Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei) § 0

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 570/1992

Typ

Vertrag - Türkei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.1992

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

16.09.1988

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Titel

ZUSATZABKOMMEN VOM 16. SEPTEMBER 1988 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ZUM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 1. MÄRZ 1954 BETREFFEND DAS VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN
StF: BGBl. Nr. 570/1992 (NR: GP XVII RV 1041 AB 1206 S. 132. BR: AB 3824 S. 526.)

Sprachen

Deutsch, Türkisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 1992 ausgetauscht: das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, mit 1. November 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Türkei sind in dem Wunsch, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen *) zu erleichtern, übereingekommen, ein Zusatzabkommen zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach dem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

__________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003064

Dokumentnummer

NOR11003089

Alte Dokumentnummer

N2199222523J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/570/P0/NOR11003089

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