Vorstehendes Protokoll wurde gemäß seinem Artikel IV (a) am 7. Juni 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen vorbehaltlos unterzeichnet und trat für Österreich sofort in Kraft. Vorstehendes Protokoll wurde gemäß seinem Artikel römisch IV (a) am 7. Juni 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen vorbehaltlos unterzeichnet und trat für Österreich sofort in Kraft.
Folgende Staaten haben bis zum 7. Juni 1950 das Protokoll vom 12. November 1947, welches das Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 (BGBl. Nr. 740/1922) und das Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933 (BGBl. Nr. 317/1936) abändert, entweder vorbehaltlos unterzeichnet oder angenommen: Folgende Staaten haben bis zum 7. Juni 1950 das Protokoll vom 12. November 1947, welches das Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,) und das Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933 Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936,) abändert, entweder vorbehaltlos unterzeichnet oder angenommen:
Ägypten, Afghanistan, Albanien, Australien, Belgien, Brasilien, Burma, Canada, China, Dänemark, Finnland, Indien, Italien, Jugoslawien, Libanon, Mexico, Nicaragua, Norwegen, Pakistan, Niederlande, Schweden, Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Union der sozialistischen Sowjetrepubliken.
Die im Artikel V, 2. Absatz, erwähnten Abänderungen des Übereinkommens vom 30. September 1921 und des Abkommens vom 11. Oktober 1933 sind am 24. April 1950 in Kraft getreten. Die im Artikel römisch fünf, 2. Absatz, erwähnten Abänderungen des Übereinkommens vom 30. September 1921 und des Abkommens vom 11. Oktober 1933 sind am 24. April 1950 in Kraft getreten.