Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)
Typ
Vertrag - Russische Föderation
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.03.1994
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
28.02.1959
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen. Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (
BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Titel
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN.
StF:
BGBl. Nr. 21/1960 (NR: GP IX
RV 39 AB 64 S. 9. BR:
S. 149.)
Sprachen
Deutsch, Russisch
Sonstige Textteile
Nachdem der Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1959.
Ratifikationstext
Der vorstehende Konsularvertrag tritt am 19. Jänner 1960 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
VOM WUNSCHE GELEITET, ihre Beziehungen in Konsularangelegenheiten zwischen den beiden Staaten zu regeln,
HABEN BESCHLOSSEN, einen Konsularvertrag abzuschließen und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Anmerkung
Siehe dazu auch Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Zusatzprotokoll,
BGBl. Nr. 66/1966; Protokoll zum Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepublik,
BGBl. Nr. 459/1975.
Schlagworte
e-rk,
Konsulat, Botschaft, Gesandtschaft
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Gesetzesnummer
10000349
Dokumentnummer
NOR11000350
Alte Dokumentnummer
N1196015032A