Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags § 0

Kurztitel

Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 135/1998

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

19.06.1951

Index

19/10 Friedenssicherung

Titel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DES NORDATLANTIKVERTRAGS ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG IHRER TRUPPEN
StF: BGBl. III Nr. 135/1998 idF BGBl. III Nr. 96/1999 (DFB)

Sprachen

Englisch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Nr. 660, wird kundgemacht:

Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags -

In Anbetracht der Tatsache, daß die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können;

In dem Bewußtsein, daß der Beschluß, sie zu entsenden und die Bedingungen, unter denen sie entsandt werden, auch weiterhin Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien unterliegen, soweit die Bedingungen nicht in diesem Abkommen festgelegt sind;

In dem Wunsche jedoch die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festzulegen -

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk,
BGBl. Nr. 660/1996

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

10001552

Dokumentnummer

NOR11001574

Alte Dokumentnummer

N1199855046L

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