Bundesrecht konsolidiert

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Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status Art. 10

Kurztitel

Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel X

Währung

Die Regierung verpflichtet sich, der FMP gegen Vergütung in gegenseitig annehmbarer Währung lokale Währung im benötigten Ausmaß für die Verwendung durch die FMP, einschließlich der Bezahlung des FMP-Personals, zum für die FMP günstigsten Wechselkurs zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

10001518

Dokumentnummer

NOR12016642

Alte Dokumentnummer

N1199763870J

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