Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 143

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.2000

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch II. Beschlagnahme

Paragraph 143, (1) Werden Gegenstände gefunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, so sind sie in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen (Paragraph 98,).

  1. Absatz 2Jedermann ist verpflichtet, solche Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und läßt sich die Abnahme nicht durch Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu zehntausend Schilling und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu angehalten werden. Diese Beugemittel dürfen nur angewendet werden, soweit sie nicht zum Gewicht der Strafsache, zur Bedeutung des Gegenstandes oder zu den persönlichen Umständen des Herausgabepflichtigen außer Verhältnis stehen.

Anmerkung

1. Zum Recht auf Zeugnisverweigerung siehe § 152 sowie § 31
MediengesetzNächster Suchbegriff, BGBl. Nr. 314/1981.
2. Zur Beschlagnahme siehe ua. auch §§ 36 - 39 Vorheriger SuchbegriffMediengesetz, BGBl.
Nr. 314/1981, § 93 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, § 40
Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444/1985.

Schlagworte

Sicherstellung

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036857

Alte Dokumentnummer

N2199329461J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P143/NOR12036857

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