Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Anlage wird genehmigt.Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG samt Anlage wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Präambel
Der Bund und das Land haben über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG abgeschlossen (kundgemacht in BGBl. Nr. 501/1994 und NÖ LGBl. Nr. 0811, im Folgenden Gliedstaatsvereinbarung genannt). Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Errichtung und Erhaltung der Donau-Universität Krems sind in den Artikeln II bis IV dieser Gliedstaatsvereinbarung geregelt. Der Bund hat nach dieser Gliedstaatsvereinbarung die Donau-Universität Krems durch Bundesgesetz (BGBl. Nr. 269/1994 idF BGBl. I Nr. 128/1998) errichtet. Im Sinne des Artikels V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung treffen Bund und Land nachstehende Einigung:Der Bund und das Land haben über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG abgeschlossen (kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994, und NÖ Landesgesetzblatt Nr. 0811, im Folgenden Gliedstaatsvereinbarung genannt). Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Errichtung und Erhaltung der Donau-Universität Krems sind in den Artikeln römisch II bis römisch IV dieser Gliedstaatsvereinbarung geregelt. Der Bund hat nach dieser Gliedstaatsvereinbarung die Donau-Universität Krems durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1998,) errichtet. Im Sinne des Artikels römisch fünf (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung treffen Bund und Land nachstehende Einigung: