Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien) § 0

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1989

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1989

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

07.04.1987

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Titel

Notenwechsel zu dem am 16. November 1971 in Rom unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten
StF: BGBl. Nr. 472/1989 (NR: GP XVII RV 135 AB 360 S. 45. BR: AB 3415 S. 495.)

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. September 1989 ausgetauscht; der Notenwechsel tritt gemäß seinem dritten Absatz mit 1. Dezember 1989 in Kraft.

Anmerkung

In seiner Entscheidung Nr. 5525 vom 3.2.1981 vertritt der italienische Kassationsgerichtshof die Ansicht, eine sachliche Nachprüfung (revision au fond) einer österreichischen Entscheidung durch das befaßte italienische Gericht sei zulässig. Nach österreichischer Auffassung ist diese Auslegung unzutreffend und würde das Abkommen hinsichtlich der Anerkennung österreichischer Versäumungsurteile in Italien weitgehend nutzlos machen. Der vorliegende Notenwechsel hat nun zum Ziel, die Auslegung des österreichisch-italienischen Vollstreckungsabkommen authentisch festzuschreiben.

Schlagworte

e-rk,
Zivilsachen, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002883

Dokumentnummer

NOR11002906

Alte Dokumentnummer

N2198910111J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/472/P0/NOR11002906

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