Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landessicherheitsgesetz § 4

Kurztitel

Salzburger Landessicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 57/2009 zuletzt geändert durch LGBl Nr 66/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.LSG

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Bordellbewilligung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen (Paragraph 5,) und sachlichen (Paragraph 6,) Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der nach dem beantragten Standort zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (Paragraph 34, Absatz 2,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2Die Bordellbewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im Paragraph 6, angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. In der Bewilligung sind auch die beim Betrieb des Bordells einzuhaltenden Anordnungen zu treffen. Jedenfalls ist anzuordnen, dass
    1. Ziffer eins
      die oder eine von den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, namhaft gemachte(n) Person(en) verpflichtet ist (sind), während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend zu sein;
    2. Ziffer 2
      Minderjährigen der Zutritt verboten ist und die verantwortliche Person den Zutritt bei jedem Zweifel über die Volljährigkeit einer Person zu untersagen hat;
    3. Ziffer 3
      der Bordellbetreiber verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Namen und Anschriften aller Personen bekannt zu geben, die in seinem Bordell die Prostitution ausüben.
  3. Absatz 3Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebes bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Für die Erteilung dieser Bewilligung gelten die Bestimmungen für die Erteilung der Bordellbewilligung sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Gemeinde hat die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg die Landespolizeidirektion, von der Erteilung oder Änderung einer Bordellbewilligung zu verständigen.
  5. Absatz 5Bewilligungen nach Absatz eins und 3 gelten mit den Anordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erteilt, wenn die Gemeinde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die ein Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

Im RIS seit

05.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000632

Dokumentnummer

LSB40014115

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2009/57/P4/LSB40014115

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