Bundesrecht konsolidiert

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Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung Art. 15

Kurztitel

Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 88/2004

Typ

Vertrag - Arabische Emirate

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 15

UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz einsVorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
    1. Litera a
      der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
    2. Litera b
      die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
    3. Litera c
      die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
  3. Absatz 3Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, im dem das Unternehmen ansässig ist, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug im internationalen Verkehr betreibt.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

20003488

Dokumentnummer

NOR40054275

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2004/88/A15/NOR40054275

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