Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 15

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

20.11.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Nierenerkrankungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsNach einer befürwortenden Stellungnahme eines zuständigen Facharztes kann Personen, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt oder belassen werden.
  2. Absatz 2Personen, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur in außergewöhnlichen, durch die Stellungnahme eines zuständigen Facharztes begründeten Fällen und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Führerschein–Duplikat (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Scheckkartenführerschein - Beantragung (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Scheckkartenführerschein - Beantragung (M)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Führerschein – Duplikat (M)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Scheckkartenführerschein - Beantragung (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Scheckkartenführerschein - Beantragung (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Führerschein–Duplikat (T)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40037069

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