Bundesrecht konsolidiert

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Handels- und Schiffahrtsvertrag – Zusatzabkommen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag – Zusatzabkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 317/1937

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.08.1937

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Unterzeichnungsdatum

28.11.1936

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Titel

(Übersetzung.)
Zusatzabkommen zum Protokoll vom 30. Dezember 1933 über die Abänderung der am 18. Februar 1932 in Rom zwischen Österreich und Italien unterzeichneten Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr.
StF: BGBl. Nr. 317/1937

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019,

Sonstige Textteile

Nachdem das am 27. Juni 1936 in Rom unterfertigte Zusatzabkommen über die Änderung der Vereinbarung mit Italien, betreffend die Ausfuhr, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. November 1936.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu diesem Zusatzabkommen, dessen materielle Bestimmungen durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. 213/1936 vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 10. August 1937 ausgetauscht worden. Das Zusatzabkommen ist daher an diesem Tage endgültig in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung, hiezu entsprechend ermächtigt, haben vereinbart, an Stelle des Absatzes 1 des am 30. Dezember 1933 unterzeichneten Protokolls über die Abänderung der Kündigungsfrist der Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, nachstehenden Absatz zu setzen:

Schlagworte

BGBl. Nr. 213/1936

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20004710

Dokumentnummer

NOR30005140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1937/317/P0/NOR30005140

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