Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2017/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0018

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §1b Abs1;
RAO 1868 §23 Abs2;

Rechtssatz

Der Informationswert des Firmennamens einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ist nach den Vorgaben der RAO 1868 darauf beschränkt, die Namen aktiver oder bestimmter emeritierter Rechtsanwälte zu enthalten und auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hinzuweisen. Nur insofern sind nach der RAO 1868 irreführende Angaben unzulässig und dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Keine Deckung durch das Aufsichtsrecht nach Paragraph 23, Absatz 2, RAO 1868 findet hingegen die Anordnung des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien an den Rechtsanwalt, die Firma der gegenständlichen Zwei-Personen-Rechtsanwalts-GmbH nach Emeritierung eines Gesellschafters dahingehend abzuändern, dass der Sachbestandteil "Rechtsanwälte" nunmehr "Rechtsanwalt" lauten müsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030018.J05

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030018_20170901J05