Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2017/06/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/06/0008

Entscheidungsdatum

01.08.2017

Index

L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs1;
ROG Slbg 2009 §31 Abs5 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/06/0079 E 1. Juni 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der Entrichtung von Abgaben (Ortstaxe für die Gästenächtigungen) kann nicht auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzung geschlossen werden. Dieser Umstand kann zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass eine touristische Nutzung erfolgt ist, er besagt aber nichts über die Rechtmäßigkeit der touristischen Nutzung. Diese muss auf der Grundlage der Flächenwidmung und der Baubewilligung beurteilt werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017060008.J01

Im RIS seit

12.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017060008_20170801J01

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