Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/21/0157
Entscheidungsdatum
05.10.2017
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AsylG 2005;
FrPolG 2005 §50;
FrPolG 2005 §51 Abs2 idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/21/0158
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/21/0119 E 16. Dezember 2015 RS 3
Stammrechtssatz
Das FrPolG 2005 kennt einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FrPolG 2005 unzulässig sei, nicht. (Auch dem AsylG 2005 ist ein solcher Antrag fremd.) Stellt ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gilt er gemäß § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 als Antrag auf internationalen Schutz und es ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Diese Anordnung entstammt dem mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 (vgl. ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 30 f).Das FrPolG 2005 kennt einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, FrPolG 2005 unzulässig sei, nicht. (Auch dem AsylG 2005 ist ein solcher Antrag fremd.) Stellt ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gilt er gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 als Antrag auf internationalen Schutz und es ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Diese Anordnung entstammt dem mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 vergleiche ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 30 f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210157.L03
Im RIS seit
07.11.2017
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018
Dokumentnummer
JWR_2017210157_20171005L03