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Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 70/2015

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.10.2017

Außerkrafttretensdatum

07.05.2018

Unterzeichnungsdatum

10.11.2010

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Titel

(Übersetzung)
Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
StF: BGBl. III Nr. 70/2015 (NR: GP XXV RV 374 AB 462 S. 61. BR: AB 9330 S. 839.)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2017,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. April 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Dritte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 3, für Österreich mit 1. August 2015 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

„Zu Artikel 5 :,

Österreich erklärt gemäß Artikel 5, Litera a,, dass Artikel 14, des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Artikel 4, dieses Protokolls zustimmt.“

Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zu Zypern am 10. Juli 2017 eine Einwendung1 erhoben.

______________________________

1 Die Einwendung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 209].

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Dritte Zusatzprotokoll ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Lettland, die ehemalige Republik Mazedonien, Niederlande, Serbien, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan ratifiziert das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie bis zur Befreiung der von der Republik Armenien besetzten Gebiete1 und der vollständigen Beseitigung der damit verbundenen Folgen, die Republik Armenien im Rahmen dieses Protokolls nicht unterstützt.

__________________________________

1 Eine schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 209].

Deutschland:

Die Zustimmung zum vereinfachten Verfahren ist unabhängig von dem Verzicht auf den Spezialitätsschutz. Die Bestimmungen des Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sollen nur dann nicht gelten, wenn die verfolgte Person ihre Zustimmung zur Auslieferung gegeben und zusätzlich ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.

In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz eins, Satz 1 und 2 des Dritten Zusatzprotokolls erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie unbeschadet der vorstehenden Erklärung alle Vorbehalte und Erklärungen, die zu dem Übereinkommen abgegeben wurden, aufrecht hält.

Lettland:

Lettland behält sich das Recht vor, gemäß Artikel 4, Absatz 5, des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und den Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität zu widerrufen.

Lettland erklärt gemäß Artikel 5, des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen, dass Artikel 14, des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von Lettland ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Artikel 4, dieses Protokolls zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.

Litauen

Gemäß Artikel 17, Absatz 2, des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass sie von dem Recht, Artikel 2, Absatz eins, des Protokolls nicht anzunehmen, Gebrauch macht.

Gemäß Artikel 5, des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass die Bestimmungen des Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die von der Republik Litauen ausgelieferte Person nach Artikel 4, des Protokolls ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt.

Gemäß Artikel 4, Absatz 5, des Protokolls erklärt die Republik Litauen, dass die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des zuständigen Gerichts der Republik Litauen über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren widerrufen werden kann.

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande erklärt die Anwendung des Protokolls für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba).

Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Artikel 5, des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen, dass Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens im europäischen und karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) keine Anwendung findet.

Rumänien:

Gemäß Artikel 5, des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt Rumänien, dass die in Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens festgelegten Bestimmungen nicht angewendet werden, wenn die von Rumänien ausgelieferte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gab und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtete.

Schweiz: Erklärung gemäß Artikel 4, Absatz 5 :,

Die Zustimmung zur Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren kann widerrufen werden, solange das Bundesamt für Justiz die Übergabe nicht bewilligt hat.

Erklärung gemäß Artikel 5, Litera b, :,

Der Spezialitätsschutz nach Artikel 14, des Übereinkommens entfällt nur, wenn die strafrechtlich verfolgte Person ausdrücklich darauf verzichtet.

Slowenien:

Die Republik Slowenien behält sich das Recht vor, gemäß Artikel 4, Absatz 5, des Protokolls die Zustimmung zur Auslieferung bis zur höchstgerichtlichen Entscheidung des zuständigen nationalen Gerichtes über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren zu widerrufen.

Slowenien erklärt gemäß Artikel 5, des Protokolls, dass Artikel 14, des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Republik Slowenien ausgelieferte Person ihrer Auslieferung zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.

Spanien:

Für den Fall, dass das gegenständliche Protokoll vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. Ziffer eins
    Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
  2. Ziffer 2
    Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
  3. Ziffer 3
    Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Protokolls so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
  4. Ziffer 4
    Das vorgesehene Verfahren für die Regelungen bezüglich Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge, die von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 vereinbart wurden (gemeinsam mit dem „vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar im Rahmen der EU-und EG Instrumente sowie die entsprechenden Verträge“ vom 19. April 2000), gilt für das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen.
  5. Ziffer 5
    Die Anwendung dieses Protokolls auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.

Tschechische Republik:

Die Tschechische Republik erklärt gemäß Artikel 5, Litera a, des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Tschechischen Republik ausgelieferte Person der Auslieferung gemäß Artikel 4, des Dritten Zusatzprotokolls zustimmt.

Türkei:

Die Türkei erklärt, dass alle in Artikel 12, des Übereinkommens genannten Unterlagen, in Fällen, in denen das vereinfachte Auslieferungsverfahren angewendet wird, in Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz eins, des Dritten Zusatzprotokolls, vorgelegt werden müssen.

In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz 5, des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die Türkei, dass die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können.

In Übereinstimmung mit Artikel 5, des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die Türkei, dass Artikel 14, des Übereinkommens nicht gilt, wenn die von der Türkei ausgelieferte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

Weiters hat die Türkei eine Erklärung1 abgegeben.

_____________________________

1 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 209].

Zypern:

Zypern erklärt gemäß Artikel 5, Litera b, des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Republik Zypern ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Artikel 4, dieses Zusatzprotokolls zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;

gestützt auf das am 13. Dezember 19571 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die beiden in Straßburg am 15. Oktober 1975 beziehungsweise am 17. März 19782 beschlossenen Zusatzprotokolle hierzu (SEV Nr. 86 beziehungsweise 98);

in der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen, um das Auslieferungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wenn die gesuchte Person der Auslieferung zustimmt –

sind wie folgt übereingekommen:

___________________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,.

2 Zweites Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Im RIS seit

20.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2023

Gesetzesnummer

20009197

Dokumentnummer

NOR40198349

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2015/70/P0/NOR40198349

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