(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2013)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2013,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. April 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich mit 1. August 1992 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. April 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6, Absatz 2, für Österreich mit 1. August 1992 in Kraft.
Als Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 wurde das Bundesministerium für Inneres notifiziert.Als Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, wurde das Bundesministerium für Inneres notifiziert.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Belgien, Griechenland, Portugal, Schweiz, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man und Guernsey).
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 124]:
Belgien, Niederlande
Belgien:
Zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens:Zuständige Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens:
Administrateur Directeur Général
de l’Administration de la Législation civile et des Cultures
Ministère de la Justice
Weiters hat Belgien am 17. Juni 2008 seine zuständige Behörde gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens geändert.Weiters hat Belgien am 17. Juni 2008 seine zuständige Behörde gem. Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens geändert.
Frankreich:
Frankreich hat anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben:
Die Französische Republik stellt fest, dass das Übereinkommen in mehreren Punkten in den Staaten, die es bereits ratifiziert haben, unterschiedlich angewendet wird.
Die Französische Republik empfiehlt im Hinblick auf eine Harmonisierung die Verhandlung eines Zusatzes zu diesem Übereinkommen, der den für die Vertragsparteien des Übereinkommens in einzelnen Punkten eingeräumten Auslegungsrahmen einzeln festlegen sollte.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in Erwartung der von ihr empfohlenen Harmonisierung legt die Französische Republik Wert auf folgende Klarstellungen:
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Übereinkommens, dh. die Verfolgung eines „nicht auf Gewinn gerichteten Zweckes von internationalem Nutzen“ und die Ausübung einer „Tätigkeit, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt“ (Artikel 1 lit. a) gelten bei folgenden Organisationen als erfüllt:Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Übereinkommens, dh. die Verfolgung eines „nicht auf Gewinn gerichteten Zweckes von internationalem Nutzen“ und die Ausübung einer „Tätigkeit, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt“ (Artikel 1 Litera a,) gelten bei folgenden Organisationen als erfüllt:
bei internationalen NGOs, die beim Europarat oder internationalen Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen beratenden Status haben oder auch einen Beobachterstatus bei den Lenkungsausschüssen für zwischenstaatliche Zusammenarbeit des Europarates.
bei nicht auf Gewinn ausgerichteten Privatorganisationen, die in mindestens zwei Ländern Tätigkeiten ausüben und nach dem innerstaatlichen Recht einer der Vertragsparteien, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, durch ein entsprechendes Verfahren als gemeinnützig anerkannt wurden.
Bei den anderen Organisationen, die sich nicht auf eine derartige Anerkennung berufen können, beurteilt Frankreich in jedem einzelnen Fall ihren privaten nicht auf Gewinn ausgerichteten Charakter, ihren internationalen Nutzen, ihre tatsächliche Tätigkeit in mindestens zwei Staaten und ihre Situation hinsichtlich der in Artikel 4 angeführten Kriterien.
Artikel 2 des Übereinkommens wird dahingehend ausgelegt, dass er, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, keinerlei Auswirkungen hat als jene, die sich aus der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit nach französischem Recht ergeben.
Das Übereinkommen findet auf das gesamte Gebiet der Französischen Republik Anwendung.
Die Organisationen nach französischem Recht, die als Begünstigte im Sinne des Übereinkommens von einer anderen Vertragspartei anerkannt werden können, sind: Vereine, als gemeinnützig anerkannte Vereine, Vereinigungen nach dem lokalen Recht der Region Elsass-Mosel, als gemeinnützig anerkannte Stiftungen, Unternehmensstiftungen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften.
Griechenland:
Griechenland hat gemäß Art. 3 Abs. 1 als zentrale Behörde bestimmt:Griechenland hat gemäß Artikel 3, Absatz eins, als zentrale Behörde bestimmt:
Tribunal de Premiere Instance (Monomeles Protodikio).
Portugal:
Zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens:Zuständige Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens:
Registo Nacional de Pessoas Colectivas
Ministère de la Justice
1-c, Praça Silvestre Pinheiro Ferreira
1500 Lisbonne
Portugal
Schweiz:
Zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens:Zuständige Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens:
Office fédéral de la Justice
Département fédéral de Justice et Police
CH-3003 Berne
Vereinigtes Königreich:
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 7. Oktober 1993 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Jersey ausgedehnt.