Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2001/16/0035
Entscheidungsdatum
19.12.2002
Index
E3R E02100000
E3R E02200000
E3R E02202000
E3R E02300000
E3R E02400000
Norm
31992R2913 ZK 1992 Art137;
31993R2454 ZKDV 1993 Art670 litp;
31993R2454 ZKDV 1993 Art718;
Beachte
* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung:
2003/16/0490 E 25. März 2004
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0034 E 19. Dezember 2002 RS 1
Stammrechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen eines unzulässigen Binnenverkehrs ist auch die Entladung der Waren. Vor der Entladung der Waren ist nach Art. 670 lit. p ZK-DVO ein unzulässiger Binnenverkehr noch nicht verwirklicht und die widerrechtliche Verwendung des Beförderungsmittels noch nicht gegeben.Voraussetzung für das Vorliegen eines unzulässigen Binnenverkehrs ist auch die Entladung der Waren. Vor der Entladung der Waren ist nach Artikel 670, Litera p, ZK-DVO ein unzulässiger Binnenverkehr noch nicht verwirklicht und die widerrechtliche Verwendung des Beförderungsmittels noch nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160035.X01
Dokumentnummer
JWR_2001160035_20021219X01