Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Allgemeine Landesbedienstetenschutzverordnung § 3

Kurztitel

Allgemeine Landesbedienstetenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 35/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

22.04.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ALSV

Index

2015 Bedienstetenschutz

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZum Schutz der Nichtraucher vor der schädlichen Einwirkung von Tabakrauch besteht in den Innenräumen jeder Dienststelle Rauchverbot. Ausgenommen davon sind Räume,
    1. Litera a
      in denen sich keine anderen nichtrauchenden Dienstnehmer aufhalten und in denen kein Parteienverkehr gegeben ist,
    2. Litera b
      die den Bediensteten für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung stehen, wenn durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge getragen ist, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind,
    3. Litera c
      die für Raucher vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Rauchverbot besteht insbesondere in Warteräumen und -zonen, Sitzungs- und Besprechungsräumen, Unterrichtsräumen, Bibliotheken, Ausstellungsräumen, Behandlungs- und Krankenzimmern sowie in Räumen, in denen leicht entzündliche oder sonst sensible Stoffe oder Lebensmittel gelagert werden. In diesem Räumen sind alle Aschenbecher und -schalen zu entfernen und Hinweise auf das Rauchverbot anzubringen.
  3. Absatz 3Rauchverbot gilt in allen Dienstfahrzeugen. Entsprechende Hinweise sind in jedem Fahrzeug anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011

Gesetzesnummer

10000296

Dokumentnummer

LBG12004307

Alte Dokumentnummer

N2199213584H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1992/35/P3/LBG12004307

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