Für ein einheitliches Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vom 15. November 2016 (Große Kammer), A und B/Norwegen, 24130/11, spricht, wenn die Beweisergebnisse der - formal getrennten - Verfahren wechselseitig verwendet werden und eine unterschiedliche Beweiswürdigung möglichst vermieden wird. Eben das ist im gegenständlichen Verfahren durch die Entscheidung ein- und desselben Richters und die Verwertung der im jagdrechtlichen Disziplinarverfahren gewonnenen Beweise im Verwaltungsstrafverfahren geschehen. Wird daher von einem einheitlichen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ausgegangen, kann dem Einwand des Revisionswerbers, es liege aufgrund der Personenidentität des Richters im jagdrechtlichen Disziplinarverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren der Anschein der Befangenheit vor, keine Berechtigung zukommen und erweist sich die Rechtsprechung des EGMR zur (objektiven) Befangenheit eines Richters, der in zwei unterschiedlichen Funktionen ein und dieselbe Causa beurteilt (vgl etwa EGMR vom 27. Februar 2013, Golubovic/Kroatien, 43947/10; und vom 7. Jänner 2016, Gerovska Popcevska/Mazedonien, 48783/07) in einer Konstellation wie der vorliegenden als nicht einschlägig.Für ein einheitliches Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vom 15. November 2016 (Große Kammer), A und B/Norwegen, 24130/11, spricht, wenn die Beweisergebnisse der - formal getrennten - Verfahren wechselseitig verwendet werden und eine unterschiedliche Beweiswürdigung möglichst vermieden wird. Eben das ist im gegenständlichen Verfahren durch die Entscheidung ein- und desselben Richters und die Verwertung der im jagdrechtlichen Disziplinarverfahren gewonnenen Beweise im Verwaltungsstrafverfahren geschehen. Wird daher von einem einheitlichen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ausgegangen, kann dem Einwand des Revisionswerbers, es liege aufgrund der Personenidentität des Richters im jagdrechtlichen Disziplinarverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren der Anschein der Befangenheit vor, keine Berechtigung zukommen und erweist sich die Rechtsprechung des EGMR zur (objektiven) Befangenheit eines Richters, der in zwei unterschiedlichen Funktionen ein und dieselbe Causa beurteilt vergleiche etwa EGMR vom 27. Februar 2013, Golubovic/Kroatien, 43947/10; und vom 7. Jänner 2016, Gerovska Popcevska/Mazedonien, 48783/07) in einer Konstellation wie der vorliegenden als nicht einschlägig.