Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Abkürzung
MedienG
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Veröffentlichungsbegehren
§ 12. (1) Das Veröffentlichungsbegehren ist schriftlich an den Medieninhaber (Verleger) oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richten. Wird zur Gegendarstellung die Veröffentlichung eines Stand- oder Laufbildes begehrt, so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild beigelegt werden.Paragraph 12, (1) Das Veröffentlichungsbegehren ist schriftlich an den Medieninhaber (Verleger) oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richten. Wird zur Gegendarstellung die Veröffentlichung eines Stand- oder Laufbildes begehrt, so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild beigelegt werden.
(2)Absatz 2Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium spätestens zu dem im § 13 bezeichneten Zeitpunkt eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird. Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium spätestens zu dem im Paragraph 13, bezeichneten Zeitpunkt eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird. Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Schlagworte
Standbild, Film, Foto
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR12014557
Alte Dokumentnummer
N1199328179J