Landesrecht konsolidiert Wien

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Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004 Art. 1 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/2004 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 8

Inkrafttretensdatum

02.06.2004

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Nichtkonventionelle Brennstoffe

Paragraph 8,

Nichtkonventionelle feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nur in besonderen, dafür geeigneten Feuerstätten verfeuert werden. Unbeschadet besonderer Anordnungen nach anderen Rechtsvorschriften sind hiebei alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen zu unterbinden, wobei auf die dem nichtkonventionellen Brennstoff spezifischen Emissionen besonders Bedacht zu nehmen ist.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LWI40008789

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