Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Text

Erstattung von Absetzbeträgen

Paragraph 40, Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag haben und für die keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, eine Veranlagung, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag im Ausmaß von jeweils 2 000 S zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.

Anmerkung

ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12051430

Alte Dokumentnummer

N3199212498A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P40/NOR12051430

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