf die Frage, wie viele Personen die soeben genannte Beschwerde eingebracht hätten, meinte der Beschwerdeführer, es seien drei Personen gewesen. Befragt, wo seine Frau nunmehr lebe, entgegnete der Beschwerdeführer, sie lebe nicht mehr. Sie sei infolge einer Krankheit im Jahr 2005 verstorben. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, eine Haftstrafe wegen Störung des öffentlichen Dienstes und Verletzung der Staatsbediensteten. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur VR China Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, weiters wurde ihm die Übersetzung der Unterlagen angeboten. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf und erklärte, er wolle nichts mehr angeben.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.05.2008, Zahl: 07 11.757-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch II.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, bezüglich seiner Fluchtgründe ein fundiertes und nachvollziehbares bzw. in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. Beim Bundesasylamt/EAST - Ost habe der Beschwerdeführer im Dezember 2007 behauptet, dass er im Juni 2007 enteignet worden sei. Am 15.06.2007 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit 20 anderen Personen zum Rathaus römisch XXXX gegangen und habe gegen die Enteignung protestieren wollen. In der Folge sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit vier anderen Personen festgenommen und für drei Tage eingesperrt worden. Im Juli 2007 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei weiteren Personen nach Peking gefahren und habe dabei versucht gegen die Enteignung zu protestieren. Später sei der Beschwerdeführer aus China geflüchtet. Entgegen diesen Aussagen beim Bundesasylamt/EAST - Ost habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ersteinvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen behauptet, dass er erstmalig am 10.06.2007 gegen seine Enteignung protestiert hätte. Weiters habe der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage beim Bundesasylamt/EAST - Ost bezüglich seiner ersten Festnahme bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien nunmehr angegeben, dass er im Zuge von Handgreiflichkeiten gemeinsam mit acht Personen festgenommen worden sei. Später habe er diesbezüglich konkret nachgefragt behauptet, dass außer ihm selbst noch weitere sieben Personen festgenommen worden seien, bzw. habe er diese Aussage zu einem späteren Zeitpunkt insofern relativiert, als dass er nunmehr angegeben habe, er sei gemeinsam mit vier Personen festgenommen worden. Aufgefordert die Namen der Festgenommenen aufzuschreiben, habe er letztendlich sechs Personen namentlich angegeben. Derartig widersprüchliche Angaben rund um die behauptete eigene Festnahme ließen sich nicht nachvollziehen. Es sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstelle. Weiters habe der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen beim Bundesasylamt/EAST - Ost nunmehr beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien angegeben, dass am 15.07.2007 (oder auch 15.06.2007) bloß fünf Personen bei der Stadtregierung in römisch XXXX vorstellig geworden seien. Derart widersprüchliche Angaben ließen sich ebenfalls nicht nachvollziehen.

Abgesehen von den genannten Widersprüchlichkeiten habe sich der Beschwerdeführer inhaltlich bezüglich seines Vorbringens auf das Aufstellen bloß vager und unkonkreter Behauptungen beschränkt. Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe habe er gerade einmal Entschädigungssummen genannt und nicht einmal konkret angegeben, welches Gut von ihm enteignet worden sei. Dabei habe er auch keinerlei konkret nachvollziehbare Angaben über das abgelaufene Enteignungsverfahren gemacht und keinerlei konkrete Angaben bezüglich etwaiger Mitbetroffener getätigt. Weiters habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu den Folgen der Enteignung betreffend seine Frau und seine Tochter genannt und habe er auch kaum konkrete Angaben zu den Hintergründen der Enteignung tätigen können. Befragt welches konkrete Projekt hinter der Enteignung stehe, habe er höchst vage und unkonkret angeben: "Eine Fernstraße in der Provinz Jiangxi." Nachgefragt, welchen Streckenverlauf diese Straße habe, habe der Beschwerdeführer bloß angegeben: "Von Hunan nach Jiangxi." Weiters habe er abstrakt in den Raum gestellt, dass die Straße eine Breite von 60 m habe, nachgefragt über die konkrete Anzahl von Fahrstreifen habe er keinerlei Auskünfte erteilen können. In Anbetracht der behaupteten Straßengröße (Projektgröße) erscheine selbst die vom Beschwerdeführer behauptete Anzahl der offensichtlich Betroffenen und Protestwilligen als "unglaublich gering" und habe der Beschwerdeführer von der Existenz etwaiger "Bürgerinitiativen gegen den Straßenbau/gegen Enteignung" - die es bei großen Bauprojekten überall gebe - keinerlei Aussagen getroffen.

Aufgrund obiger Umstände habe den Angaben des Beschwerdeführers über dessen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen und könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Bezüglich Spruchpunkt römisch II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulausbildung und Berufserfahrung und es sei ihm - in Verbindung mit seinen vorhandenen sozialen und familiären Beziehungen in der VR China - zuzumuten, sich künftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern.

Zu Spruchpunkt römisch III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Das Asylverfahren sei, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergebe, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Bezüglich der familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich werde auf die Feststellungen verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine derartigen Beziehungen im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich habe. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich sei daher zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 11.06.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde"), und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze angefochten, wobei das Vorliegen von unrichtigen Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, von Mangelhaftigkeiten des Verfahrens und von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werde. In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt und angemerkt, die Behörde habe die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend argumentativ untermauert, sondern lediglich die Behauptung aufgestellt, das Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Die Beweiswürdigung beschränke sich auf eine absichtlich missverstehende Interpretation der Aussagen des Beschwerdeführers in den mündlichen Einvernahmen. Die Wiedergabe des Vorbringens sei fehlerhaft und ignoriere gezielt Aussagen, die den Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes entgegen stünden. Es könne nicht verwundern, dass bei einer solchen Vorgangsweise das Ergebnis den Erwartungen des Bundesasylamtes entspreche und es so zu einem ablehnenden Bescheid gelange.

Zum "Widerspruch", dass der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme den 10. Juni 2007 als Datum des Protestes in römisch XXXX angegeben habe und in der zweiten Einvernahme den 15. Juni 2007, habe dieser geantwortet, dass er auch in der Ersteinvernahme schon den 15. Juni 2007 angegeben habe. Abgesehen davon, dass eine derartig geringfügige Differenz keine Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens an sich haben könne, sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme versprochen habe, oder, dass ein Aufzeichnungsfehler der Behörde vorliege. Jedenfalls sei es völlig übertrieben, davon ausgehend generell die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu behaupten.

In Bezug auf die geschilderten Festnahmen missverstehe das Bundesasylamt die Aussagen des Beschwerdeführers, die "Widersprüche" seien konstruiert. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass es eine Reihe von Festnahmen gegeben habe, an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen sei - dies sei zeitlich vor dem Protest in römisch XXXX am 15. Juni 2007 gewesen, wo der Beschwerdeführer zusammen mit vier anderen verhaftet worden sei. Es liege in diesen Aussagen kein Widerspruch vor, sondern eine fehlerhafte Zusammenfassung der Aussagen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt. Es sei absurd, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, er habe sich "auf das Aufstellen bloß vager und unkonkreter Behauptungen" beschränkt, da der Beschwerdeführer die genauen Daten und Orte angegeben habe, an denen die Proteste und Festnahmen stattgefunden hätten und auch die Namen der anderen Beteiligten genannt habe.

Weder sei das Vorbringen widersprüchlich, noch sei es zu wenig konkretisiert. Im Gegensatz dazu sei die Argumentation des Bundesasylamtes inkonsequent und widersinnig. Es sei vollkommen realitätsfern davon auszugehen, dass es in China Bürgerinitiativen zur Verhinderung von großen Bauprojekten gebe, zumal man in der kommunistisch regierten Volksrepublik schon angesichts minimaler Proteste Repressalien ausgesetzt sei. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen.

Vorsichtshalber werde als Mangelhaftigkeit angeführt, dass der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe.

Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Die rechtlichen Beurteilungen seien auch insofern unrichtig, als das Bundesasylamt die relevanten Länderdokumentationsmaterialien nicht untersucht habe. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt die Länderberichte einzubeziehen, dem Beschwerdeführer stehe das Recht auf subsidiären Schutz zu.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

In seiner Begründung legte das Bundesasylamt schlüssig dar, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken war. Dabei ist vor allem auf die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche zu verweisen, die auch durch die Beschwerde nicht entkräftet werden konnten. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Meinung lassen sich diese Widersprüche eindeutig auf die divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers zurückführen und sind keinesfalls vom Bundesasylamt "konstruiert" worden. Abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 17.12.2007 davon sprach, am 10. Juni 2007 bei der Stadtverwaltung eine Petition eingereicht zu haben und dieses Ereignis am 21.12.2007 mit 15. Juni 2007 datierte - mag er sich nun irrtümlich versprochen haben oder mag es zu einem Übertragungsfehler im Protokoll gekommen sein - traten zahlreiche weitere Ungereimtheiten auf, deren Gesamtheit dazu führte, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig zu Recht als unglaubwürdig qualifizierte. Trotz mehrmaliger Aufforderung vermochte der Beschwerdeführer seine Angaben nicht chronologisch zu schildern und legte die behaupteten Ereignisse keineswegs schlüssig dar. Der Rüge in der Beschwerde, das Bundesasylamt habe die Aussagen des Beschwerdeführers absichtlich falsch verstanden, ist entgegen zu halten, dass die behaupteten Geschehnisse vom Beschwerdeführer derart bruchstückhaft vorgebracht wurden, dass selbst bei größtem Wohlwollen, diese miteinander schlüssig zu kombinieren, unauflösliche Widersprüche bestehen bleiben.

Der Beschwerdeführer versuchte offensichtlich sein Vorbringen auf drei zeitlich voneinander getrennte Ereignisse zu stützen. Zum einen sprach er schon in der Erstbefragung am 17.12.2007 davon, dass es (irgendwann) im Juni 2007 im Zuge von geplanten Enteignungen zu einer Auseinandersetzung mit Bauleuten gekommen sei, bei der "einige" festgenommen worden seien ("Es wurde die Polizei verständigt und einige von uns wurden festgenommen."). Etwas konkreter schilderte der Beschwerdeführer dies auch am 21.12.2007, wo er angab: "Da wir es verhindern wollten, sind wir in Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten geraten. Dabei wurden acht Betroffene von der Polizei festgenommen." Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer jedoch am 19.05.2008 an: "Man wollte die Enteignung mit Zwang durchführen, deswegen ist es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Dabei wurden acht Personen gemeinsam mit mir festgenommen." In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Namen der Festgenommenen zu nennen, schrieb sechs Namen auf und verwickelte sich sogleich in unauflösliche Widersprüche. Befragt gab er an: "Außer mir wurden sieben Personen festgenommen. Nein, es waren fünf Personen. Ich wurde gemeinsam mit vier Personen festgenommen."

Die somit aufgetretenen Ungereimtheiten versuchte der Beschwerdeführer dadurch zu entkräften, dass er angab, es habe sich um zwei verschiedene Vorfälle gehandelt. Er spreche nunmehr vom 15. Juni 2007, vorher seien nur andere Personen festgenommen worden. Dieses Ereignis schilderte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 17.12.2007 folgendermaßen: "Danach ging ich mit anderen am 10. Juni 2007 in die Stadtverwaltung und wir reichten eine Petition ein. Es wurde neuerlich die Polizei verständigt. Wir wurden kurzfristig eingesperrt." Am 21.12.2007 gab er zum behaupteten Vorfall vor der Stadtverwaltungsbehörde in römisch XXXX an: "Am 15. Juni 2007 sind ich und andere 20 Betroffene zum Rathaus in die Stadt römisch XXXX gefahren, um mit dem Zuständigen bezüglich dieser Sache zu reden. Uns wurde dann jedoch vorgeworfen, den öffentlichen Dienst gestört zu haben, weshalb ich mit vier anderen für drei Tage eingesperrt wurde." Schon wenn man also nur diese beiden Einvernahmen miteinander vergleicht, werden unauflösliche Widersprüche offenbar. Am 19.05.2008 schilderte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen abermals anders. Abgesehen davon, dass er zuerst behauptete, er sei mit sieben anderen Personen festgenommen worden und dies über Vorhalt dahingehend korrigierte, dass er gemeinsam mit vier anderen Personen festgenommen worden sei und sich drei Tage in Haft befunden habe, schilderte er den 15. Juni 2007 folgendermaßen: "Wir waren fünf Personen beim Regierungsgebäude der Stadtregierung in römisch XXXX." Diese Angabe ist nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers vom 21.12.2007 in Einklang zu bringen, wonach er gemeinsam mit 20 anderen Betroffenen beim Rathaus in römisch XXXX gewesen sei. Zudem ist zur behaupteten Festnahme festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 21.12.2007 die Frage, ob er jemals im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen sei, ausdrücklich verneinte.

Als dritter Vorfall sei der 1. Juli 2007 erwähnt, der vom Beschwerdeführer im Laufe seiner drei Einvernahmen ebenfalls nicht gleichlautend geschildert wurde. So gab er am 17.12.2007 an: "Nach der Entlassung fuhren wir nach Peking und protestierten dort. Es kam wieder die Polizei und ich wehrte mich und habe einen Polizisten niedergestoßen. Das war am 1. Juli 2007." Näher führte er am 21.12.2007 aus: "Ich fuhr dann mit drei weiteren Personen am 01.07.2007 nach Peking zur Beschwerdestelle." Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer jedoch am 19.05.2008 auf die Frage, wie viele Personen die Beschwerde in Peking eingebracht hätten, an, es seien (inklusive des Beschwerdeführers) drei Personen gewesen. Zudem wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer vorerst davon sprach, am 1. August 2007 die Beschwerde eingebracht zu haben und dies dann erst auf den 1. Juli 2007 korrigierte.

Insgesamt betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers derart gravierende zeitliche Ungereimtheiten sowie Widersprüche bezüglich der behaupteten Inhaftierung und der Anzahl der angeblich bei den Vorfällen beteiligten Personen auf, dass das Vorbringen nur als gedankliche Konstruktion qualifiziert werden kann. Die kurzen, vage gehaltenen Antworten des Beschwerdeführers und seine mangelnde Bereitschaft von sich aus schlüssig nachvollziehbar eine chronologische Fluchtgeschichte zu erzählen, machen deutlich, dass hier bruchstückhaft eine eingelernte Geschichte wiedergegeben wird, die in Wahrheit so nie stattgefunden hat. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, zumal sich auch hier keine ausführlich geschilderte Fluchtgeschichte findet, sondern lediglich in den Raum gestellt wird, dem Vorbringen sei zu entnehmen, dass es vor dem 15. Juni 2007 mehrere Festnahmen gegeben habe, an denen der Beschwerdeführer (vorerst) nicht beteiligt gewesen sei. Woraus dies zu entnehmen sei, wird nicht näher ausgeführt, in den Einvernahmen des Beschwerdeführers finden sich diesbezüglich jedenfalls keine Anhaltspunkte.

Aus der allgemeinen Situation, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinander gesetzt hat, allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden. Diesen wurde weder im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, noch in der Beschwerdeschrift ausreichend konkret entgegen getreten. Insbesondere ist dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die VR China nicht in eine auswegslose Notlage geriete, zumal er ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der seinen eigenen Angaben nach über eine Schulbildung und jahrelange Erfahrung mit landwirtschaftlicher Arbeit verfügt und sich somit jedenfalls mit einfachen Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Außergewöhnliche, den Beschwerdeführer treffende Umstände, die dieser Prognose entgegenstünden, wurden weder in der Einvernahmen, noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht.

Dem Vorbringen, es werde vorsichtshalber angemerkt, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist entgegen zu halten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dieser hier Gefahr liefe, in China tatsächlich inhaftiert zu werden.

Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Bezüglich des durch Artikel 8, EMRK gewährleisten Rechtes auf Privatleben ist eine Abwägung vorzunehmen. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hiebei ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen seine Ausweisung in die VR China sprächen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.