Bundesrecht konsolidiert

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Ausfuhr von Häuten und Fellen § 0

Kurztitel

Ausfuhr von Häuten und Fellen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1929

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1929

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

11.07.1928

Index

59/10 Handelsabkommen

Titel

(Übersetzung.)
Internationale Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen
StF: BGBl. Nr. 305/1929 (NR: GP III 300 AB 313 S. 91.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 305/1929 *Dänemark 305/1929 *Deutschland/BRD 305/1929 *Finnland 305/1929 *Frankreich 305/1929 *Italien 305/1929 *Jugoslawien 305/1929 *Luxemburg 305/1929 *Niederlande 305/1929 *Norwegen 332/1930 *Polen 305/1929 *Rumänien 305/1929 *Schweden 305/1929 *Schweiz 305/1929 *Tschechoslowakei 305/1929 *Ungarn 305/1929 *Vereinigtes Königreich 305/1929

Sonstige Textteile

Nachdem die am 11. Juli 1928 in Genf unterfertigte Internationale Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen, samt einem Protokoll, welche also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.

Ratifikationstext

Auf Grund des im Sinne des Artikels 4 der Internationalen Vereinbarung vom 11. Juli 1928, betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen, durchgeführten Meinungsaustausches wird diese Vereinbarung ab 1. Oktober 1929 zwischen folgenden Staaten in Kraft gesetzt:

Österreich, Deutschland, Belgien, Großbritannien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Rumänien, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei.

Die Vereinbarung tritt sonach in Österreich am 1. Oktober 1929 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der Britischen Gebiete jenseits der Meere, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik:

Von dem Wunsche geleitet, die Hemmnisse zu beseitigen, die augenblicklich den Handel mit gewissen Rohstoffen behindern, und dem in der Schlußakte des Abkommens über die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen vom 8. November 1927 ausgedrückten Wunsch eine für die Erzeugung und den internationalen Warenaustausch möglichst günstige Auswirkung zu geben,

Haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

e-rk3,
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10006146

Dokumentnummer

NOR11006259

Alte Dokumentnummer

N5192910380W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/305/P0/NOR11006259