Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
von dem Wunsche geleitet, den Vertrag vom 1. April 1955 über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft durch Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Vergleichen in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen zu ergänzen, haben beschlossen, hierüber einen Vertrag zu schließen. Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben: