(5)Absatz 5Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltenen Arten Rechnung trägt.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2006)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2006,)