Bundesrecht konsolidiert

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Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung Art. 1

Kurztitel

Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 547/1992

Typ

Vertrag - Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

15.08.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

AUSWÄRTIGES AMT

Der Leiter der Kulturabteilung

5300 Bonn 1, den 22. Juli 1992

Herr Botschafter,

ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens vom 27. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen *1) eingesetzten Expertenkommission vorzuschlagen:

Die Anlage zu Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens vom 27. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird um das in der Anlage zu dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse ergänzt.

Falls sich die Regierung der Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am 15. Tage des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem Ihre Note bei mir eingeht.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Lothar Wittmann

Seiner Exzellenz

dem Botschafter der Republik Österreich

Herrn Dr. Herbert Grubmayr

Johanniterstr. 2

5300 Bonn 1

Anmerkung, Es folgt das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse. Dieses Verzeichnis wird in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,, als Anlage 2 dokumentiert)

Republik Österreich

Dr. Wolfgang Schüssel

Wirtschaftsminister

                                              Wien, am 28. Juli 1992

                                           GZ: 32 420/31-III/A/13/92

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Erhalt der Note des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 1992, deren Inhalt wie folgt lautet, zu bestätigen:

„Ich beehre mich, ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) ..... ausgezeichneten Hochachtung.”

Ich bestätige hiermit, daß der Inhalt der Note des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 1992 von der österreichischen Bundesregierung begrüßt wird. Die Ergänzung des Verzeichnisses der anerkannten Prüfungszeugnisse in der Anlage zu Artikel 5 des Abkommens der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen, das in Bonn am 27. November 1989 abgeschlossen wurde und am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist, soll durch Übergabe meiner Antwortnote samt einer Ausfertigung des in Österreich kundzumachenden spiegelgleichen Verzeichnisses an Sie abgeschlossen werden und am 15. Tage des darauffolgenden Monats in Kraft treten.

Der Notenwechsel wird auf österreichischer Seite samt dem spiegelgleichen österreichischen Verzeichnis im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemacht werden und an dem oben erwähnten Termin in Kraft treten.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Wolfgang Schüssel

Herrn Bundesminister des Äußeren

Dr. Klaus KINKEL

Adenauerallee 86

D-5300 Bonn 1

Anmerkung, Es folgt das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse. Dieses Verzeichnis wird in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,, als Anlage 2 dokumentiert)

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,

Gesetzesnummer

10009839

Dokumentnummer

NOR12124112

Alte Dokumentnummer

N7199222199J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/547/A1/NOR12124112

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