Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2006/15/0316

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/15/0316

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0332

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2007, 2005/15/0040). Die Bescheide des Finanzamtes richten sich nach der deutlichen und klaren Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht an die "E & K GesbR". Da die Personenumschreibung einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet, kommt eine Umdeutung der falschen Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht in Betracht. Wenn der unabhängige Finanzsenat die Berufung mangels (gegenüber der als Berufungswerber aufgetretenen GesbR) wirksamer Bescheide gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO zurückgewiesen hat, ist das nicht für rechtswidrig zu erkennen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006150316.X04

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2006150316_20090528X04

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